Sanktionskarrieren

Eine Analyse der Sanktionshärteentwicklung anhand von Daten der Freiburger Kohortenstudie

Der Begriff der Karriere wird in der kriminologischen Forschung selten in Verbindung mit Sanktionen gebraucht. In der Regel bezieht er sich auf den Terminus der kriminellen Karriere, womit in der einfachsten Interpretation wiederholte Delinquenz gemeint ist. Das Erkenntnisinteresse der Karriereforschung richtet sich primär auf die Entwicklung abweichenden Verhaltens und auf die diese Entwicklung erklärenden Faktoren. Im Vordergrund steht der Täter und sein Verhalten. Weniger Beachtung findet die Entwicklung, die Karrieretäter im Hinblick auf die gegen sie verhängten Sanktionen durchlaufen. Die Reaktionsmuster der Instanzen formeller Sozialkontrolle auf mehrfache Auffälligkeit spielen im Vergleich eine nur untergeordnete Rolle.

Projektkategorie: Dissertation
Organisatorischer Status: Einzelprojekt
Projektlaufzeit: Projektbeginn: 1999
Projektende: 2001
Projektstatus: abgeschlossen

Leiter(in):

Die Täterorientierung der Karriereforschung zeigt sich in den mit ihr verbundenen Längsschnittuntersuchungen. Die Konzeption vieler dieser Studien ist darauf ausgerichtet, Parameter individuellen Verhaltens zu ermitteln, um so zu einer möglichst kausalen Erklärung von Karriereverläufen zu kommen. Die Attraktivität einer solchen Erklärung liegt dabei in der durch sie eröffneten Möglichkeit der Prognose. Gelingt es die relevanten Parameter für individuell abweichendes Verhalten zu ermitteln, dann kann dieses auch vorhergesagt werden. Dies ist einmal aus einer juristischen Perspektive interessant, denn das normative Programm verlangt an verschiedenen Stellen eine Prognose bzgl. des zukünftigen Verhaltens einer Person. Es ist aber auch kriminalpolitisch von Interesse. Können Karrieretäter frühzeitig identifiziert werden, so erlaubt dies gezielt Maßnahmen gegen diese Gruppe zu ergreifen.

Die Erwartungen hinsichtlich der Prognostizierbarkeit von Karrieretätern haben sich allerdings bislang nicht erfüllt und es ist erkenntnistheoretisch auch sehr fraglich, ob sie sich überhaupt erfüllen können. In jedem Fall aber wird ein ätiologisches Modell, welches die Erklärung für abweichendes Verhalten ausschließlich in individuellen Defiziten sucht, der Komplexität des Forschungsgegenstandes nicht gerecht. Es blendet einmal den konstruktiven Aspekt von Kriminalität aus und vermag zum anderen die vielfachen Interaktionen zwischen individuellen, sozialen, räumlichen und situativen Variablen nicht zu erfassen. Ungeachtet dieser Einwände haben die Längsschnittuntersuchungen zur Karriere für die kriminologische Forschung allerdings wichtige Informationen geliefert. Ihr wesentlicher Beitrag liegt in einer exakten Beschreibung von Karriereverläufen.

An diesen Beitrag soll mit dem Projekt angeknüpft werden, allerdings hinsichtlich des bisher weniger beachteten Teils krimineller Karrieren, den Reaktionen formeller Sozialkontrolle. Im Zentrum des Interesses stehen die Sanktionen, die gegen mehrfach registrierte Personen im Verlauf ihrer ‚Registriertenkarriere' verhängt werden. Es geht um die Frage, wie die Instanzen formeller Sozialkontrolle hinsichtlich der Sanktionshärte auf eine durch sie wahrgenommene kriminelle Karriere reagieren. Das Ziel der Arbeit ist eine Darstellung und Analyse der Sanktionshärtentwicklung in Sanktionskarrieren.

