Rechtswirklichkeit und Effizienz der Überwachung der Telekommunikation und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen

Die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs (TKÜ) ist eine der wichtigsten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen. Ihre besondere Bedeutung ergibt sich aus dem generellen Bedeutungsgewinn präventiver Aspekte und der daraus resultierenden Veränderung des Strafverfahrens. In einer groß angelegten, aus mehreren Teilprojekten bestehenden Evaluationsstudie wurde die Praxis der Überwachung der Telekommunikation (§§ 100a, 100b StPO) sowie der akustischen Wohnraumüberwachung zu Strafverfolgungszwecken (§ 100c I Nr. 3 StPO), die auch unter dem politischen Schlagwort „großer Lauschangriff" bekannt geworden ist, untersucht. Hierzu wurden in mehreren Arbeitsmodulen 611 Strafverfahrensakten aus dem Jahre 1998 analysiert, rund 6000 Praktiker von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten sowie Strafverteidiger schriftlich, und weitere 51 Experten aus der Praxis ausführlich mündlich befragt. Im Folgenden werden ausgesuchte Ergebnisse zur generellen Entwicklung der TKÜ, zur justiziellen Bearbeitungspraxis und der Verwendung der Erkenntnisse in den verschiedenen Verfahrensstadien (Ermittlungsverfahren, Anklage, Hauptverhandlung, Urteil), zu dem von den Maßnahmen konkret betroffenen Personenkreis, zu der zugrunde liegenden Deliktsstruktur und dem „Erfolg" der durchführten TKÜ-Maßnahmen präsentiert. Abschließend werden die wichtigsten Schlussfolgerungen aus den gewonnenen Ergebnissen resümiert.

Projektkategorie: Forschungsprojekt
Organisatorischer Status: Forschungsgruppenprojekt
Projektlaufzeit: Projektbeginn: 2002
Projektende: 2007
Projektstatus: abgeschlossen

Leiter(in):

Einführung

Fragen des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes, aber auch des Schutzes des Fernmeldegeheimnisses sowie die Forderungen nach einer Minimierung der Überwachungszahlen stehen in einem Dauerkonflikt zur angenommenen Notwendigkeit einer effizienten Strafverfolgung insbesondere im Bereich der Organisierten Kriminalität. Eine sachgerechte Abwägung zwischen dem sich aus der Überwachung der Telekommunikation (TKÜ) ergebenden Nutzen für die Strafverfolgung einerseits und den mit der Überwachung zwangsläufig verbundenen Eingriffen in die grundrechtlich geschützten Positionen der betroffenen Personen andererseits ist ohne verlässliche empirische Erkenntnisse nicht möglich.

Vor dem Hintergrund einer zunehmenden praktischen Bedeutung verdeckter Ermittlungsmaßnahmen und ihres Potenzials für eine grundlegende Veränderung des Strafverfahrens und des damit zusammenhängenden Bedeutungsgewinns präventiver Zielsetzungen wurde eine umfassend angelegte empirische Untersuchung der Rechtswirklichkeit und Effizienz der Überwachung der Telekommunikation nach den §§ 100a, 100b StPO und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt. In dem Forschungskonzept wurden deskriptive, theoretische und evaluative Gesichtspunkte berücksichtigt. Im deskriptiven Teil der Studie lagen Schwerpunkte auf der Ermittlung des „Umfangs“ der Telekommunikationsüberwachung, gemessen an Anordnungshäufigkeit, Befristung der TKÜ-Maßnahme und tatsächlicher Überwachungsdauer und den betroffenen Personen. Daneben wurde die Rolle von Polizei, Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter hinsichtlich ihres Einflusses auf die Entscheidung, eine TKÜ durchzuführen, betrachtet. Weitere Fragestellungen betrafen die Situation, in der die Schaltung einer TKÜ in Erwägung gezogen und durchgeführt wurde, sowie die Zusammenarbeit von Polizei, Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter bei der Initiierung, Antragstellung und Anordnung. Daneben wurden Probleme, die aus der Entwicklung des Telekommunikationsmarktes, aber auch aus Veränderungen der Täterstrukturen und der Anpassung von Täterverhalten resultieren, thematisiert. Eine weitere selbständige Teilstudie widmete sich der Evaluation der akustischen Wohnraumüberwachung zu Strafverfolgungszwecken. Dieses durch eine Änderung des Grundgesetzes vom 26. März 1998 und die Einführung von § 100c I Nr. 3 StPO (und weiterer Folgeregelungen) möglich gewordene Überwachungsinstrument wurde in der politischen Diskussion unter dem Stichwort “großer Lauschangriff“ bekannt und gehört zu den umstrittensten kriminalpolitischen Themen der letzten Jahrzehnte.


Anlage und Durchführung der Untersuchung

Telekommunikationsüberwachungsstudie

Der empirische Teil der Untersuchungen besteht aus drei Abschnitten, die aufeinander aufbauen und sich gegenseitig ergänzen. Den Ausgangspunkt stellt die Analyse von Verfahrensakten aus dem Jahr 1998 dar, die als Verfahren mit TKÜ-Maßnahmen statistisch gemeldet und erfasst wurden. Ausgewertet wurden 611 Strafverfahrensakten mit 1488 Beschuldigten und 2035 Anordnungen nach §§ 100a, 100b StPO, die sich auf 3176 Anschlüsse bezogen.

