II. Inzest in der Kriminologie und der Genetik

Die kriminologischen Fragestellungen des vom Bundesverfassungsgericht erbetenen Gutachtens bezogen sich auf die Verbreitung des (einverständlichen) Geschwisterinzests, die Folgen des Inzests in Form der Auswirkungen auf Personen und Familie, die sogenannte "natürliche Inzestscheu", genetische Risiken und schließlich auf die Entwicklung der polizeilich registrierten Inzestfälle sowie ihre justizielle Behandlung. Der Zugang zu diesen Fragen basierte auf Sekundäranalysen sexualwissenschaftlicher, kriminologischer, soziologischer, psychologischer und medizinischer Forschung sowie Analysen von Polizei- und Strafverfolgungsstatistiken, ferner auf Auswertungen der Daten der Freiburger Kohortenuntersuchung.


Inzidenz, Prävalenz und das Dunkelfeld des Geschwisterinzests

Empirisches Wissen zur Häufigkeit des Inzests hat Bedeutung für die Antwort auf die Frage, ob das strafrechtliche Verbot einen relevanten Beitrag für den Rechtsgüterschutz leistet. Rechtsordnungen mit und ohne strafrechtliches Inzestverbot könnten insoweit eine quasi-experimentelle Grundlage bieten.

Die Sekundäranalyse empirischer Forschung zu Inzidenz (Häufigkeit von inzestuösen Handlungen, Dauer und Intensität von inzestuösen Beziehungen) und Prävalenz des Geschwister­inzests (Anteil einer bestimmten Population, der jedenfalls einmal inzestuöse Handlungen begangen hat oder inzestuösen Handlungen ausgesetzt war) verweist aber auf eine nur beschränkte Daten­lage, die keine sicheren Rückschlüsse auf die Frage erlaubt, mit welcher Häufigkeit inzestuöse Handlungen zwischen Geschwistern auftreten und wie sich die Dauer sowie die Intensität der Beziehungen entwickeln. Die ältere wie auch die neuere Forschung zur menschlichen Sexualität unterscheiden nicht danach, ob sexuelle Handlungen innerhalb oder außerhalb der Familie auftreten. Sexualwissenschaftliche Forschungen sind zunächst an allgemeinen Verteilungen sexueller Präferenzen und Einstellungen interessiert; sie verfolgen in den letzten Jahrzehnten vor allem gesundheitspolitische Fragestellungen und Probleme der Behandlung sexueller Abweichungen (darunter insbesondere die Pädophilie).

Die Fragestellung inzestuöser Handlungen in der Familie (und im sozialen Nahraum) wird allerdings ab Mitte der 1970er Jahre mit Untersuchungen zum sexuellen Missbrauch aufgegriffen. In dieser Forschungslinie wird der Inzest weitgehend mit sexuellem Missbrauch gleichgesetzt. Insoweit ergeben sich Beschränkungen, die sich auf das Alter (das Forschungsinteresse konzentriert sich auf sexuelle Handlungen im Kindheits- und Jugendalter) sowie die Opferstellung (des kindlichen oder jugendlichen Sexualpartners) beziehen. Einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen ­erwachsenen (oder gleichaltrigen) Familienmitgliedern werden lediglich am Rande, miterfasst oder von vornherein ausgeschlossen. Befragungen richten sich im Schwerpunkt auf im Kindheits- und Jugendalter erfahrene sexuelle Übergriffe durch ältere (erwachsene) Familienangehörige. Konventionelle Dunkelfeldfbefragungen der Kriminologie (Selbstberichtsuntersuchungen und Opferbefragungen) erfassen sexuelle Handlungen lediglich am Rande und dann solche, die durch Gewalt oder andere Nötigungsmittel gekennzeichnet sind. Insoweit sind auf repräsentative empirische Untersuchungen gestützte Aussagen über die Prävalenz oder die Inzidenz weder für Deutschland noch für andere Länder möglich.

