Berücksichtigung von Angehörigen bei der Auswahl und Vollstreckung von SanktionenKriminalsanktionen sind individualisiert und sollen allein den Täter als Individuum betreffen. Freilich haben sie immer auch Auswirkungen auf das soziale Umfeld des Täters, insbesondere auf Familie, Angehörige (mutmaßlich auch auf Freundeskreise und die Nachbarschaft). In dieser Studie wird die Problematik der sog. „Drittbetroffenheit“ durch Sanktionen untersucht. Dabei geht es um die Frage, inwieweit bereits in richterlichen Entscheidungen über die Sanktionen, hier insbesondere bei der Frage der Bewährungssaussetzung nach den §§ 56, 57 StGB, die „Drittbetroffenheit“ von Angehörigen Berücksichtigung findet. Schließlich wird dargestellt, wie die einzelnen Justizvollzugsanstalten Baden-Württembergs die in den §§ 23-36 StVollzG normierten Möglichkeiten der Inhaftierten, Kontakt mit ihren Angehörigen zu halten, ausgestaltet haben. |
| Projektkategorie: | Dissertation |
| Organisatorischer Status: | Einzelprojekt |
| Projektlaufzeit: | Projektbeginn: 2002 Projektende: 2006 |
| Projektstatus: | abgeschlossen |
| Projektsprache(n): | Deutsch |
Leiter(in):
Schon lange ist in der kriminologischen Forschung das Problem bekannt, dass Sanktionen im Strafrecht zwar nur den Täter einer Straftat individuell betreffen sollen, die Angehörigen durch die Strafe jedoch auch belastet werden. Die Individualisierung der Strafe wird in der Literatur teilweise sogar als Fiktion bezeichnet. Denn gerade die Überlegung, dass “Sippenhaft” vermieden und - dem modernen Gerechtigkeitsgedanken entsprechend - die Strafe individuell angewandt werden soll, beeinträchtigt offensichtlich den Blick auf die Wirklichkeit der Sanktionierung. Schließlich sind Menschen keine wirtschaftlich, sozial und emotional unabhängigen Individuen, sondern in ihr soziales Umfeld eingebunden. So wirkt eine individuelle Bestrafung immer auch auf das Umfeld des Bestraften und insbesondere auf die nahen Angehörigen.
Die Auswirkungen der Strafe auf die Angehörigen stehen im Spannungsfeld zweier Bedingungen. Zum einen hat der Delinquent selbst durch seine Straftat die erste Ursache für die Inhaftierung und damit für eine Belastung der Angehörigen gesetzt. Zum anderen wird jedoch das Verhalten des Delinquenten durch die strafgerichtliche Verurteilung sanktioniert und die Angehörigen dadurch von staatlicher Seite belastet. Soweit die Belastungen dem Staat anzurechnen sind, ist von einer (faktischen) Mitbestrafung Dritter auszugehen.
Als “Mitbetroffene Dritte” bezeichnet man die Angehörigen, die sozial, psychisch und/oder ökonomisch durch die Verurteilung in Mitleidenschaft gezogen werden. Genaue Angaben, wie viele Menschen als Angehörige von Strafgefangenen betroffen sind, gibt es nicht. Jedoch wurden in Deutschland im Laufe des Jahres 2004 135.002 Zugänge (aus der Freiheit) in Justizvollzugsanstalten registriert (Statistisches Bundesamt, Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten, Stand 11. 2. 2005, S. 5). Geht man davon aus, dass etwa ein Fünftel der Vollzugsinsassen verheiratet ist und rechnet man die Partner aus nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften, (angehörige) Kinder und andere, in häuslicher Gemeinschaft lebende Angehörige dazu, dann kann von einer erheblichen Anzahl von durch freiheitsentziehende Sanktionen betroffener Dritter ausgegangen werden.
Überdies sind Angehörige jedoch nicht nur “Opfer”, sondern können auch für die Erreichung des Vollzugsziels der Reintegration des Täters eine bedeutsame Rolle spielen.