Die Problemstellung erfordert eine Betrachtung im Längsschnitt und stellt damit besondere Anforderungen an das Datenmaterial. Für die vorliegende Arbeit stehen die Längsschnittdaten der Freiburger Kohortenstudie zur Verfügung. Diese erlauben durch die Möglichkeit einer Verknüpfung von polizeilichen und justiziellen Daten die nahezu vollständige Abbildung der offiziellen Karriere einer Person. Es stehen Informationen zu den formellen als auch zu den informellen Sanktionen zur Verfügung und dies in einem quantitativ großen Umfang. Letzteres ermöglicht einen hohen Grad an Differenzierung, sowohl hinsichtlich der Sanktionen als auch der Delikte und erfüllt damit eine für die adäquate Darstellung von Sanktionskarrieren notwendige Bedingung. Durch die Möglichkeit einer personenbezogenen Zuordnung der Sanktionsentscheidungen im Längsschnitt können sowohl inter- wie auch intraindividuelle Sanktionsverläufe dargestellt und hinsichtlich der wesentlichen Einflussfaktoren analysiert werden. Ein weiterer interessanter Aspekt ergibt sich aus der langen Laufzeit des Kohortenprojektes. Der dadurch erfasste Registrierungszeitraum erlaubt es, die Entwicklung der Sanktionshärte sowohl für nach Jugendstrafrecht Sanktionierte als auch für nach Allgemeinem Strafrecht Sanktionierte aufzuzeigen und miteinander zu vergleichen.

Das Projekt beschränkt sich auf die Darstellung und Analyse von Sanktionskarrieren. Interaktionen zwischen Sanktionen auf der einen und individuellem Verhalten auf der anderen Seite sind nicht Gegenstand der Betrachtung. Das zur Verfügung stehende Datenmaterial erlaubt nur bedingt die Wirkung von Sanktionen zu untersuchen. Aber auch wenn der Effekt von Sanktionen auf den Verlauf individuell abweichenden Verhaltens nicht ermittelt werden kann, so lassen sich dennoch Verbindungen zwischen den beiden Bereichen einer Karriere, der Delinquenz und der Reaktion darauf, herstellen. Gelingt eine differenzierte Darstellung der Sanktionskarriere, so kann diese den Erkenntnissen der Karriereforschung gegenübergestellt und unter der Frage der Kompatibilität diskutiert werden. Darüber hinaus - und dies soll hier im Vordergrund stehen - ist die Ermittlung der Reaktionsmuster der Institutionen formeller Sozialkontrolle auch aus einer originär juristischen Perspektive von Interesse. Die Kenntnis dieser Reaktionsmuster ermöglicht es, die Umsetzung des normativen Programms in der Praxis zu beurteilen. Dies kann Ausgangspunkt für Diskussionen über mögliche Anpassungen des normativen Modells sein.

Nach der Aufbereitung der normativen Grundlagen sowie des Standes empirischer Strafzumessungsforschung konzentrierte sich die Arbeit in den Berichtsjahren auf die Auswertung des Datenmaterials. Im Sommer 2001 wurde die Datenanalyse abgeschlossen. Die Ergebnisse wurden im Rahmen einer Dissertation zusammengefasst und im Dezember 2001 an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg eingereicht.

Das Projekt ergab folgende wesentliche Ergebnisse:

Ausgehend von der Problemstellung, einer Evaluation der Strafzumessungspraxis bei mehrfach regist-rierten Personen, war zunächst zu prüfen, welcher Sanktionshärteverlauf nach dem normativen Programm zu erwarten ist. Es wurde versucht, das Strafmaß und in der Folge die Strafhärteentwicklung aus dem normativen Programm abzuleiten. Dieser Versuch schlug allerdings weitgehend fehl. Die Betrachtung des Strafzumessungsrechts einschließlich seiner straftheoretischen Grundlagen ergab, dass das normative Programm der Strafzumessung vor allem durch Unbestimmtheit gekennzeichnet ist. Gemäß dem Wunsch, möglichst alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen zu können, werden Festlegungen weitgehend vermieden. Dies gilt für das Allgemeine Strafrecht und in noch stärkerem Maße für das Jugendstrafrecht. Die gewollte Unschärfe findet ihren Ausdruck bereits in der Vereinigungstheorie. Die Vereinigungstheorie versucht miteinander inkompatible Straftheorien zu vereinen. Sie bildet daher eine theoretisch inkonsistente Basis für die Bestimmung des Strafmaßes. Auf dieser Grundlage setzt dann die Spielraumtheorie des Bundesgerichtshofes als herrschende Strafzumessungstheorie auf. Sie vergrößert das Maß an Unbestimmtheit, denn bei ihr ist die Unschärfe Bestandteil der Theorie selbst. Unsicherheiten bei der Bestimmung eines konkreten Strafmaßes resultieren weiterhin aus den Strafzumessungskriterien. So ist ihre Zahl nicht abschließend, ihr Inhalt eröffnet große Interpretationsspielräume, ihre Bewertungsrichtung steht teilweise nicht fest und ihre relative Bedeutung wird nicht angegeben. Erschwert wird eine Ableitung der Strafe ferner durch die vorherrschende Methode der intuitiven Prognose. Da die unterstellte Theorie nicht offengelegt wird, lässt sich das Prognoseergebnis kaum vorhersagen. Insgesamt eröffnet das Strafzumessungsrecht damit mehr Spielräume, als es schließt. Es lässt sich so zwar flexibel auf jeden individuellen Fall anpassen, eine Deduktion des Strafmaßes ist aber ausgeschlossen. Als Konsequenz lässt sich auch die Strafhärteentwicklung bei wiederholter Registrierung nicht ableiten. Dies gilt um so mehr, als die Bedeutung des hierzu wichtigen Strafzumessungsfaktors Vorstrafenbelastung ebenfalls unbestimmt bleibt.

Die intendierte Unbestimmtheit des normativen Programms schließt eine Deduktion des Strafmaßes und in der Folge auch der Strafhärteentwicklung aus. Sanktionskarrieren lassen sich daher alleine unter Bezugnahme auf das normative Programm nicht darstellen. Notwendig ist somit eine Ergänzung durch empirische Informationen, mithin also eine Evaluation der Strafzumessungspraxis.

Die Aufarbeitung der Ergebnisse empirischer Strafzumessungsforschung ergab, dass entgegen dem normativen Programm tatsächlich wenige Variablen auszureichen scheinen, um die in der Strafzumessungspraxis beobachtete Varianz in Strafart und Strafmaß zu erklären. Bei den Einflussvariablen dominieren die im normativen Modell vorgesehenen Strafzumessungskriterien, insbesondere die Tatschwere und die Vorstrafenbelastung. Außerhalb des normativen Programms liegende Faktoren spie-len im Vergleich dazu eine nur untergeordnete Rolle. Studien, die sich explizit mit der Abfolge von Sanktionsentscheidungen beschäftigen, sind relativ selten. Sie beziehen sich in Deutschland vornehm-lich auf das Jugendstrafrecht, wobei das Ergebnis aber eindeutig ist. Festgestellt wird eine Zunahme der Sanktionshärte mit den Registrierungen. Diese Zunahme wird zu einem großen Teil durch die Zahl und Schwere der Vorstrafen erklärt.

Die Aufbereitung des Forschungsstandes offenbarte auch Defizite der bisherigen Untersuchungen. So beschränken sich die Erkenntnisse über den Sanktionshärteverlauf weitgehend auf das Jugendstrafrecht. Die Entwicklung im Allgemeinen Strafrecht ist bis dato selten thematisiert worden. Dies gilt in der Folge auch für den Vergleich zwischen beiden Systemen. Darüber hinaus bleibt der genaue Verlauf der festgestellten Sanktionseskalation weitgehend offen, was vor allem mit methodischen Problemen zusammenhängt. Die Messung der Sanktions- wie auch der Deliktsschwere ist teilweise unzureichend. So erreicht die Skalierung der Sanktionen und Delikte häufig nicht den erforderlichen Differenzierungsgrad sowie das notwendige Messniveau.