Aus vereinzelten Untersuchungen (überwiegend aus Nordamerika), die allerdings fast allesamt unter der Fragestellung des sexuellen Missbrauchs durchgeführt worden sind, und die von der Stichprobenziehung her gesehen nicht verallgemeinert werden können, lassen sich auch Hinweise auf nicht durch Gewalt und Zwang geprägte sexu­elle Kontakte zwischen Geschwistern entnehmen. Auf der Grundlage dieser Untersuchungen lässt sich die Prävalenz des Geschwisterinzests (einvernehmlicher sexueller Verkehr) mit etwa 2 bis 5  % angeben. Dabei handelt es sich ganz überwiegend um einmalige oder gelegentliche sexuelle Kontakte zwischen Geschwistern.

Insoweit lässt die Forschungslage eine Kontrastierung (und damit die Einschätzung der Relevanz der Strafandrohung für die Häufigkeit des Inzests) solcher Länder, in denen der Inzest nicht strafbar ist (z.B. Frankreich, Spanien oder südamerikanische Länder), mit solchen, in denen der Inzest unter Strafandrohung steht, auf der Grundlage von Prävalenz- und Inzidenzdaten nicht zu.


Folgen des Inzests für die persönliche Entwicklung

Für die Einschätzung des Unrechtsgehalts des Bruder-Schwester-Inzests sowie des Bedarfs an strafrechtlichem Schutz spielt die entwicklungs­psychologische Schädlichkeit von Bruder-Schwes­ter-Inzest eine Rolle. Hierzu wird eine anhaltende und kontroverse Debatte geführt. Freilich befassen sich – entsprechend den Defiziten in der Forschung zu Prävalenz und Inzidenz von Geschwisterinzest – nur wenige Studien auf der Grundlage quantitativer Daten mit den entwicklungspsychologischen Folgen einer solchen Verbindung. Dabei wird zwischen vorpubertären sexuellen Handlungen und Ereignissen nach Einsetzen der Pubertät unterschieden. Sexuelle Interaktionen zwischen Geschwistern vor der Pubertät können einvernehmlich eingeleitet werden und im Kontext normaler, spielerischer sexueller Entdeckungen liegen. Diese Annahme führt auch dazu, dass im Gegensatz zum Vater-Tochter-Inzest Geschwisterinzest häufig nicht als Straftat oder abweichendes sexuelles Verhalten, sondern als normales, experimentelles Verhalten unter Kindern verstanden wird. Anhaltspunkte liegen dafür vor, dass inzestuöse Erfahrungen zwischen Geschwistern vor der Pubertät, auch wenn sie zunächst einvernehmlich erfolgen, in ein einseitig dominiertes Missbrauchsverhältnis umschlagen können. Hieraus sollen sich nachhaltige negative Auswirkungen auf die sexuelle Identitätsentwicklung und das Selbstbild der Beteiligten ergeben. Folgen aus einer inzestuösen Beziehung zwischen Geschwistern eine psychische Traumatisierung der Beteiligten und Risiken für die psychosexuelle Entwicklung und die Selbstwertentwicklung, so hängt die Stärke solcher Schädigungen jedenfalls vom Ausmaß des angewendeten Zwangs und der Dauer der inzestuösen Beziehung ab.

Ob es jedoch auch zu psychischer Traumatisierung kommt, wenn sich die beiden Beteiligten freiwillig zu sexuellen Kontakten auf der Basis gegenseitig erwiderter Liebe entscheiden, ist ungeklärt. Die Erkenntnisse zu den Folgen von Geschwisterinzest erlauben es derzeit nicht, spezifische entwicklungspsychologische Hypothesen zu überprüfen. Gerade in der Konstellation des Geschwisterinzests könnte es aber unter entwicklungspsychologischen Gesichtspunkten von großer Bedeutung sein, wie die entsprechenden Entwicklungsaufgaben in der Adoleszenz bewältigt werden. Zu diesen Entwicklungsaufgaben gehören der Umgang mit Sexualität und der Umbau der sozialen Beziehungen. Insoweit wird es auf die Ressourcen ankommen, die notwendig sind, um diese Entwicklungsaufgaben jeweils alters­angemessen zu bewältigen. Dabei dürfte entscheidend sein, ob entsprechende Ressourcen vorhanden sind oder ob inzestuöse Beziehungen gerade deshalb eingegangen werden, weil die Ressourcen eben fehlen. Für Defizite in Ressourcen spricht, dass in Inzestfamilien das Fehlen einer protektiven Atmosphäre beobachtet wird.

