Sanktion und Legalbewährung im Jugendstrafverfahren in Baden-WürttembergEine Analyse der Legalbewährung von jugendlichen Straftätern nach einer formellen bzw. informellen Erledigung des Verfahrens anhand der Freiburger KohortenstudieObwohl das JGG im Rahmen der Reform im Jahre 1990 durch das 1. JGGÄndG modifiziert wurde, ging die Debatte um die Reform des Jugendstrafrechts weiter und bildet in jüngster Zeit vor dem Hintergrund der Entwicklungen der Kinder- und Jugendkriminalität wieder zunehmend einen Schwerpunkt des rechtspolitischen Interesses (vgl. dazu insbesondere “Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäß?” - Gutachten für den 64. Deutschen Juristentag erstattet von Herrn Prof. Dr. H.-J. Albrecht; weitere Info s.u. Publikationen). |
| Projektkategorie: | Dissertation |
| Organisatorischer Status: | Einzelprojekt |
| Projektlaufzeit: | Projektbeginn: 2001 Projektende: 2003 |
| Projektstatus: | abgeschlossen |
Leiter(in):
Im Rahmen des jugendstrafrechtlichen Sanktionensystems wurde durch die Modifikation von Normen des JGG im Zuge der Reform des Jahres 1990 die Möglichkeit erweitert, Konzepte der Diversion anzuwenden. Dabei sind Ansätze, für junge Menschen mögliche schädliche Nebenwirkungen von förmlichen Strafverfahren und förmlicher Verurteilung, insbesondere stigmatisierende und entsozialisierende Effekte, auf ein Mindestmaß zu begrenzen, nicht erst im Gefolge der Diversionsdiskussion zum Tragen gekommen; vielmehr entsprechen die mit Diversion in spezialpräventiver Hinsicht verbundenen Erwartungen inhaltlich auch den Zielvorstellungen der Gesetzgeber der Jugendgerichtsgesetze von 1923, 1943 und 1953 (vgl. Wolfgang Heinz (1992): Diversion im Jugendstrafverfahren der Bundesrepublik Deutschland. Bonn, S. 15 mit weiteren Nachweisen).
Ausgangspunkt für den steigenden Einsatz von Diversionskonzepten ist eine zunehmende Skepsis bezüglich der Wirkungen strafrechtlicher Sanktionen und insbesondere die kriminologische Erkenntnis, dass eingriffsintensiven und vor allem den stationären Sanktionen des Strafrechts in spezialpräventiver Hinsicht keine positiven, sondern eher schädliche Wirkungen zuzuschreiben sind. Des Weiteren lag die kriminologische Einsicht zugrunde, dass Kriminalität im Jugendalter meist nicht Indiz für ein erzieherisches Defizit ist, sondern überwiegend als entwicklungsbedingte Auffälligkeit mit dem Eintritt in das Erwachsenenalter abklingt und sich nicht wiederholt.
Mit dem Projekt wurde die praktische Anwendung sowie die Verteilung und Entwicklung der jugendstrafrechtlichen Sanktionen durch die Gerichte in Baden-Württemberg seit Ende der 80er Jahre vor dem Hintergrund der normativen Erwartungen der Gesetzesänderung, sowie die Wirkung der staatlichen Reaktion auf das weitere Verhalten der auffälligen Jugendlichen in ihrem Lebenslauf empirisch untersucht und der Rückfallsverlauf nach einer formellen bzw. informellen Reaktion detailliert analysiert.
Die Analyse erfolgte unter Nutzung der Daten der Kohortenstudie zur Entwicklung polizeilich registrierter Kriminalität und strafrechtlicher Sanktionierung des Max-Planck-Institutes für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg. Untersucht wurden die fünf Kohorten der Geburtsjahrgänge 1970, 1973, 1975, 1978 und 1985. Mittels der dort gewonnenen Längsschnittdaten ist es möglich, im Lebenslauf der Jugendlichen sowohl vorangegangene Auffälligkeiten anhand polizeilicher Registrierungen des Verfahrensausgangs zu dokumentieren als auch anhand der Daten aus dem Bundeszentralregister die Art der staatlichen Reaktion und das sich daran anschließende Verhalten im weiteren Verlauf des Lebens der auffällig gewordenen Person zu untersuchen.
Untersuchte Fragestellungen:
Insbesondere werden durch das Promotionsprojekt folgende Fragestellungen evaluiert:
- Bestehen signifikante Unterschiede im Hinblick auf die Legalbewährungsrate nach einer informellen bzw. formellen Sanktion?
- Existieren Unterschiede zwischen den einzelnen Untersuchungsperioden (Kohorten)?
- Gibt es deliktsspezifische, geschlechtsspezifische, nationalitätsspezifische oder regionale Unterschiede?
- Besteht ein signifikanter Zusammenhang zwischen dem Zeitintervall der Legalbewährung und der vorangegangenen Sanktionsform?
- Verstoßen die untersuchten Jugendlichen im Falle einer erneuten Registrierung wieder gegen dasselbe Delikt und gibt es insoweit Unterschiede zwischen den formell und informell sanktionierten Jugendlichen?
- Besteht ein Zusammenhang hinsichtlich der Länge des Intervalls zwischen der Eingangsstraftat und der justiziellen Reaktion und der Legalbewährung, insbesondere, verbessert ein kürzeres Reaktionsintervall die Legalbewährung?
Wesentliche Ergebnisse:
Insgesamt überwiegt bei den untersuchten 14-15-Jährigen der Anteil der informellen Sanktionen mit 73 % über alle Kohorten deutlich den Anteil der formellen Sanktionen (27 %). Dabei erfolgt im Zeitverlauf eine zunehmende Veränderung der Sanktionspraxis hin zu den informellen Sanktionen. Entsprechend nimmt der Anteil der informellen Sanktionen ausgehend von dem Wert 57 % bei der Kohorte 70 (1984/85) über die Kohorten bis auf den Wert 82 % bei der Kohorte 78 (1992/93) zu und bleibt danach im Wesentlichen gleich.