Im Anschluss an diesen Untersuchungsabschnitt wurde auf Grundlage der ersten Erkenntnisse und der Auswertung der reformpolitischen Diskussion ein Fragebogen entwickelt, der im Rahmen einer schriftlichen Befragung an insgesamt rund 6000 Praktiker der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der (Straf-)Gerichte sowie an Strafverteidiger versandt wurde. Dieser Abschnitt der Untersuchung diente vor allem der Erhebung subjektiver Einschätzungen und richtete sich nicht allein an ausgewiesene „Überwachungsexperten“ mit beständiger TKÜ-Erfahrung. In einem letzten Schritt wurden sodann 51 Experten aus der Praxis (Kriminalbeamte, Staatsanwälte, Richter und Verteidiger) im Rahmen von mündlichen Gesprächen zu Fragestellungen der TKÜ interviewt, die sich aus der rechtspolitischen Reformdiskussion, tatsächlichen Gegebenheiten bei der Überwachungsumsetzung und Erkenntnissen aus der Aktenanalyse ergaben.

Die Untersuchung zur Wohnraumüberwachung ist in Zielsetzung, Anlage und Durchführung an die Untersuchungen zur TKÜ angelehnt. Damit standen Fragestellungen der Implementation und der Evaluation im Mittelpunkt. Die Relevanz der Untersuchung wird auch durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 03. März 2004 unterstrichen.


Wesentliche Ergebnisse zur Telekommunikationsüberwachung

Entwicklung der TKÜ

Die Anzahl der Überwachungsmaßnahmen nach §§ 100a, 100b StPO (vgl. Abbildung 1) und die Anzahl an Verfahren mit TKÜ haben in den letzten Jahren in Deutschland stetig zugenommen. Betrachtet man die Zahlen zur Kriminalitätsentwicklung und zu den Veränderungen des Telekommunikationsmarktes (siehe Abbildung 2), so ergibt sich, dass der Anstieg der TKÜ-Anordnungen nicht mit dem Ansteigen der BtM-Kriminalität erklärt werden kann. Ein Zusammenhang zwischen der Entwicklung des Mobilfunkmarktes und den entsprechenden Kommunikationsformen einerseits und der Zunahme der Überwachungsintensität andererseits ist jedoch festzustellen. Bezieht man beispw. die Überwachungen von Mobiltelefonen auf die Anzahl angemeldeter Mobiltelefone, dann lässt sich im Zeitraum 1997 bis 2001 ein Rückgang der Überwachungsdichte von 0,5 pro 1000 auf 0,3 pro 1000 Mobiltelefone beobachten. Zwischen 1997 und 2002 nahm die Zahl der Mobilfunkteilnehmer deutlich stärker zu als die der TKÜ-Anordnungen.


Abb. 1: Entwicklung der Zahl der TKÜ-Anordnungen 1990-2002 Abb. 1: Entwicklung der Zahl der TKÜ-Anordnungen 1990-2002


Abb. 2: TKÜ-Anordnungen/Mobilität und Zahl der Mobilfunkteilnehmer 1992-2002 Abb. 2: TKÜ-Anordnungen/Mobilität und Zahl der Mobilfunkteilnehmer 1992-2002


Quellen:

Abb. 1: BT-Sten.Ber. 12/30, S. 2354; Pütter, Bürgerrechte & Polizei 1995, 78 f.; BT-Drs. 12/5269; BT-Drs. 12/7116 und 12/8306; Bundesregierung zit. nach DuD 1996, 109, 227; BT-Drs. 13/618; BT-Drs. 13/3618; BT-Drs. 13/7341; BT-Drs. 13/11354; BT-Drs. 14/1522, 14/4863; BT-Drs. 14/7521; RegTP, 2. Tätigkeitsbericht 2000/2001, S. 148.
Abb. 2: RegTP Tätigkeitsbericht 1998/1999, S.95, 2. Tätigkeitsbericht 2000/2001, S. 148; die Zahl der Überwachungsanordnungen für das Jahr 2001 laut Auskunft des Bundesministeriums der Justiz.

Die Annahme, dass es sich bei der TKÜ um eine leicht und bequem einzusetzende Ermittlungsmethode handelt, kann nach Auffassung der abhörenden Stellen und insbesondere der Polizei und der Staatsanwaltschaft nicht als Erklärungsmodell herangezogen werden: die Erfassung und Auswertung der TKÜ bedeuten für alle beteiligten Personen einen erheblichen Arbeitsaufwand.

Rechtstatsächliche Erkenntnisse

§§ 100a, 100b, 101 StPO beinhalten zum Ausgleich der konfligierenden Interessen aus Grundrechtsschutz einerseits und Effektivität der Strafrechtspflege andererseits verschiedene materiell- und verfahrensrechtliche Sicherungsmechanismen. Die derzeitige Regelung ist Kritik aus Wissenschaft, Rechtspolitik und Praxis ausgesetzt. Diese bezieht sich insbesondere auf den Richtervorbehalt, den Katalog des § 100a S.1 StPO, die Auswirkungen der Maßnahme auf Unbeteiligte und die Umsetzung der Benachrichtigungspflicht.