Die Lösung der methodischen Probleme stand am Anfang der eigenen empirischen Untersuchung. Von den in der Literatur verwendeten Skalierungsverfahren konnte nur eine empirische Skalierung der Delikte und Rechtsfolgen überzeugen. Da eine Übernahme anderer Skalierungen nicht möglich war, hätte eine eigene empirische Skalierung eine aufwendige zusätzliche Datenerhebung erfordert, denn erforderlich wäre eine Skalierung der Delikte sowie der Rechtsfolgen gewesen und letzteres jeweils für die Sanktionen des Jugendstrafrechts sowie die des Allgemeinen Strafrechts. Dies war aus forschungsökonomischen Gründen nicht möglich. In der Konsequenz stand damit kein unabhängig vom Datensatz konstruierter Maßstab für die Sanktionshärte und Deliktsschwere zur Verfügung. Die Problemlösung war aus dem bereits vorhandenen Datenmaterial zu entwickeln.

Der Lösungsansatz bestand in der Überlegung, dass die Kohortendaten die gesuchte Information selbst enthalten. Die Bundeszentralregisterdaten geben darüber Auskunft welche Delikte wie sanktioniert wurden. Die Zuordnungen von Sanktionen zu Delikten enthalten in Verbindung mit anderen Strafzumessungskriterien die von der Justiz verwendete Skala für die Sanktionen und die Delikte. Gefordert war ein Verfahren, welches diese Informationen analysiert und darüber hinaus nutzt, um Rechtsfolgen und Delikte zu skalieren. Verwendung fand die in der Forschung bisweilen selten genutzte Methode der Optimalen Skalierung. Diese Methode erlaubt die Quantifizierung kategorialer Daten. Eingesetzt in Verbindung mit einem Regressionsmodell lassen sich die relevanten Einflussfaktoren für die Sanktionsentscheidung ermitteln. Ferner stehen für die Sanktionskategorien wie auch für die Kategorien der relevanten Einflussfaktoren die Quantifikationen zur Verfügung. Mit Hilfe der Quantifikationen lässt sich die Art des Einflusses der relevanten Strafzumessungsfaktoren abbilden. Darüber hinaus und dies ist die entscheidende Überlegung, können diese Quantifikationen im Sinne eines Maßstabs für die Sanktionsschwere und Deliktsschwere interpretiert werden. Das metrische Messniveau der Quantifikationen erlaubt die Darstellung inter- wie auch intraindividueller Sanktionshärte- und Deliktsschwereverläufe.

Die Datenanalyse mit Hilfe der beschriebenen Methode ergab für das Allgemeine Strafrecht ein mit dem normativen Modell übereinstimmendes Ergebnis. Außerhalb des normativen Programms liegende Faktoren wie Geschlecht, Staatsangehörigkeit oder auch der Aussiedlerstatus haben keinen bedeutsamen Einfluss auf die Strafzumessungsentscheidung. In diesem Ergebnis erschöpft sich allerdings die Übereinstimmung von normativem Modell und Strafzumessungspraxis. Entgegen den normativen Vorgaben konnte ein großer Teil der Varianz in den Sanktionen durch die Tatschwere und die Vorstrafenbelastung erklärt werden. Die Analyse der Quantifikationen ergab eine schematische Strafschärfung aufgrund der Anzahl und der Schwere der Vorstrafen. Dieser Effekt der Vorstrafen zeigte sich dann auch in der Sanktionshärteentwicklung (Abbildung 1; Die Werte sind im Sinne eines Maßes für die Sanktionshärte bzw. Deliktsschwere zu interpretieren). Im Verlauf von Registriertenkarrieren steigt die Sanktionshärte kontinuierlich an. Für das Allgemeine Strafrecht kann der Verlauf gut durch eine Gerade modelliert werden. Ebenfalls durch eine Gerade, allerdings mit deutlich geringerer Steigung, lässt sich die Entwicklung der Deliktsschwere beschreiben. Aufgrund der unterschiedlichen Steigung fallen Sanktionshärte und Deliktsschwere mit zunehmender Karrieredauer immer weiter auseinander. Der Grund dafür liegt in der Bedeutung der Vorstrafenbelastung. Sie führt zu einer Eigendynamik im Sanktionshärteverlauf, d. h. die Sanktionshärte steigt alleine aufgrund der Vorregistrierungen.


