Strafrecht und Kriminologie unter einem Dach

Grenzen des Rechtsgüterschutzes bei der Strafbarkeit des Inzests

Projektkategorie: Forschungsprojekt
Organisatorischer Status: Institutsprojekt
Projektlaufzeit: Projektbeginn: 2007
Projektende: 2010
Projektstatus: laufend
Projektsprache(n): Deutsch
Rechtsordnung(en): 22 Rechtsordnungen weltweit

Leiter(in):

Mitarbeiter(innen):

  • Verschiedene Bearbeiterinnen und Bearbeiter

Eine Analyse im Auftrag des deutschen Bundesverfassungsgerichts

Eine Sonderbeilage der Wochenzeitschrift "Die Zeit" und zahlreiche weitere Reportagen in Zeitungen, Rundfunk und Fernsehen berichteten 2007 und 2008 ausführlich über einen tragischen Fall von Geschwisterliebe: Patrick S. und seine sieben Jahre jüngere, geistig leicht behinderte Schwester Susan K. wuchsen seit frühester Jugend getrennt auf: Er kam im Alter von drei Jahren in ein Heim und dann zu einer Adoptivfamilie. Sie wurde erst danach geboren und blieb auch nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter. Beide lernten sich im Jahr 2000 kennen, als Susan 16 und Patrick 23 Jahre alt waren. In der Folge zog Patrick zu Mutter und Schwester. Nachdem die Mutter kurz darauf verstarb, verliebten sich die weiterhin zusammenlebenden Geschwister und bekamen vier Kinder, von denen zwei leicht behindert sind. Die drei ältesten Kinder wurden dem Paar vom Jugendamt weggenommen. Patrick wurde wegen Beischlafs zwischen Verwandten mehrfach nach § 173 Strafgesetzbuch verurteilt, zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt zweieinhalb Jahren – seine freiwillige Sterilisation half ihm nichts. Nach Rechtskraft des Urteils griff sein Rechtsanwalt die Verurteilung wegen Beischlafs zwischen Geschwistern beim Bundesverfassungsgericht an und beantragte die Feststellung der Verfassungs­widrigkeit der Strafbestimmung über Geschwisterinzest (§ 173 Abs. 2 Satz 2 StGB). 

Dieser Fall war nicht nur wegen seiner menschlichen Schicksale und zahlreicher anderer Umstände spektakulär. Er wirft vor allem auch brisante Rechtsfragen auf: Welche Rechtsgüter schützt der Inzest­tatbestand? Religiöse Werte? Moral? Tabus? Familie? Volksgesundheit und/oder Genetik? Ist der Schutz dieser Werte in einem säkularen Strafrecht legitim und kann das Strafrecht diese Aufgaben überhaupt erfüllen? Wie sind entsprechende Fälle im ausländischen Strafrecht geregelt? Wie häufig sind Inzesthandlungen zwischen Geschwistern und ist ein entsprechender Straftatbestand überhaupt erforderlich, wenn das Inzest-Tabu in anderen Staaten auch ohne Strafrechtsschutz gilt? All diese Fragen sind deswegen so brisant, weil sie am Beispiel des Inzests die grundlegenden Fragen nach den Grenzen eines rational begründbaren Strafrechts aufwerfen.

Das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht verfügt über die Kompetenz zur Beantwortung derartiger Fragen vor allem aufgrund seiner beiden Schwerpunkte auf den Gebieten der Strafrechtsvergleichung und der Kriminologie, deren Verbindung der Institutsgründer Prof. Dr. Hans-Heinrich Jescheck mit der Zielsetzung von "Strafrecht und Kriminologie unter einem Dach" umschrieben hatte. Das Bundesverfassungsgericht beauftragte die beiden Institutsdirektoren deswegen mit einem gemeinsamen Sachverständigengutachten. Dabei ging es nicht um die Beurteilung der – allein dem Verfassungsgericht obliegenden – Rechtsfrage nach der Nichtigkeit der Inzeststrafbestimmung. Aufgabe des Gutachtens war vielmehr die Beantwortung eines ausführlichen Fragenkatalogs zu den rechtsvergleichenden, kriminologischen, eugenischen und medizinischen Grundlagen dieser Rechtsfrage.

Der folgende Beitrag stellt zunächst die rechtsvergleichenden und dann die kriminologischen Ergebnisse dar, die das Institut dem Gericht übermittelte. Er geht dann noch kurz auf die in der Sache ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.


Bearbeiterinnen und Bearbeiter

Die folgenden Personen haben Landesberichte für den Rechtsvergleich erstellt:

Australien Guy Cumes, LL.M. | Landesbericht in englischer Sprache
Chile Gonzalo Garcia Palominos und Alfonso Fco. Palacios Huerta, LL.M.
China Yang Zhao, LL.M.
Côte d’Ivoire Dr. Adome Blaise Kouassi
Dänemark Prof. Dr. Dr. h.c. Vagn Greve
England und Wales Dr. Susanne Forster, LL.M.
Frankreich Dr. Peggy Pfützner und Dr. Claire Saas
Griechenland Dr. Irini Kiriakaki, LL.M.
Israel Dr. Liat Levanon | Landesbericht in englischer Sprache
Italien Dr. Konstanze Jarvers
Kanada Dr. Justus Benseler | Landesbericht in englischer Sprache
Niederlande Prof. Dr. Dieter Schaffmeister
Polen Dr. Celina Nowak | Landesbericht in englischer Sprache
Rumänien Dr. Johanna Rinceanu, LL.M.
Russland Dr. Ulrike Schittenhelm
Schweden Dr. Dr. h.c. mult. Karin Cornils
Schweiz Prof. Dr. Martin Schubarth
Spanien Dr. Teresa Manso Porto, mag. iur. comp.
Türkei Dr. Silvia Tellenbach
Ungarn Dr. Zsolt Szomora
USA Emily Silverman, J.D. (Berkeley Law), LL.M. | Landesbericht in englischer Sprache


 

Downloads und Links:

  • Geändert am: 03.05.2010
  • Top