Im Übrigen wird von einem Zusammenhang zwischen emotional vernachlässigenden Erziehungsmethoden und Geschwisterinzest berichtet. Dies lässt darauf schließen, dass Geschwister jedenfalls in länger andauernden sexuellen Beziehungen Defizite zu kompensieren suchen. Da freilich die Untersuchungen auf der Basis selektiver klinischer Gruppen durchgeführt worden sind, lässt sich die Inzidenz der entwicklungspsychologischen Folgeschäden von Geschwisterinzest bei den Beteiligten nicht bestimmen. Die Frage, ob Inzest zwischen erwachsenen Geschwistern unter entwicklungspsychologischen Gesichtspunkten zu Problemen führt, würde sich im Übrigen erschöpfend nur dann beantworten, wenn Inzestpaare und "Nicht"-Inzestpaare verglichen werden könnten. Komparative (Längsschnitt-)Analysen dieser Art gibt es bislang nicht.


Inzest und die Folgen für die Familie

Die Frage, ob der Geschwisterinzest als entwicklungspsychologisch schädlich für andere Familienmitglieder anzusehen ist, erstreckt sich auf eine soziale, gesellschaftliche Dimension. Dritte sehen sich mit einem gesellschaftlich tabuisierten Phänomen konfrontiert. Insofern können indirekte Schäden, so z.B. Ausgrenzung und/oder soziale Isolation aufgrund des Inzests in der Familie, entstehen. Von Inzest betroffene Familien sind allerdings bereits vor Auftreten des Geschwis­ter­inzests durch eine Vielzahl sozialer und psychologischer Probleme belastet. Die Ergebnisse klinischer Studien adoleszenter Inzest-Täter zeigen, dass Gewalt und Dysfunktion in der Familie signifikante ätiologische Variablen für das Auftreten von Inzest sind. Geschwisterinzest wird daher übereinstimmend als eine Folge und nicht als die Ursache einer zerrütteten Familienstruktur angesehen. Diese Annahme wird auch durch die wenigen und im Wesentlichen in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts liegenden empirischen Untersuchungen zur Kriminologie des Inzests gestützt. Die Untersuchungen verweisen darauf, dass sich polizeilich registrierte Inzestfälle ausschließlich aus sozial und wirtschaftlich marginalen Gruppen rekrutieren und dass Inzestfamilien hinsichtlich sozialer und persönlicher Probleme (Krankheit, beengte Wohnverhältnisse, Arbeitslosigkeit, Alkoholprobleme, reduzierte Intelligenz) in hohem Maße schon vor dem Auftreten inzestuöser Handlungen auffällig waren.


"Natürliche" Inzestscheu?

