Rechtsberatungs- und Wirtschaftsprüfungsberufe aus der Perspektive von Geldwäsche und GeldwäschekontrolleBei dem vorliegenden Projekt handelt es sich um eine Auftragsforschung, die auf eine Ausschreibung des BMJ aus dem Jahr 1998 zurückgeht. Hintergrund war die Erforschung der bislang ungeklärten Frage nach dem quantitativen Umfang des Phänomens Geldwäsche im Bereich der Rechtsberatungs- und Wirtschaftsprüfungsberufe und der Gefährdung dieser Berufsgruppen durch Geldwäsche im Zusammenhang mit den damals noch umstrittenen Plänen der EU, die Geldwäschekontrolle auszuweiten und die genannten Berufsgruppen in den Kreis der meldepflichtigen Personen einzubeziehen. |
| Projektkategorie: | Gutachten |
| Organisatorischer Status: | Forschungsgruppenprojekt |
| Projektlaufzeit: | Projektbeginn: 1999 Projektende: 2003 |
| Projektstatus: | abgeschlossen |
Leiter(in):
Das Forschungsprojekt umfasste zwei Module: zum einen die Durchführung einer schriftlichen Befragung bei den genannten Berufsgruppen, zum anderen die Ermittlung relevanter Ermittlungsverfahren sowie der inhaltlichen Analyse der zugehörigen Verfahrensakten. Der Projektabschluss war zunächst für das Jahr 2002 vorgesehen. Auf einer Sitzung des wissenschaftlichen Beirats am 23.4.2002 in Berlin wurden die bis dahin vorliegenden Ergebnisse vorgestellt und diskutiert. Dabei wurde von allen Seiten eine Fortsetzung des Forschungsprojektes als sinnvoll erachtet. Die Gründe hierfür lagen zum einen in der schwierigen Erreichbarkeit einschlägiger Akten, zum anderen in der zwischenzeitlich signifikant veränderten politischen Situation. Nach den Anschlägen des 11. September war die zuvor auch im Europäischen Parlament stark umstrittene EU-Richtlinie 2001/97/EG im Dezember 2001 verabschiedet worden, ohne dass es noch die Chance gegeben hätte, den vorgebrachten Bedenken zumin-dest durch Änderungen Rechnung zu tragen. Das Antwortverhalten der von uns im Jahr 2000 Befragten hatte allerdings noch die Einschätzung widergespiegelt, dass die Richtlinie nicht oder nicht in der von der EU-Kommission eingebrachten Form erlassen würde. Die kritische Haltung vor allem der Anwaltschaft wurde durch ein zweite, rechtspolitisch ebenfalls sehr einschneidende Entwicklung verstärkt. Ebenfalls im Jahr 2001 hatte der BGH bekanntlich entschieden, dass auch Strafverteidiger grundsätzlich der Geldwäschestrafbarkeit unterliegen.
Diese besondere rechtspolitische Entwicklung ermöglichte die aus wissenschaftlicher Sicht sehr reizvolle Situation, durch eine zweite Befragung mögliche Einstellungsänderungen zwischen der Prä- und der Postimplementationsperspektive zu erforschen. Darüber hinaus bot sich die Chance, auch für die Aktenanalyse eine zweite Erhebungswelle durchzuführen.
Zusätzlich zu den insgesamt 4.065 Befragten aus dem Jahr 2000 wurden im Jahr 2003 auf der Grundlage einer zweiten Zufallsstichprobe weitere 4.060 Berufsgruppenvertreter postalisch befragt. Nach einem Rücklauf von 18,9 Prozent (N = 767) in der 2000er Untersuchung, konnte in der 2003er Erhebung sogar eine erhöhte Rücklaufquote von 20,2 Prozent (N = 821) erreicht werden.
Hinsichtlich der Aktenanalyse konnten zusätzlich zu den Akten aus 59 Verfahren, die bis Anfang April 2002 erreicht und ausgewertet wurden, bis August 2003 weitere 36 Akten erfolgreich nachgeordert werden. Auf diese Weise konnten die Akten aus insgesamt 95 personenbezogenen Ermittlungsverfahren in die Analyse einbezogen werden.
Der Forschungsbericht wird nach Ablauf des vertraglichen Erstverwertungszeitraumes für die auftraggebenden Ministerien publiziert werden.
Kurzzusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse:
Aus den Ergebnissen der Befragungen lässt sich insgesamt auf ein recht gut ausgeprägtes, zumindest abstraktes Problembewusstsein für mögliche Gefährdungen des eigenen Berufsstandes durch Geldwäsche schließen. So sind in der Informantenperspektive innerhalb beider Untersuchungen einem Viertel der Antwortenden Fälle eines Geldwäscheverdachts gegen Angehörige der relevanten Berufsgruppen bekannt. Ebenso wie in der Erhebung des Jahres 2000 geben auch in 2003 die meisten Befragten, die von derartigen Verdachtsfällen wussten, an, von durchschnittlich drei solchen Fällen Kenntnis erlangt zu haben. Hinsichtlich der Frage nach der Verbreitung derartiger Fälle schätzen in beiden Erhebungen mehr als drei Viertel der Antwortenden diese allerdings als "eher selten" oder "sehr selten" ein.