Kontrolle der TKÜ

0,4 % der von der Staatsanwaltschaft beantragten TKÜ-Maßnahmen wurden durch den Ermittlungsrichter abgelehnt. Aus den Befragungen, den Ergebnissen der Studie der Universität Bielefeld (Backes/Gusy, Wer kontrolliert die Telefonüberwachung, Frankfurt am Main 2003) und der Untersuchung von Kinzig (Die rechtliche Bewältigung von Erscheinungsformen organisierter Kriminalität, Berlin 2004) wird deutlich, dass „informelle“, d.h. in den Akten nicht dokumentierte Ablehnungen keine bedeutende Rolle spielen und sich demnach auch nicht auf die Ablehnungsquote auswirken. 47 % der richterlichen Beschlüsse enthielten entweder keinerlei Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal der Subsidiarität oder sie begnügten sich mit der Wiedergabe des Gesetzeswortlautes. In 24 % der richterlichen Anordnungen fanden sich Ausfertigungen dessen, was die Staatsanwaltschaft bereits vorgelegt hatte. Dabei erfolgten wörtliche Übernahmen wie bloße Unterzeichungen vorgefertigter Beschlüsse „im Guten wie im Schlechten“. Die Stadien der Anregung, Beantragung und Anordnung wurden sehr zügig durchschritten.

In der schriftlichen Befragung sprachen sich Polizisten, Staatsanwälte und Richter dafür aus, den Richtervorbehalt unverändert beizubehalten, während die Verteidiger ihn mehrheitlich erweitert sehen wollten. Aus den Expertengesprächen erscheint interessant, dass nicht nur die Verteidiger, sondern auch einige Richter, Staatsanwälte und Polizisten die Begründungsinhalte kritisierten, den Kern der Begründungsarbeit bei der Polizei verorteten und die den Richtern vorgelegten Entscheidungsgrundlagen in Teilen als zu einseitig ausgewählt erachteten. Allgemein machten hier Vertreter aller Berufsgruppen auf die fehlenden personellen und sachlichen Ressourcen sowie die hohe Arbeitsbelastung aufmerksam.

Betroffene der TKÜ

Zu 32 % fanden sich Anschlüsse, die (ausschließlich) von Dritten als Inhaber und Nutzer verwendet wurden. Beschuldigte kommunizierten nicht aktiv über diese Anschlüsse. Es ist anzunehmen, dass es sich hier um die Fälle der Nachrichtenmittlung des § 100a S.2 StPO handelt. In den Anordnungen erfolgten jedoch in der Regel keinerlei Ausführungen zur Frage des Nachrichtenmittlungsverhältnisses. Betrachtet man das Verhältnis zwischen Dritten und Beschuldigten in diesen Konstellationen, dann lässt sich zu 38 % aus den Akten nicht erkennen, ob diese in einer Beziehung zueinander stehen.

In der Aktenanalyse war es nicht möglich, eine Auszählung der durch die TKÜ betroffenen Personen danach vorzunehmen, ob es sich um Beschuldigte, Kontaktpersonen, Mitnutzer, -inhaber oder (unbeteiligte) Gesprächspartner handelte. Zum Ausmaß der Überwachung lassen sich damit nur Schätzwerte angeben, die sich in die Angaben der Bundesregierung zu den Betroffenen (5.764, ohne Gesprächspartner) und in Schätzungen einreihen lassen, die von 1.500.000 Betroffenen ausgehen. Ausgehend von im Mittel 2,4 Beschuldigten und 4,8 nicht beschuldigten Dritten (als Anschlussinhaber oder Anschlussnutzer) pro Verfahren und 2705 TKÜ-Verfahren im Jahr 1998 ergeben sich 19.476 überwachte Personen (ohne Gesprächspartner).

Benachrichtigung

Für 15,3 % der Anschlüsse war in den Akten die Benachrichtigung des Beschuldigten oder des Anschlussinhabers dokumentiert. In weiteren 10,5% der Fälle wurde von einer sonstigen Kenntniserlangung durch Akteneinsicht oder Vorhalte in Vernehmungen ausgegangen. In 6,6 % der Fälle unterblieb eine Benachrichtigung mit Blick auf die Gefährdung weiterer Ermittlungen. Für 67,6% der Anschlüsse war aus den Akten nicht ersichtlich, dass irgendeine Person von der Überwachung in Kenntnis gesetzt wurde.

Straftatenkatalog

Aus den Befragungen ergeben sich Hinweise auf die Mängel, welche Praktiker in der enumerativen Aufzählung des Kataloges sehen. Ihr werden in der derzeitigen Ausgestaltung Heterogenität und Wertungswidersprüche im Vergleich zu anderen Katalogen vorgeworfen. Zudem vermelden selbst Praktiker bei Polizei und Staatsanwaltschaft einen gewissen Automatismus in der Anregung und Beantragung der TKÜ, sobald eine Katalogtat auszumachen ist: eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen werde in diesen Fällen häufig als nicht mehr notwendig erachtet, da allein die Katalogstellung bereits die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gewährleiste. Zudem beinhalte der Katalog in Gestalt der banden- und gewerbsmäßigen Begehungsweisen Deliktsformen, die häufig erst durch die TKÜ ermittelt werden sollten: die Maßnahme diene damit im Grunde der Feststellung der Voraussetzung, die zu ihrer Anordnung notwendig gewesen wäre. Trotz der Benennung dieser Mängel votierten 39,7 % der schriftlich Befragten dafür, den Katalog unverändert beizubehalten, während 16,4 % diesen zugunsten einer allgemeinen Schwereformulierung aufgeben würden. Unter den Berufsgruppen lässt sich ein signifikant unterschiedliches Antwortverhalten feststellen.