Der dem Bundesverfassungsgericht vorliegende Inzestfall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Geschwister nicht zusammen aufgewachsen sind und sich erst im jungen Erwachsenenalter kennenlernten. Damit stellt sich die insbesondere auch schuldrelevante Frage, ob sich eine vor inzestuösen Handlungen schützende Inzestscheu bei den Geschwistern nicht entwickeln konnte. Die Frage, ob es "Inzestscheu" auch beim Menschen gibt oder ob das Inzest-Tabu nur eine soziokulturell erlernte Norm darstellt, wird kontrovers diskutiert. Ausgangspunkt ist die "Westermarck"-Hypothese, dass Menschen, die zusammen aufgewachsen sind, später eine gegenseitige, instinktive sexuelle Abneigung zueinander aufweisen (innate aversion). Hierbei liegt der entscheidende Faktor nicht in der genetischen Verwandtschaft. Der Inzest wird vielmehr durch das Heranwachsen in unmittelbarer Nähe zu Geschwistern (oder anderen Personen) verhindert. Inzestscheu funktioniert demnach dadurch, dass Geschwister, die in der frühen Kindheit engen körperlichen Kontakt hatten, sich in der Folge nicht als potentielle Sexualpartner, sondern als Geschwister definieren.

Beobachtungen, dass inzestuöse Beziehungen in der Tier- und Menschenwelt nicht die Regel, sondern Einzelfälle darstellen, führten zu der Hypothese einer genetischen Verankerung der Inzestscheu. Biologischer Hintergrund sei die Vermeidung von Inzucht und die Reduzierung des Risikos genetischer Probleme. Evolutionstheo­retiker nehmen an, dass das neurale System des Menschen einen speziellen Erkennungsmechanismus (kin-recognition system) entwickelt hat, der es ihnen ermöglicht, (1) die Partnerwahl anhand der Theorie von Selektion und Fitness zu treffen und (2) sexuellen Kontakt zu genetisch verwandten Menschen zu hemmen, da die Nachkommen einer solchen Vereinigung eine größere Anzahl schädlicher genetischer Anlagen aufzeigen und die für die Anpassung notwendige genetische Variabilität einschränken könnten. Neuere Forschungen sprechen für die Wirksamkeit eines solchen Erkennungsmechanismus, der allerdings voraussetzt, dass Geschwis­ter zusammen aufwachsen.


Genetische Risiken

Vor dem Hintergrund der Bedeutung einer Kontrolle genetischer Risiken für die Begründung des strafrechtlichen Inzestverbots erstreckte sich die Sekundäranalyse auf die Forschung zum Auftreten genetischer Defekte und damit zusammenhängender Krankheiten. Nachkommen inzestuöser Beziehungen weisen einen größeren Bestand homozygoter Gene auf, die im Gegensatz zu heterozygoten Genen durch eine geringere Variabilität gekennzeichnet sind. Ein hoher Grad an Heterozygotie bedeutet ein größeres Reaktionsvermögen auf variable Umweltbedingungen und somit eine höhere Vitalität. Bei Kindern aus inzestuösen Beziehungen ist diese Heterozygotie herabgesetzt. Selbst wenn es nicht zur konkreten Ausprägung einer Erberkrankung kommt, wird dadurch ein Verlust der allgemeinen Fitness (inbreeding depression) verursacht. Untersuchungen zu genetischen Risiken konzentrieren sich im Übrigen auf einige Weltregionen, in denen die Eheschließung zwischen nahen Verwandten sozialen Erwartungen entspricht.

Ein erhöhtes Risiko für das Auftreten genetisch bedingter Krankheiten im Vergleich zu Kindern aus nichtinzestuösen Beziehungen wird durch die Forschung belegt. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Sexualpartnern, desto höher ist auch die Wahrscheinlichkeit einer genetisch bedingten Anomalie bei den Nachkommen. Genetische Erkrankungen und angeborene Abnormalitäten betreffen im Allgemeinen ca. 2  bis 5  % aller Lebendgeburten und erklären etwa 50  % der Sterbefälle von Kindern in westlichen Ländern. Eine Studie von 38 Populationen aus Asien, Afrika, Europa und Südamerika schätzt das Risiko einer Übertragung genetischer Anomalien bei Kindern aus inzestuösen Beziehungen um 1,7 bis 2,8 % höher ein im Vergleich zu nichtverwandten Verbindungen. Das Risiko für später auftretende Erkrankungen im ersten Lebensjahr liegt um bis zu 7 bis 31 % höher im Vergleich zur normalen Population. Eine Untersuchung beobachtete in Jerusalem das Auftreten von genetischen Fehlbildungen bei arabischen Säuglingen aus inzestuösen Beziehungen. Sie kam zu dem Ergebnis, dass 8,7 % der aus inzestuösen Verbindungen Neugeborenen Fehlbildungen (z.B. Herzfehler, Down-Syndrom) aufwiesen, im Vergleich zu 2,6 % bei einer Kontrollgruppe. Auf der Grundlage der Untersuchungen lässt sich auf ein erhöhtes Risiko für genetische Schäden schließen. Freilich bleibt das Risiko in einer Größenordnung, die sich nicht weit vom durchschnittlichen Risiko der Normalpopulation entfernt.