In der Selbstberichtungsperspektive ist zwischen beiden Befragungen eine Zunahme von Fällen zu verzeichnen, in denen Berufgruppenvertreter den Eindruck gewannen, dass Geldwäsche in der eigenen Berufsausübung eine Rolle gespielt haben könnte. Hinsichtlich der Häufigkeit solcher Fälle geben Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater durchschnittlich zwei Fälle, Wirtschaftsprüfer im Jahr 2000 einen und im Jahr 2003 ebenfalls zwei Fälle an. Sinkende Prozentwerte hingegen erfährt im Jahr 2003 die Bejahung der Frage, ob aufgrund des Eindrucks einer beabsichtigten Geldwäsche schon einmal die Annahme eines Mandats verweigert wurde.
Ein gesteigertes Geldwäscherisiko wird unter der Viktimisierungsperspektive von Rechtsanwälten und Notaren vor allem bei (Bar-)Zahlungen von Honoraren in Straf- und Steuerrechts-, Gesellschafts- und Unternehmens- sowie Wirtschaftsrechtsangelegenheiten hervorgehoben. Darüber hinaus wird insbesondere die treuhänderische Verwaltung von Fremdgeldern über Anderkonten als überaus anfällig für den Missbrauch durch Geldwäsche beschrieben. Wirtschaftsprüfer heben ein Geldwäscherisiko insbesondere bei Treuhandtätigkeiten, Immobilientransaktionen und Unternehmensbeteiligungen hervor. Steuerberater verweisen zumeist auf Branchen mit hohem Barmittelumlauf (z.B. Gaststätten) sowie auf Treuhandaufträge und die Verwaltung fremden Geldes.
Einleitend in die Geldwäscheperspektive wurde danach gefragt, welches unterstellte Wissen für Zwecke der Geldwäsche missbraucht werden könnte. Im Ergebnis sind es vor allem die Kenntnisse von Recht und Gesetz, die aus der Sicht der Antwortenden die relevanten Berufsgruppen für potentielle Geldwäscher attraktiv erscheinen lassen. Signifikant dominieren darunter die Rechtsanwälte und Notare. Wirtschaftsprüfer hingegen überwiegen in der Frage nach Kenntnissen der wirtschaftlichen Zusammenhänge und wirtschaftsrechtlichen Verhältnisse. Gefragt nach weiteren Qualitäten die für Geldwäscheaktivitäten interessant sein könnten, hebt eine deutliche Mehrheit der Antwortenden die Seriosität des eigenen Berufsstandes hervor. Von untergeordneter Bedeutung erscheinen dagegen das Renommee und der individuelle Ruf des jeweiligen Berufsgruppenvertreters. Darüber hinaus findet sich in allen drei Berufsgruppen das Mandatsgeheimnis als das herausragende Argument in der Begründung möglichen Missbrauchs durch Geldwäscheaktivitäten. Hinsichtlich spezieller Geldwäschetechniken, zu deren Durchführung die Berufsgruppen besonders attraktiv erscheinen könnten, werden sowohl im Jahr 2000 als auch in 2003 aus allen Berufsgruppen vornehmlich die Einrichtung von Treuhandkonten und die Weiterleitung von Fremdgeldern thematisiert. Als typisierter "Kundenkreis" erscheint allen Berufsgruppen die Klientel aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität als besonders risikobehaftet.
Als relevante Informationen für die Strafverfolgungsbehörden, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anfallen, werden unter der Kontrollperspektive aus den Berufsgruppen die Herkunft der zu "waschenden" Gelder und das Wissen um personelle und geschäftliche Verflechtungen genannt. Rechtsanwälte führen überdies alle mandatsinternen Kenntnisse und persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse der Mandanten an. Zugleich aber wird dezidiert auf die Verschwiegenheitspflicht verwiesen, die keinerlei Hinweise an die Strafverfolgungsbehörden zulasse. Wirtschaftsprüfer nennen das gesamte Prüfwissen und Kenntnisse von Einkaufs- und Verkaufspreisen, sprechen sich aber ebenfalls für die Schweigepflicht aus. Dies trifft in gleicher Weise für Steuerberater zu, die daneben die Kenntnis von Buchführungsunterlagen nennen.