Dauer der Maßnahme

Die Dauer der Maßnahme, die nach der gesetzlichen Frist auf maximal drei Monate fixiert werden kann, liegt in etwa drei Viertel der Anträge auf richterliche Anordnung und den entsprechenden Beschlüssen bei drei Monaten. Die tatsächliche Überwachungsdauer betrug in 71 % der Fälle maximal zwei Monate.

Erkenntnisse zur Effizienz der TKÜ

Im Spannungsfeld von effektiver Strafrechtspflege und wirksamem Grundrechtsschutz erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter anderem die Überprüfung des Verhältnisses der Grundrechtseingriffe zu ihrem Aufwand und Erfolg.

Die Effizienz von TKÜ-Maßnahmen nach den §§ 100a, 100b StPO wird vorliegend anhand der beiden wichtigsten Kriterien dargestellt: Der Erfolg der TKÜ im Ermittlungsverfahren und die Rolle der TKÜ als Beweismittel in Anklage, Hauptverhandlung und Urteil.

Erfolg der TKÜ im Ermittlungsverfahren

Insgesamt waren den 611 untersuchten TKÜ-Verfahren 2650 Hinweise auf einen Erfolg der TKÜ im Ermittlungsverfahren zu entnehmen. Diese verteilten sich auf insgesamt 376, also knapp 62 % aller untersuchten TKÜ-Verfahren. Zum großen Teil stellten diese Hinweise mittelbare Erkenntnisse dar (etwa 53 %), unmittelbare Erkenntnisse machten einen Anteil von 38% und sonstige Erkenntnisse einen Anteil von etwa 9 % aus.

Untersucht man die Erfolgsquoten dieser Verfahren differenziert nach Katalogstraftaten, so können starke Schwankungen festgestellt werden. Interessant ist hierbei insbesondere der Vergleich von klassischer Kriminalität, wie beispielsweise Mord- bzw. Totschlagsverfahren, mit so genannter Transaktionskriminalität. Hier zeigt sich, dass aus der TKÜ in den Verfahren, in welchen ausschließlich solche Delikte als Katalogstraftaten in den Beschlüssen genannt waren, die dem Bereich der Transaktionskriminalität zugeordnet werden können, grundsätzlich häufiger mindestens ein Erfolg im Ermittlungsverfahren resultierte als im Bereich klassischer Kriminalität.

Betrachtet man zusätzlich die durchschnittliche Gesamtzahl an Erfolgen pro Verfahren innerhalb der einzelnen Deliktskategorien, lassen sich zwei Tendenzen erkennen. Zum einen liegen in Verfahren der Transaktionskriminalität überwiegend durchschnittlich mehr Erfolge pro Verfahren vor als im Bereich klassischer Kriminalität und den beiden anderen Deliktskategorien (Raub/räuberische Erpressung und Bandendiebstahl). Zum anderen zeigt sich, dass tendenziell mit zunehmender durchschnittlicher Gesamtzahl an Erfolgen auch der Anteil mittelbarer Erfolge zu-, der Anteil unmittelbarer Erfolge hingegen abnimmt.

Die Kehrseite des Erfolges der TKÜ ist deren Misserfolg. In knapp 62 % aller TKÜ-Verfahren lag mindestens ein Erfolg aus der TKÜ vor. Dies bedeutet jedoch auch, dass in etwa 38% der Fälle kein einziger Erfolg aus der TKÜ im Ermittlungsverfahren resultierte. Es wurden deshalb einige Erfolgs- bzw. Misserfolgsparameter auf ihren tatsächlichen Einfluss auf den Erfolg der TKÜ im Ermittlungsverfahren untersucht. Die TKÜ ist hiernach zum einen in Verfahren gegen bekannte Personen erfolgreicher als in Verfahren gegen Unbekannt. Zum anderen ist die TKÜ in Verfahren mit mehr als einem Beteiligten erfolgreicher als bei Einzeltätern. Um darüber hinaus die Verfahren näher beschreiben zu können, in welchen aus den durchgeführten TKÜ-Maßnahmen kein Ermittlungserfolg resultierte, wurden - auf qualitative Weise - die zugrunde liegenden Fallkonstellationen analysiert. Zum einen wurde dabei festgestellt, dass unter den erfolglosen Verfahren signifikant häufiger solche mit Mord bzw. Totschlag und Raub bzw. räuberischer Erpressung als einzige Katalogstraftat vertreten sind. Daneben konnten einzelne Fallkonstellationen herausgearbeitet werden, in denen die Gründe für die Erfolglosigkeit der TKÜ-Maßnahmen transparent wurden. Neben äußeren Umständen, die den Erfolg der TKÜ insbesondere auf technischer Seite beeinflussten, ließen sich auf der Ebene der fallimmanenten Ursachen für den Misserfolg vor allem drei Konstellationen finden: zum einen die Erledigung der TKÜ durch ein überholendes Ereignis (z.B. eine „unerwartete“, TKÜ-unabhängige Festnahme des Beschuldigten), zum anderen so genannte innere Umstände (z.B., dass der Beschuldigte mit der TKÜ rechnet und sich dementsprechend vorsichtig verhält) und schließlich Fälle, in welchen Ermittlungsfortschritte trotz der TKÜ nicht gelangen. Von zentraler Bedeutung ist daneben die Feststellung, dass es auch eine nicht unbeträchtliche Zahl an Verfahren gab, in denen der Nutzen der durchgeführten TKÜ-Maßnahmen von vornherein zweifelhaft war. Gekennzeichnet waren diese Fälle durch eine vage Verdachtslage zu Beginn, einen schnellen Einsatz der TKÜ, häufig auch als Begleit-TKÜ im Zusammenhang mit Scheinkäufen, und einer Zugehörigkeit zur Deliktskategorie Verstöße gegen das BtMG.