Abbildung 1: Anteil der formellen versus informellen Sanktionierungen der vorliegend untersuchten Jugendlichen hinsichtlich der ersten Registrierung - unterschieden nach Kohorte
Von den formellen Registrierungen sind insgesamt - ohne eine Unterscheidung nach Kohorten vorzunehmen - etwa 43 % Zuchtmittel. Bei einem knappen Drittel der Fälle ergingen Erziehungsmaßregeln. In 23 % der Fälle wurde eine Kombination von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln als geeignet angesehen, bei den verbleibenden Fällen wurde eine unbedingte Jugendstrafe bzw. eine Jugendstrafe mit Bewährung oder ein Schuldspruch ausgesprochen.
Durchschnittlich über alle Kohorten ergingen Entscheidungen nach § 47 JGG in 23 % und Entscheidungen nach § 45 JGG in 77 % der insgesamt registrierten Fälle. Obwohl der Anteil der Maßnahmen nach § 47 JGG über die Kohorte 73 zunächst leicht zunimmt, zeigt sich im Vergleich der Kohorten 70 und 78 jedoch ein deutlicher Rückgang dieser Maßnahmen um etwa 20 %. Dementsprechend steigt der relative Anteil der staatsanwaltschaftlichen Sanktionen bezogen auf die Gesamtzahl der Registrierungen auf 85 % bei der Kohorte 78 an und bleibt danach in etwa konstant.
Von den 25.315 untersuchten Personen sind innerhalb des Untersuchungszeitraumes von 2 Jahren 18.235 (72 %) nicht erneut registriert worden; 7.080 Personen (28 %) weisen mindestens eine erneute Registrierung auf. Dieses prozentuale Verhältnis zwischen erneut bzw. nicht erneut registrierten Jugendlichen ändert sich im Vergleich der untersuchten Perioden nicht wesentlich (um maximal 3 %), obwohl die Sanktionspräferenz nicht unerhebliche Abweichungen (Veränderungen um 24 %) im Vergleich der Perioden aufweist.
Abbildung 2: Legalbewährungsrate der vorliegend untersuchten Jugendlichen - insgesamt und unterschieden nach Kohorte
Der Vergleich der Legalbewährungsrate in Abhängigkeit von der Sanktion zeigte, dass der Anteil der nicht erneut registrierten Jugendlichen, bei welchen eine informelle Sanktion vorausgegangen ist, über alle Perioden mit durchschnittlich etwa 75 % über dem Anteil der nicht erneut registrierten Jugendlichen liegt, welche formell sanktioniert wurden (durchschnittlich etwa 63 %). Die aufgezeigten Unterschiede in der Legalbewährungsrate in Abhängigkeit von der Sanktion waren über alle Kohorten signifikant. Der Zusammenhang ist jedoch eher schwach ausgeprägt (V = 0,12).
Bei den formellen Maßnahmen ist die unbedingte Jugendstrafe mit der schlechtesten Legalbewährungsrate verbunden (30 %). Durchschnittlich - ohne eine Unterscheidung nach Kohorten zu treffen - erzielten die Sanktionen der Jugendstrafe mit Bewährung und des Schuldspruchs eine deutlich niedrigere Legalbewährungsrate (48 % und 45 %) als die Zuchtmittel, Erziehungsmaßregeln bzw. die Kombinationen dieser Maßnahmen (63 %, 65 % und 63 %). Der Anteil der nicht erneut registrierten Jugendlichen, die mit einem Zuchtmittel sanktioniert wurden, geht im Vergleich der Kohorten 70/73 und der Kohorten 75/78/85 um etwa 8 % zurück. Eine ähnliche Veränderung zeigt sich auch bei den Erziehungsmaßregeln.
Bei den informellen Sanktionen war im Hinblick auf die staatsanwaltschaftlichen Maßnahmen nach § 45 JGG durchweg über alle Perioden eine höhere Legalbewährung (durchschnittlich etwa 3 %) als bei den gerichtlichen Einstellungen zu beobachten (§ 47 JGG), wobei allerdings auch Unterschiede in der Deliktsstruktur bestanden. Dieser Unterschied ist zwar signifikant; für das Zusammenhangsmaß V errechnet sich aber mit 0,03 ein so geringer Wert, dass ein Zusammenhang zwischen der Legalbewährungsrate und der Art der informellen Einstellung als vernachlässigbar gering angesehen werden kann. Für die Legalbewährung ist es damit unerheblich, ob die Einstellung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erfolgt. Im Vergleich der einzelnen Perioden sind die relativen Anteile der nicht erneut registrierten Jugendlichen im Zeitverlauf leicht rückläufig. Bei den Maßnahmen nach § 45 JGG geht die Legalbewährungsrate mit Schwankungen um etwa 4 % zurück, bei den Maßnahmen nach § 47 JGG erfolgt ein Rückgang um etwa 5 %.
Publikationen (Auswahl):
-
Albrecht, H.-J., Kilchling, M. (Hrsg.): Jugendstrafrecht in Europa.
Kriminologische Forschungsberichte, Freiburg i. Br. 2002, 544 S. -
Bareinske, Ch.: Sanktion und Legalbewährung im Jugendstrafverfahren in Baden-Württemberg.
Eine Analyse von jugendlichen Straftätern nach einer formellen bzw. informellen Erledigung des Verfahrens anhand der Freiburger Kohortenstudie. Kriminologische Forschungsberichte, Freiburg i. Br. 2004, 214 S.