Bezogen auf die Implementationsperspektive war die EU-Richtlinie zum Zeitpunkt der 2000er Befragung in den Berufszweigen gleichermaßen zu einem Viertel bekannt, wobei Rechtsanwälte früher von der Novellierung Kenntnis genommen hatten als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Das novellierte Geldwäschegesetz hingegen ist im Jahr 2003 drei Vierteln der Antwortenden bekannt, darunter am geläufigsten den Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Wurden indes noch im Jahr 2000 mehrheitlich gravierende Probleme für die eigene Berufsausübung antizipiert, so zeigen sich gegenwärtig deutlich weniger Berufsgruppenvertreter kritisch gegenüber dem Gesetz. Problematisiert aber wird vor allem der Gewissenskonflikt zwischen dem Mandatsgeheimnis auf der einen und der drohenden Strafbarkeit auf der anderen Seite. Die in der Richtlinie bzw. dem Gesetz vorgesehene Verpflichtung zur Identifizierung, Aufzeichnung und Aufbewahrung wird von einem Teil der Antwortenden nicht als Änderung der bisherigen Praxis gesehen, andere werden sich diesen Pflichten unterwerfen. Wurde bereits im Rahmen der 2000er Befragung die Einführung einer Meldepflicht bei Verdacht der Geldwäsche vehement abgelehnt, so schätzen zum Zeitpunkt ihrer Implementation durch das novellierte Gesetz nahezu drei Viertel der Antwortenden die Anzeigepflicht als problematisch ein. Eine deutliche Mehrheit in allen Berufsgruppen und beiden Befragungen sieht vor allem den Schutz der Vertraulichkeit gefährdet. Gleichwohl hält sowohl im Jahr 2000 als auch in 2003 über die Hälfte der Antwortenden die in nationales Recht überführte EU-Richtlinie für grundsätzlich sinnvoll. Ob das novellierte Geldwäschebekämpfungsgesetz jedoch ein geeignetes Mittel ist, um die Gefährdung des eigenen Berufsstandes durch Geldwäscheaktivitäten zu verringern und die Organisierte Kriminalität und den internationalen Terrorismus zu bekämpfen, wird aus allen Berufszweigen mehrheitlich bezweifelt.
Bei der Aktenanalye konnte die Zahl der erreichten Verahrensakten, wie berichtet, deutlich erhöht werden. Von den urspünglich 163 von den Landeskriminalämtern als einschlägig gemeldeten Ermittlungsverfahren konnten letztendlich die Akten zu 95 Verfahren ausgewertet werden. Bedingt durch unterschiedliche Meldekriterien und -praktiken waren der Rücklauf und die Trefferquote in den einzelnen Bundesländern allerdings sehr unterschiedlich. Viele der registrierten Verfahren waren nicht einschlägig: entweder wiesen die Ermittlungen keinerlei erkennbare Bezüge zu den untersuchten Berufsgruppen auf oder es ergaben sich keine Anhaltpunkte auf Tatelemente, die rechtlich unter den Geldwäschetatbestand subsumiert werden könnten.
| Tätigkeit der Verdächtigen |
Anzahl |
Prozent |
| Rechtsanwalt |
68 |
72,3 |
| Fachanwalt |
0 |
0,0 |
| Wirtschaftsprüfer |
0 |
0,0 |
| Notar |
11 |
11,7 |
| Steuerberater |
8 |
8,5 |
| Rechtsanwaltsgehilfe |
1 |
1,1 |
| Sonstiges |
6 |
6,4 |
|
94 |
100 |
Erwartungsgemäß kann aus den Ergebnissen der Aktenanalyse geschlossen werden, dass das abstrakte Gefährdungsszenario, das (auch) aus der Einschätzung der befragten Berufsgruppenvertreter spricht, die Strafverfolgungswirklichkeit nicht ansatzweise widerspiegelt. Die Analyse der hier ausgewerteten Ermittlungsverfahren hat nämlich ergeben, dass fast drei Viertel der Verfahren nach Abschluss der Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 eingestellt wurden (n = 70). Dabei war schon der aus den Aufzeichnungen zu entnehmende Tatverdacht, was die mögliche Relevanz auf den Vorwurf strafrechtlich relevanter Geldwäsche betrifft, wenig substantiiert. Verdachtauslösende Faktoren waren zumeist Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Eröffnung von oder einzelnen Transaktionen über Anderkonten. Zu einer Anklage kam es denn auch nur in 6 Fällen. Und in keinem einzigen dieser Fälle erfolgte - jedenfalls bis zum Ende des Erhebungszeitraumes - eine rechtskräftige Verurteilung wegen Geldwäsche.
Überraschend war hingegen, dass sich die Ermittlungen in ebenfalls fast drei Viertel aller Fälle gegen Rechtsanwälte richteten. Entgegen der Gefährdungseinschätzung des Gesetzgebers scheint das Fachwissen insbesondere von Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern bislang nicht in dem zu erwartenden Umfang zu Geldwäschezwecken missbraucht zu werden. Zumindest scheinen konkrete Verdachtsfälle in diesen Tätigkeitsbereichen in dem untersuchten Zeitraum (1994 bis 2002) nicht Gegenstand konkreter Ermittlungsverfahren gewesen zu sein.
Finanzierung:
Gefördert durch die Bundesministerien der Justiz und des Inneren (je zur Hälfte).