Rolle der TKÜ in Anklage, Hauptverhandlung und Urteil

Bei der Analyse der Anklageschriften wurde festgestellt, dass Zeugen den deutlich größten Anteil an in den Anklageschriften benannten Beweismitteln darstellen (etwa 26 %). TKÜ-Maßnahmen waren zwar nur in knapp 16% der Fälle genannt, bildeten damit aber die zweitstärkste Kategorie.

Bei knapp zwei Drittel aller Angeklagten wurden Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen. Bei etwa 18% der Angeklagten wurde die TKÜ als Beweismittel eingeführt, andere Beweismittel schließlich bei knapp 40 %. Der Unterschied zwischen der Häufigkeit, mit der die TKÜ und der, mit welcher Zeugen oder sonstige Beweismittel eingeführt werden, ist statistisch hoch signifikant. Dann, wenn die TKÜ eingeführt wird, geschieht dies überwiegend zum Nachweis der Beteiligung am BtM-Handel bzw. konkreter Einkaufsfahrten, aber auch zur Darstellung bestimmter Vorgehensweisen und Organisationsstrukturen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung innerhalb des Urteils wurde die TKÜ in etwa 16% der Fälle aufgegriffen. Wird die TKÜ in die Hauptverhandlung eingeführt, dann wird auf sie auch fast immer im Urteil eingegangen. Zum ganz überwiegenden Teil geschieht dies dann mit – zumindest in der Gesamtschau mit anderen Beweismitteln – belastender Wirkung.

Eine entscheidende Ursache für die relativ geringe Bedeutung der TKÜ als Beweismittel liegt darin, dass die TKÜ ein sehr aufwendiges Beweismittel darstellt. Infolgedessen wird auf die Verwendung der TKÜ im weiteren Gang des Verfahrens dann verzichtet, wenn andere Beweismittel in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Dabei dient die TKÜ selbst nicht selten auch zur Erlangung dieser anderen Beweismittel. Insbesondere ein entsprechender Einfluss der TKÜ auf die Geständnis- und Absprachebereitschaft der Beschuldigten konnte bestätigt werden.

Schlussfolgerungen

Aus den Erkenntnissen, die durch die Aktenanalyse und die Befragungen gewonnen werden konnten, lassen sich nachstehende Schlussfolgerungen ziehen:

Eine nachhaltige Überprüfung der TKÜ durch den Ermittlungsrichter kann mit Blick auf die Begründungsinhalte und ihre kurze Dauer bezweifelt werden. Jedoch liegt das Problem des Richtervorbehalts in der Komplexität der Kontrollaufgabe, die sich konventioneller Überprüfung durch den Ermittlungsrichter sperrt, ebenso begründet wie in einer Nutzung begrenzter Ressourcen, die die Priorität vor allem auf Eingriffe in das Freiheitsrecht legt.
Aus den Begründungen einer TKÜ ist nicht immer ersichtlich, warum die Anschlüsse nicht beschuldigter Dritter in die Überwachung einbezogen werden. Diesbezüglich fehlt es an der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung zur TKÜ.
Bei der derzeit bestehenden Benachrichtigungspflicht bedarf es hinsichtlich des Adressatenkreises sowohl bei Auskunftsgebenden wie -erhaltenden einer deutlichen Klarstellung, die verfassungsrechtlichen Grundsätzen genügen muss und dennoch praxisnah auszugestalten ist.
Der Katalog des § 100a StPO erscheint reformbedürftig. Es lassen sich im Wesentliche drei Modelle diskutieren: der gänzliche Verzicht auf einen Katalog und die Verwendung einer allgemeinen Formulierung, die Überarbeitung des Kataloges oder Kombinationsmodelle aus Katalog und allgemeiner Formulierung.
In Anbetracht der tatsächlichen Dauer der TKÜ von maximal etwa zwei Monaten im Vergleich zu der nahezu reflexartigen Anordnung auf drei Monate erscheint es sinnvoll, die Maximalfrist einer reformierten Überwachungsregelung auf zwei Monate abzusenken. Die Möglichkeit der Verlängerung sollte bestehen bleiben, sofern die Anforderungen an die Begründung auch diesbezüglich heraufgesetzt werden.
Die TKÜ führt in einem bedeutsamen Teil von Strafverfahren zu Erfolgen. Freilich ist auch die Quote von Einstellungen nach §170 StPO erheblich. Eine strengere Auswahl geeigneter Fälle ist deshalb notwendig. Dafür spricht im Übrigen auch der Vergleich mit den Praktiken in den USA sowie in Australien. Dort ist (bei deutlich geringeren TKÜ-Zahlen) ein deutlich besseres Maßnahme/Erfolg Verhältnis zu beobachten.
Die Kosten einer TKÜ bleiben ebenso wie die tatsächliche Streuwirkung der Maßnahme weitgehend im Dunkeln. Daher stellt sich die Frage nach mehr Transparenz. Ein Blick in das Ausland zeigt die weite Verbreitung von begleitender Kontrolle und Evaluation der TKÜ durch Kommissionen, Ombudsmänner, Parlamente etc. Insbesondere regelmäßige Berichtspflichten erscheinen sinnvoll und könnten eine Übernahme politischer Verantwortung für die Entwicklung der Überwachungsintensität nach sich ziehen, die die Akzeptanz der Maßnahme letztlich steigern dürfte.