Abbildung 1: Mittlere Sanktions- und Deliktsquanten (Allgemeines Strafrecht) Abbildung 1: Mittlere Sanktions- und Deliktsquanten (Allgemeines Strafrecht)


Analoge Ergebnisse fanden sich bei nach Jugendstrafrecht Sanktionierten. Außerhalb des normativen Modells liegende Faktoren spielen auch hier kaum eine Rolle für die Strafzumessungsentscheidung. Relevanz haben vielmehr wieder nur die Tatschwere und die Vorstrafenbelastung. Mit ihnen lässt sich auch im Jugendstrafrecht eine großer Teil der Varianz aufklären. Daneben zeigt sich noch ein Einfluss der Landgerichtsbezirke/Bundesländer, d. h. es gibt regionale Unterschiede hinsichtlich der Sanktionshärte. Die hohe Varianzaufklärung erstaunt im Jugendstrafrecht noch mehr als im Allgemeinen Strafrecht, denn sie steht im Widerspruch zu einer noch stärker auf den Täter zugeschnittenen Strafzumessung. Dies gilt auch für die Art des Einflusses der Vorstrafenbelastung. Die Quantifikationen ergaben auch im Jugendstrafrecht eine schematische Strafschärfung durch Schwere und Anzahl der Vorstrafen. Dies schlägt sich auch im Sanktionshärteverlauf nieder (Abbildung 2). Im Jugendstrafrecht steigt die Sanktionshärte mit den Registrierungen ebenfalls kontinuierlich an. Die Entwicklung lässt sich mit einem Polynom zweiter Ordnung beschreiben, d. h. der Anstieg ist zu Beginn einer Karriere am größten und nimmt dann ab. Dies gilt auch für die Deliktsschwere, allerdings mit einer geringeren Steigung. Als Folge fallen auch im Jugendstrafrecht mit zunehmender Karrieredauer Sanktionshärte und Deliktsschwere immer weiter auseinander. Die Bedeutung der Vorstrafenbelastung führt auch hier zu einer Eigendynamik im Sanktionshärteverlauf.


Abbildung 2: Mittlere Sanktions- und Deliktsquanten (Jugendstrafrecht) Abbildung 2: Mittlere Sanktions- und Deliktsquanten (Jugendstrafrecht)


Ein direkter Vergleich zwischen Jugendstrafrecht und Allgemeinem Strafrecht zeigt eine weitgehende Übereinstimmung in der Sanktionspraxis. Darüber hinaus findet sich kein Anhaltspunkt für eine mildere Sanktionierung im Jugendstrafrecht.

Die gefundenen Ergebnisse geben Anlass zur Diskussion. Die Unvereinbarkeit der verschiedenen Strafzwecke ist kein neuer Befund, es gibt eine lange Diskussion über die Strafzweckantinomie. Einzig zu einer Lösung kann man sich nicht durchringen. Will man den Anspruch auf Kompatibilität zwischen Straf- und Strafzumessungstheorie nicht aufgeben, dann ist die Entscheidung für einen leitenden Strafzweck notwendig. Nur so entsteht die theoretische Konsistenz, vor deren Hintergrund die Straftheorie die Konkretisierung der Strafe leiten kann. Erst an eine solche Straftheorie kann eine Strafzumessungstheorie sinnvoll anknüpfen und die straftheoretischen Vorgaben umsetzen.