Geschwisterinzest und Strafverfolgung

Die Beurteilung des strafrechtlichen Inzestverbots ist auch davon abhängig, wie und in welchem Grade das strafrechtliche Inzestverbot überhaupt implementiert wird. Die Strafverfolgungsstatistik unterscheidet allerdings nicht nach den einzelnen Inzestformen des § 173 StGB. Insgesamt nimmt die Zahl der Verurteilungen wegen § 173 StGB (insgesamt) in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts deutlich ab. Die Entwicklung belegt zum einen den Einfluss von Reformen des § 173 Anfang der 1970er Jahre. Sie belegt auch, dass die Strafverfolgung von Inzesthandlungen im langjährigen Durchschnitt zu unter 10 Verurteilungen pro Jahr führt. Davon dürften nur Einzelfälle den Geschwisterinzest betreffen, wie die Daten aus der Freiburger Kohortenuntersuchung zeigen. Vier Geburtskohorten (Baden-Württemberg, 1970, 1973, 1975, 1978) wurden auf polizeiliche und justizielle Registrierungen nach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB hin ausgewertet. Bis heute liegen für diese Geburtskohorten (N: 3.600.000) 11 justizielle Erledigungen nach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB vor. Die Erledigungen verteilen sich auf 20, 17, 15 und 12 Jahre Risikozeiträume der jeweiligen Geburtskohorten (ab einem Alter von 18 Jahren). Hieraus folgt, dass unter den heutigen Bedingungen aus einer Geburtskohorte in Deutschland bis zum Alter von etwa 35 Jahren maximal 3 bis 4 Personen wegen Geschwisterinzest registriert werden. § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB spielt somit für die polizeiliche und justizielle Praxis sowie für die Struktur von Auffälligkeiten in den Geburts­kohorten erwartungsgemäß keine Rolle. Nach den Daten der Strafverfolgungsstatistik handelt es sich ganz überwiegend um männliche erwachsene Verur-teilte. Vertiefende empirische Untersuchungen zu polizeilich oder justiziell registrierten Inzesttätern liegen aus neuerer Zeit nicht vor. Die Untersuchungen, die in der ersten Hälfte des 20. Jahr­hunderts zu Inzestfällen durchgeführt worden sind, belegen, dass der Geschwisterinzest gegenüber dem Vater-Tochter-Inzest in der polizeilichen und justiziellen Praxis eine Ausnahme darstellt. Die Einzelfälle von Geschwisterinzest, die in diesen Untersuchungen identifiziert wurden, sprechen freilich für die Kombination "Älterer Bruder – Jüngere Schwester".

Zum Verfahrensablauf von Fällen des § 173 II StGB wurden in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts vereinzelt empirische Untersuchungen zum Inzest (bzw. zur "Blutschande") durchgeführt. Hier lag der Schwerpunkt des Forschungsinteresses freilich auf der Beschreibung der Täter und der Opfer, insbesondere auf deren sozialer Herkunft. Die empirischen Untersuchungen der gerichtlichen Erledigungen von Inzestfällen verweisen in dem relevanten Zeitraum insbesondere darauf, dass es sich um Straftaten aus sozial und wirtschaftlich randständigen Gruppen handelt. Ob es sich dabei um eine durch selektive Strafverfolgung ausgelöste Verzerrung zu Lasten unterer sozialer Schichten handelt, muss angesichts fehlender Daten zur Prävalenz des Inzests offen bleiben.