Wesentliche Ergebnisse zur Telekommunikationsüberwachung

Erkenntnisse zur Implementation

Aufkommen und Verteilung

Im Gegensatz zur Telekommunikationsüberwachung hat die Maßnahme der akustischen Wohnraumüberwachung Einzelfallcharakter, wie die absoluten Zahlen des Untersuchungszeitraums 1998 bis 2001 zeigen. Doch lässt sich aus Abbildung 3 ein Trend zur Zunahme entnehmen. Ausgehend von insgesamt 119 Verfahren, in denen ein Antrag auf mindestens eine Wohnraumüberwachungsmaßnahme gestellt wurde, ist in 30 dieser Verfahren der Antrag abgelehnt oder die Maßnahme nicht durchgeführt worden. Von diesen Verfahren konnten 116 ausgewertet werden.


Abb. 3: Entwicklung der Wohnraumüberwachungszahlen nach Art. 13 Abs. 6 GG § 100e StPO Abb. 3: Entwicklung der Wohnraumüberwachungszahlen nach Art. 13 Abs. 6 GG § 100e StPO


Quellen:

Zahlen aus BT-Drucks. 14 BT-Drs. 14/2452 (1998), 14/3998 (1999), 14/6778 (2000), 14/9860 (2001) und 15/1504 (2002). Die Zahlen für das Jahr 2003 wurden von der Bundesregierung zur Erstellung dieses Gutachtens bereits vorab zur Verfügung gestellt.

Die Maßnahme hat auch innerhalb der Verfahren nur punktuellen Charakter. Lediglich in 19 (16 %) der 116 untersuchten Verfahren wurde mehr als ein Raum überwacht. Gerichtlich abgelehnt wurden 13 % der festgestellten Anträge; weitere 19 % wurden trotz Vorliegens einer Anordnung nicht umgesetzt. Maßgeblicher Grund hierfür waren faktische Umsetzungsschwierigkeiten. Derartige Schwierigkeiten waren in fast der Hälfte (46 %) der Fälle Anlass für Verlängerungsanordnungen. Die Anordnungsdauer der Wohnraumüberwachungen orientierte sich überwiegend am gesetzlichen Maximum von 28 Tagen. Die in der Anordnung enthaltene Dauer der Maßnahme wird tatsächlich aber nur zu 59 % ausgeschöpft. Technische Schwierigkeiten mit der Sprach- und Aufzeichnungsqualität waren bei 40 % der Maßnahmen aktenkundig.

Tathintergrund

Die Auslöser der Wohnraumüberwachung konzentrieren sich auf zwei Deliktsbereiche. Die Katalogtaten Mord/Totschlag (n = 56) sowie das BtMG (n = 44) machen 87 % der Fälle akustischer Wohnraumüberwachung aus. Der Einsatz der Maßnahme bei allen anderen Katalogtaten ist marginal und betrifft nur Einzelfälle.
Zwischen den Haupteinsatzbereichen der Kapitaldelikte und der BtM-kriminalität bestehen tiefgreifende strukturelle Unterschiede, welche auf das Ziel und die Art der Anwendung der Maßnahme zurückwirken. Während die Wohnraumüberwachung bei den kommunikationsintensiven BtM-Fällen zur Überwindung hochkonspirativer und teilweise professionalisierter OK-Strukturen eingesetzt wird, erfolgt der Einsatz bei den Kapitaldelikten oft erst nach langwierigen, schwierigen und unter großem Aufklärungsdruck geführten Ermittlungen als ein „letzter Versuch“, die Beweissituation zu verbessern. Häufig handelt es sich dabei um Ermittlungssituationen im sozialen Nahraum; ein wie auch immer gearteter OK-Bezug ließ sich nur in sieben Tötungsverfahren feststellen. Hier ist offensichtlich die Tatschwere das maßgebliche Kriterium, als „ultima ratio“ auch noch die Wohnraumüberwachung einzusetzen. Bei den (wenigen) Straftaten gegen das Eigentum (Katalogtaten Raub, Erpressung, Bandendiebstahl) ergab sich die Besonderheit, dass in den untersuchten Verfahren fast immer das Einverständnis des Wohnungsinhabers als Verbrechensopfer vorlag.

Gründe für den seltenen Einsatz

Der Einsatz der Maßnahme erfolgt – im Gegensatz zur Telefonüberwachung – unter Wahrung des Ultima-ratio-Prinzips. Von wenigen Fällen abgesehen waren in allen Verfahren andere Ermittlungsmaßnahmen bereits ausgeschöpft. Neben der gerichtlichen Kontrolle, die in 13 % der Fälle in eine Ablehnung mündet, wird der Einsatz auch durch eine „faktische Subsidiarität“ limitiert, die aus praktischen, technischen und ermittlungstaktischen Umständen resultiert. So müssen sich tatrelevante Gespräche auf einen Ort konzentrieren, an welchem die Installation der erforderlichen Technik möglich ist; dabei ist gleichzeitig das Entdeckungsrisiko abzuwägen. Weitere Einsatzhindernisse können aus der Problematik des unbemerkten Zugangs zu einer Räumlichkeit, aus Fragen der technischen Umsetzung bis hin zur Arbeitsintensität wegen des Erfordernisses ununterbrochener Begleitung und sofortiger Auswertung der Maßnahme folgen. Ein Einsatz durchläuft mithin schon auf der polizeilichen Ebene eine genaue Vorabprüfung, in der der Aufwand der Maßnahme einerseits sowie die „Qualität des Falles“ und die Verfügbarkeit entsprechender Ressourcen andererseits abgewogen werden.