Auch wenn durch klare theoretische Grundlagen die Strafzumessung stärker strukturiert wird, verbleibt dennoch der wohl entscheidende Zielkonflikt zwischen einer gebundenen und einer freien Strafzumessung. Eine weitgehend freie, in das Ermessen des Richters gestellte Strafzumessung ermöglicht eine flexible Anpassung der Strafhärte an die Bedingungen des individuellen Falls. Die Umstände des Einzelfalles können berücksichtigt werden. Es leidet allerdings die Berechenbarkeit des Strafmaßes. Ferner erhöht sich die Wahrscheinlichkeit für Strafzumessungsunterschiede in zeitlicher, personeller und räumlicher Hinsicht. Eine stärker gebundene Strafzumessung kann dem entgegenwirken, allerdings um den Preis einer Abstraktion vom Einzelfall.

Die derzeitige theoretische Konzeption der Strafzumessung orientiert sich am Einzelfall. Seine individuellen Bedingungen sollen zur Schaffung von Einzelfallgerechtigkeit das Strafmaß zu großen Teilen bestimmen. Dies gilt insbesondere im Jugendstrafrecht. Täterorientierung und der erzieherische Anspruch verbieten ein schematisches Vorgehen, sondern fordern eine am einzelnen Täter orientierte Strafe. Dieser normative Anspruch scheint allerdings an den Bedürfnissen der Praxis vorbeizugehen. Hier herrscht eine von wenigen Strafzumessungskriterien abhängige, an Straftaxen orientierte Strafzumessung vor. Dies zeigen die vorliegenden Ergebnisse. Faktisch existiert damit für die Mehrzahl der Fälle eine gebundene Strafzumessung. Sie ist allerdings nur bedingt berechenbar, denn Staatsanwaltschaften und Gerichte mögen sich zwar weitgehend an die informellen Regelungen halten, zwingend ist dies jedoch nicht. Die Berechenbarkeit leidet ferner darunter, dass es keine bundes- oder auch nur landeseinheitlichen Handhabung gibt. Die informellen Regelungen können von Landgericht zu Landgericht differieren, wie die regionalen Strafzumessungsunterschiede im Jugendstrafrecht belegen. Insgesamt fallen damit Anspruch und Wirklichkeit der Strafzumessung auseinander.

Die Lösung könnte in verbindlichen Strafzumessungsrichtlinien liegen. Ihre Aufgabe wäre eine Anbindung der Strafzumessungspraxis an die Strafzumessungstheorie. Strafzumessungsrichtlinien müssten kompatibel mit den straftheoretischen Grundlagen anhand der wichtigsten Strafzumessungskriterien konkrete Strafmaße festlegen. Für die überwiegende Zahl der Fälle entstünde damit ein adäquates und verlässliches System. Den Fällen, in denen das vorgesehene Strafmaß aus individuellen Gründen unbillig erscheint, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass in bestimmten Grenzen eine Abweichung von der definierten Strafe möglich ist. Um die Ausnahme nicht zur Regel werden zu lassen, bedarf es allerdings eines Begründungszwanges.

Strafzumessungsrichtlinien lösen allerdings nicht den angesprochenen Zielkonflikt. Die Forderung nach einer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auf der einen Seite und der Anspruch auf eine gleichmäßige, berechenbare Strafzumessung auf der anderen Seite lassen sich nicht gleichzeitig maximieren. Es bedarf auch hier einer Prioritätensetzung. Strafzumessungsrichtlinien verschieben den Schwerpunkt weg von einer stark individualisierten Strafzumessung hin zu einer mehr gebundenen Strafzumessung. Geschaffen wird dadurch Berechenbarkeit, allerdings um den Preis einer Abstraktion vom Einzelfall.