Daher sind die Einführung(en) von neuen Sanktionen und die Ausgestaltung der Freiheitsstrafe heute geprägt von dem Versuch, die Beziehungen zwischen Verurteilten und relevanten Dritten nicht zu zerstören, sondern, soweit es die Umstände zulassen, zu festigen. So soll durch das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) erreicht werden, dass die Inhaftierten zum Lebensunterhalt ihrer Angehörigen beitragen können (u. a. durch leistungsgerechte Entlohnung der Gefangenenarbeit). Ferner war neben der Einführung anderer angehörigenfreundlicher Neuerungen geplant, die Gefangenen in die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung einzubeziehen. Diese Reformbewegungen scheiterten jedoch aus finanziellen Gründen. Soweit sich unter der Geltung des StVollzG “angehörigenfreundliche” Maßnahmen durchsetzen konnten, sind sie fast ausschließlich im Bereich der persönlichen Kontakte angesiedelt, z. B. der Einführung von verbesserten Besuchsmöglichkeiten.
Nachdem in den 1960er und 1970er Jahren die Frage der Angehörigen von Straftätern in der Forschung durchaus thematisiert worden war, richtete sich in der Zeit danach die rechtspolitische und wissenschaftliche Aufmerksamkeit verstärkt auf die Opfer der Straftaten. Somit trat die Forschung über Täter und deren Umfeld in den Hintergrund. Erst in der Diskussion über die “Elektronische Fußfessel” wurde die Frage der Angehörigen für die Forschung wieder wichtiger. International wird die Fragestellung vor allem in Strafjustizsystemen aufgeworfen, die durch einen drastischen Gebrauch (langer) Freiheitsstrafen und hierdurch bedingter erheblicher Ausweitung der Gefangenenpopulation gekennzeichnet sind (vor allem USA).
Ziel dieser empirischen Untersuchung ist es, zu überprüfen, inwieweit der Faktor “Angehörige”, und hier insbesondere der Faktor “Kinder”, bei strafrechtlichen Entscheidungen Berücksichtigung findet. Dabei geht es im Wesentlichen um die Entscheidung, ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll oder nicht. Ergänzend wird dargestellt, in welchem Umfang die Justizvollzugsanstalten Baden-Württembergs Kontakte der Strafgefangenen mit ihren Angehörigen unterstützen, um durch “sekundäre” Maßnahmen unter anderem die Auswirkungen des Vollzugs der Freiheitsstrafe auf relevante Dritte zu verringern.
Die Frage, inwieweit Angehörige von Tätern bei der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB eine Rolle spielen, wurde durch die Analyse von durch Urteil abgeschlossenen Verfahren untersucht. Dafür wurden insgesamt 300 Strafverfahrensakten von drei Staatsanwaltschaften (Freiburg, Stuttgart und Waldshut-Tiengen) ausgewählt. 150 dieser Verfahren wurden durch Verurteilungen zu Bewährungsstrafen abgeschlossen. Die Kontrollgruppe bestand aus 150 Verfahren, die durch Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen erledigt worden waren.
Ebenfalls im Rahmen einer Aktenanalyse wurde untersucht, inwieweit der Faktor “Angehörige” und insbesondere der Faktor “Kinder” bei der Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach § 57 StGB und bei Entscheidungen in Haft nach dem StVollzG, zum Beispiel Lockerung und Urlaub, eine Rolle spielten. Insgesamt wurden 150 Gefangenenpersonalakten aus dem Entlassungsjahrgang 2001 der Justizvollzugsanstalten Schwäbisch Gmünd, Heilbronn und Bruchsal, die per Zufallsstichprobe gezogen worden waren, analysiert.
Ergänzend wurde eine schriftliche Befragung bei allen Erwachsenenvollzugsanstalten in Baden-Württemberg durchgeführt, um zu evaluieren, wie die verschiedenen Möglichkeiten der Gefangenen, Außenkontakte nach den §§ 23-36 StVollzG wahrzunehmen, von den einzelnen Anstalten ausgestaltet werden.
Die Datenerhebung und die Analyse der Daten sind weitgehend abgeschlossen. Die Ergebnisse deuten darauf hin, dass der Aspekt der Angehörigen bei der Frage der Bewährungsaussetzung der Freiheitsstrafe nach § 56 StGB eine sehr untergeordnete Rolle spielt. Das größte Gewicht bei dieser Entscheidung kommt der strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten zu. Eine andere Tendenz ist bei der bedingten Haftentlassung nach § 57 StGB zu beobachten. Hier spielt die persönliche und familiäre Situation des Inhaftierten vor allen Dingen im Zusammenhang mit der Frage nach der Entlassungssituation, dem sogenannten “Sozialen Empfangsraum”, eine Rolle.
Publikationen (Auswahl):
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Laule, J.: Berücksichtigung von Angehörigen bei der Auswahl und Vollstreckung von Sanktionen.
Kriminologische Forschungsberichte, Berlin 2009, 282 S.