Betroffene Personen

Ein exaktes Bild der von den Maßnahmen betroffenen Personen ließ sich aus der Aktenanalyse nicht gewinnen, da eine systematische Dokumentation von Nichtverdächtigen dem Strafverfahren und der Strafaktenführung prinzipiell fremd ist. Auch die durch § 101 StPO vorgeschriebene Benachrichtigung ist somit nur fragmentarisch dokumentiert; bei 36 % der Betroffenen konnte den Akten kein Hinweis auf eine Benachrichtigung entnommen werden. Bei den Beschuldigten erfolgte sie in der Regel über die Akteneinsicht des Verteidigers (§ 147 StPO). Die Feststellungen zu Drittbetroffenen sind defizitär. Eine Dokumentation liegt in aller Regel nur bei tatrelevanter Kommunikation vor. Viele Drittbeteiligte dürften freilich faktisch gar nicht identifizierbar sein. Generell waren Definitionsschwierigkeiten bei der Abgrenzung von Betroffenen und sonstigen Beschuldigten festzustellen.

Die strukturellen Unterschiede zwischen den Verfahren bei Kapitaldelikten und bei Transaktionskriminalität wirken sich auch bei den Betroffenen aus. Während bei ersteren auf die Kommunikation innerhalb intimer Beziehungen abgezielt wird – in der Hoffnung eine „geständnisgleiche“ Äußerung dokumentieren zu können – und dementsprechend durch die Maßnahme nur ein kleiner Kreis weiterer Personen betroffen war, kommt es auf diese besonderen Vertrauensverhältnisse bei den BtM-Fällen kaum an. Hier steht die Zielrichtung, konspirative Gespräche mit einer Vielzahl von „Geschäftspartnern“ abzuhören und so einen Zugriff und eine Sicherstellung zu ermöglichen, im Vordergrund. Zwar führte dies nicht zur Feststellung einer durchschnittlich höheren Betroffenenquote. Jedoch ist eine grundsätzlich andere Qualität des potentiellen Betroffenseins weiterer Personen zu konstatieren. Andere Betroffene waren in den BtM-Verfahren häufig weitere Tatbeteiligte. Die Strukturunterschiede wirken sich darüber hinaus auch auf die Art der überwachten Räumlichkeiten und Lebensbereiche aus. Dabei dominiert bei den Tötungsdelikten (88 %), anders als im BtM-Bereich, die Überwachung der Wohnung. Die Problematik der Zeugnisverweigerungsrechte von Berufsgeheimnisträgern hat in der Aktenanalyse im Übrigen kaum eine Rolle gespielt.

Erkenntnisse zur Effizienz

Rechtliche Kontrolle

Die Untersuchung hat ergeben, dass der qualifizierte Richtervorbehalt wie auch die Zuständigkeitskonzentration ihrer Funktion größtenteils gerecht werden. Allerdings konnten teilweise große Unterschiede in der Begründungsdokumentation und eine kammerspezifische Erledigungsstruktur festgestellt werden, welche weitestgehend unabhängig von der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Vorarbeit war. Freilich ist zu beachten, dass die Qualität der rechtlichen Kontrolle maßgeblich durch die geringen Fallzahlen bedingt sein kann, die – anders als das hohe Fallaufkommen bei der Telefonüberwachung – eine intensive Kontrolle erst ermöglicht.

Effizienz und Intensität des Grundrechtseingriffs

Rund 30 % der angeordneten Maßnahmen konnten insgesamt als erfolgreich oder bedingt erfolgreich eingestuft werden; sie haben indizielle Erkenntnisse, weitere Ermittlungsansätze oder direkte Tatnachweise erbracht. 29 % der durchgeführten Maßnahmen verliefen inhaltlich ergebnislos, 12 % waren wegen technischer Probleme letztlich unverwertbar; und mit 11 % wurde ein nicht unbeträchtlicher Anteil der Maßnahmen durch die Betroffenen entdeckt. Die Strukturunterschiede zwischen den Kapitaldeliktsverfahren und BtM-Verfahren finden sich auch im Hinblick auf die Effizienz der Maßnahme wieder. So war die Erfolgsquote bei den BtM-Verfahren deutlich höher als bei den Kapitalverbrechen. Bei den letzteren gelingt es offenbar auch mit der als ultima ratio angewandten Maßnahme kaum, tatnachweisdienliche Erkenntnisse zu erzielen. Bei den BtM-Verfahren liegt die Situation insoweit anders, als nicht lediglich eine singuläre, in der Vergangenheit liegende Straftat in Rede steht, sondern eine Transaktionssituation, d.h. ein stetig wiederholtes, marktförmiges und Kommunikation erforderndes kriminelles Verhalten.