Die vorliegenden empirischen Untersuchungen enthalten keine Informationen zu den Gründen für Bekanntwerden der Fälle. Aus den Daten der Freiburger Kohortenuntersuchung lässt sich schließen, dass Fälle des § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB fast ausschließlich deshalb den Strafverfolgungs­behörden zur Kenntnis kommen, weil sich ein Opfer wegen gewalttätiger Übergriffe zur Anzeige entschlossen hat. Aus 13 Fällen, in denen § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB angegeben wurde, resultieren 9, in denen die Strafverfolgung auch wegen Vergewaltigung oder sexuellen Missbrauchs (§§ 177, 176 StGB) eingeleitet worden ist. Die in der Freiburger Kohortenuntersuchung polizeilich erfassten Inzestfälle wurden überwiegend eingestellt (10 Fälle, davon 4 Einstellungen nach §§ 153, 170 StPO, 3 Verurteilungen, in drei Fällen war der Verfahrensausgang nicht bekannt). Die gerichtliche Erledigung von Inzestverfahren führt nach der Strafverfolgungsstatistik ganz überwiegend zu Geldstrafen.


Fazit

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Strafbarkeit des einverständlichen Inzests zwischen Erwachsenen nur wenige Fälle betrifft. Zwar liegen repräsentative empirische Untersuchungen zur Inzidenz und Prävalenz des Geschwisterinzests nicht vor. Doch belegen räumlich und von den erfassten Populationen her gesehen begrenzte Studien, dass sich Erfahrungen mit Geschwisterinzest auf etwa 2 bis 5 % der untersuchten Gruppen beschränken. Ganz überwiegend handelt es sich dabei um einmalige und kurzfristige Beziehungen. Die meisten bekannt werdenden "Inzest"fälle enthalten weitere Umstände, aufgrund derer sie in allen Rechtsordnungen durch spezielle Tatbestände erfasst werden.

Im Fall einer Abschaffung der Inzestnorm würden sich daher in den meisten Ländern keine gravierenden Schutzlücken ergeben. In Deutschland werden jährlich etwa 10 Verurteilungen wegen Inzests registriert. Die Daten der Freiburger Kohortenuntersuchung kommen zu dem Ergebnis, dass bis zum Alter von 35 Jahren 3 bis 4 Personen eines Geburtsjahrgangs (mit einer knappen Million Angehörigen) wegen Inzeststraftaten justiziell registriert worden sind. Zudem hat sich gezeigt, dass das gesellschaftliche Inzesttabu auch in Rechtsordnungen ohne Inzestbestrafung erhalten bleibt. Bei der Erklärung einer "natürlichen" Inzestscheu wird an genetische Grundlagen und an neuronal verankerte Erkennungsmechanismen gedacht. Die Inzestvermeidung ist freilich (sieht man von einigen Weltregionen ab, in denen bestimmte Formen der Verwandtschaftsehe sozial erwartet werden) so wirksam, dass sich sexuelle Beziehungen und die Heirat außerhalb von Verwandtschaftsverhältnissen entfalten. Ferner sind genetische Risiken erhöht; jedoch bleibt die Risikoerhöhung begrenzt. Genetischen Risiken kann im Übrigen mit Beratung begegnet werden. Daher ist eine Entkriminalisierung durchaus denkbar. Dies gilt insbesondere deshalb, weil Fallgestaltungen wie die vorliegende nicht nur sehr selten sind, sondern sich auch durch Besonderheiten auszeichnen, die eher dafür sprechen, dass eine "natürliche" Inzestscheu wegen getrennten Aufwachsens nicht ausgebildet werden konnte.

  • Geändert am: 31.08.2011
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