Strafzumessungsrichtlinien erfordern eine Festlegung der für das Strafmaß relevanten Strafzumessungskriterien. Ihre Auswahl bestimmt sich vor dem Hintergrund der straftheoretischen Grundlagen. In diesem Rahmen muss dann auch die Behandlung mehrfach registrierter Personen, mithin also die Bedeutung des Faktors Vorstrafenbelastung, eingeordnet werden. Die Praxis ist auch hier eindeutig. Die Vorstrafenbelastung gehört zu den wichtigsten Strafzumessungskriterien. Ihre Wirkung ist strafschärfend. In den USA bildet die Vorstrafenbelastung neben der Tatschwere auch das zweite Kriterium innerhalb der Strafzumessungsrichtlinien. Dies ist allerdings theoretisch inkonsistent. Die Berufung auf ‚just desert' ist mit der Handhabung der Vorstrafen in den Strafzumessungsrichtlinien nicht in Einklang zu bringen, selbst wenn man die Variante mit abnehmender Milderung akzeptiert. Überhaupt verträgt sich die Berücksichtigung von Vorstrafen grundsätzlich nicht mit einer tatproportionalen Strafzumessung, egal ob diese völlig unabhängig von einer Straftheorie, absolut oder mit positiver Generalprävention begründet wird. Dies ist nur vor dem Hintergrund relativer Theorien möglich. Nach der hiesigen Analyse ist die einzige Straftheorie, die eine strafschärfende Berücksichtigung der Vorstrafen fordert, die negative Spezialprävention.

Unabhängig von der Frage, ob und wie die negative Spezialprävention in ein theoretisch konsistentes System eingebaut werden kann, macht eine Steigerung der Sanktionshärte mit den Vorstrafen aber nur dann Sinn, wenn berechtigt angenommen werden kann, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit durch die härtere Sanktionierung sinkt. Dies ist empirisch mehr als zweifelhaft. Vielmehr scheint es so zu sein, "... daß, je mehr Arzenei der Kranke bekommt, er um so sicherer stirbt - daß, je mehr Vorstrafen der Verbrecher erlitten hat, um so sicherer sein Rückfall ist" (Radbruch, G. (1932): Der Erziehungsgedanke im Strafwesen. Fest-Vortrag anläßlich des hundertjährigen Bestehens der Gefangenenfürsorge Baden. In: Kaufmann, A. (1993). Gustav Radbruch-Gesamtausgabe. Strafvollzug. Heidelberg: C. F. Müller.)

Wenn aber die Berücksichtigung von Vorstrafen straftheoretisch nicht begründet werden kann bzw. die einzige mögliche Begründung empirisch nicht haltbar ist, dann sollte der Faktor Vorstrafenbelastung bei der Konstruktion von Strafzumessungsrichtlinien unberücksichtigt bleiben. Im Gegenteil, Strafzumessungsrichtlinien hätten dann gerade die Aufgabe, den derzeitigen bürokratischen Entscheidungsprozess, der aufgrund falscher Theorien dazu führt, dass die früheren registrierten Entscheidungen die künftigen determinieren, abzuschaffen.

Publikationen (Auswahl):

  • Höfer, S.: Sanktionskarrieren.
    Eine Analyse der Sanktionshärteentwicklung bei mehrfach registrierten Personen anhand von Daten der Freiburger Kohortenstudie. Kriminologische Forschungsberichte, Freiburg i. Br. 2003, 198 S.
 

Downloads und Links:

  • Höfer, S.: “Development of Sanction Severity in Criminal Careers”.
    Vortrag auf der “Annual Conference of the American Society of Criminology”, San Francisco, 17.11.2000.
  • Geändert am: 31.03.2008
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