Die Unterschiede setzen sich auch bei der Intensität des Grundrechtseingriffs fort. Denn den Kapitalverfahren ist wegen ihrer regelmäßigen Situierung im sozialen Nahbereich, der Konzentration auf Wohnräume i. e. S. und der Zielrichtung der Maßnahme (Erlangung von Aussagen zu Motiven oder „geständnisgleichen“ Äußerungen in der Kommunikation des Beschuldigten zu Personen seines Vertrauens) eine andere Kernbereichsrelevanz eigen. Bei den der Transaktionskriminalität zuzurechnenden BtM-Verfahren kommt es hingegen gar nicht auf die dem Kernbereich persönlicher Lebensgestaltung zuzuordnende Kommunikation an; hier besteht eher die Gefahr, dass dieser als „Schutzraum“ zur Organisation und Begehung von Straftaten genutzt wird.

Relevanz für die OK-Bekämpfung

Der überwiegende Einsatz der Wohnraumüberwachung bei phänomenologisch „regulären“, im sozialen Nahbereich situierten Tötungsdelikten wirkt sich schließlich auch auf die Relevanz der Maßnahmen für die OK-Bekämpfung aus. Dass rund die Hälfte der Maßnahmen einen Bezug zur OK haben, ist maßgeblich auf die BtM-Fälle zurückzuführen. Wie exemplarisch an den involvierten BtM-Mengen deutlich wird, handelt es sich häufig um Fälle herausgehobener Qualität. Auch im Bereich anderer Katalogtaten (Geldwäsche, § 129 Abs. 4 StGB, AuslG) ließen sich Bezüge zu als OK bezeichneten Strukturen erkennen. Dagegen wurden nur sieben Kapitaldeliktsverfahren gefunden, bei denen es sich um Tötungen im Kontext organisierter Kriminalitätsstrukturen handelte; diese Verfahren sind mit den anderen Kapitalverfahren insoweit nicht vergleichbar.

Schlussfolgerungen

Das Ermittlungsinstrument der akustischen Wohn-raumüberwachung wird maßgeblich in zwei phänomenologisch und strukturell völlig unterschiedlichen Deliktsbereichen eingesetzt (BtM- und Kapitalverfahren), die im Hinblick auf die Bewertung der Ermittlungsmaßnahme differenziert zu betrachten sind. Zu beachten ist insbesondere eine unterschiedliche „Kernbereichsrelevanz“.
Die hohe Anwendungshäufigkeit der Maßnahme im Kapitaldeliktsbereich dürfte dabei – gerade vor dem Hintergrund der intendierten Schaffung eines Instrumentes zur OK-Bekämpfung – eine unbeabsichtigte Folge darstellen. Diese wirkt allerdings in vielen Bereichen auf die Bewertung des Ermittlungsinstruments als Ganzes zurück und bedingt kritisch zu beurteilende Entwicklungen.
Die rechtlich hohen Voraussetzungen für den Einsatz der akustischen Wohnraumüberwachung sind konsentiert und werden beachtet. Auf der Anordnungsebene findet eine wirksame rechtliche Kontrolle statt.
Eine Intensivierung der richterlichen Kontrolle auch im Hinblick auf die Durchführung der Maßnahme ist sinnvoll. Insbesondere eine Ergebnisrückkoppelung erscheint geboten.
Eine Reglementierung der Maßnahme muss zuvörderst an ihren Anordnungsvoraussetzungen ansetzen, wobei der jeweilige phänomenologische Hintergrund der aufzuklärenden Tat in die Abwägung des Grundrechtseingriffes einzubeziehen ist. Die Durchführung der Maßnahme sollte hingegen von dem Ziel der Nichtmanipulierbarkeit des Beweismittels bestimmt sein. Maßgebliche Probleme der Maßnahme liegen im Bereich der faktischen Umsetzung. Als eine Schwierigkeit hat sich der Beginn des Laufes der Vierwochenfrist herausgestellt. Hier wäre zu erwägen, ob nicht eine Aufspaltung der Befristung in eine Frist zur Schaffung der Durchführungsvoraussetzungen und eine Abhördauer ab dem Zeitpunkt der Schaltung sinnvoll wäre.
Definitionsfragen im Zusammenhang mit dem Betroffenenbegriff sind - gerade im Hinblick auf eine erforderliche Benachrichtigung und die Einräumung effektiver Rechtsschutzpositionen auch für Nichtverdächtige - einer Klärung zuzuführen. Die diesbezügliche Dokumentation und Nachvollziehbarkeit sind zu verbessern. Hierbei ist auch der Verwertungsproblematik in weiteren Verfahren und Zusammenhängen Rechnung zu tragen.
Die Maßnahme ist ein Aufklärungsmittel für herausgehobene Kriminalitätsformen. Direkt auf die Maßnahme zurückzuführende Aufklärungserfolge stellen allerdings Einzelfälle dar, welche jedoch vor dem Hintergrund der Einsatzsituation und der unterschiedlichen Tatbilder zu sehen sind. Auch hier ist der Strukturunterschied zwischen professionalisierten und kommunikationsintensiven Begehungsweisen im Bereich vornehmlich der Transaktionskriminalität und ausweglos erscheinenden Beweiskonstellationen bei schwerer Individualkriminalität zu berücksichtigen.


Ausblick

Die Arbeit in diesem Forschungsschwerpunkt findet seine Fortsetzung mit dem 2005 begonnenen Projekt zur Überwachung der Telekommunikations-Verbindungsdaten gem. § 100g/h StPO.


Publikationen (Auswahl):

  • Geändert am: 28.03.2008
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