Untersuchungshaftvermeidung für Jugendliche und Heranwachsende in Baden-Württemberg

Das 1. JGG-ÄndG von 1990 hat die Voraussetzungen der Verhängung von Untersuchungshaft gegen Jugendliche erschwert und zudem den unbedingten Vorrang nicht freiheitsentziehender Maßnahmen gegenüber der Untersuchungshaft normiert. Die Untersuchung stellt eine Bestandsaufnahme zur Umsetzung dieses Postulats dar, wobei in erster Linie auf alternative Unterbringungen in Einrichtungen der Jugendhilfe Bezug genommen wird.
Kernstück der Arbeit ist eine vergleichende Untersuchung verschiedener Modelle zur Untersuchungshaftvermeidung für Jugendliche und Heranwachsende in Baden-Württemberg. Darauf aufbauend werden die Ergebnisse aus einer schriftlichen und einer mündlichen Befragung von Jugendstrafrechts- und Jugendhilfepraktikern zu unterschiedlichen Konzeptionen der Haftvermeidung, zu den für eine Haftalternative in Betracht kommenden Probanden sowie zur Zusammenarbeit der Institutionen in diesem Bereich ausgewertet.

Projektkategorie: Dissertation
Organisatorischer Status: Einzelprojekt
Projektlaufzeit: Projektbeginn: 2001
Projektende: 2004
Projektstatus: abgeschlossen

Leiter(in):

Obwohl das 1. JGG-ÄndG von 1990 die Voraussetzungen für die Verhängung von Untersuchungshaft gegen Jugendliche verschärft hat, befanden sich bundesweit am 31.12.2001 immer noch 923 Jugendliche und 2.097 Heranwachsende in U-Haft, davon in Baden-Württemberg 128 Jugendliche und 222 Heranwachsende. Seit Bestehen der U-Haft werden unzureichende Vollzugsbedingungen kritisiert, die sich nachteilig auf die Entwicklung der Untersuchungshäftlinge auswirken sollen. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es seit langem Bestrebungen, U-Haft bei jugendlichen und heranwachsenden Rechtsbrechern durch die Unterbringung in Einrichtungen der Jugendhilfe zu ersetzen. Gemäß § 72 IV JGG kann unter denselben Voraussetzungen, unter denen ein Haftbefehl erlassen werden kann, auch die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe angeordnet werden. Baden-Württemberg hat sich bei der Einführung derartiger Einrichtungen schon frühzeitig engagiert. So gehörte das Heinrich-Wetzlar-Haus im Landesjugendheim Schloss Stutensee zu den ersten spezialisierten Einrichtungen, die in Deutschland ausschließlich zur Vermeidung von U-Haft bei Jugendlichen eingerichtet wurden. Diese Einrichtung ist eine der wenigen in Deutschland, in der Jugendliche für eine bestimmte Zeit geschlossen untergebracht werden können. In Stuttgart gibt es ein durch die Sozialberatung Stuttgart e.V. geführtes offenes Haus, in dem u.a. Haftvermeidung für Heranwachsende praktiziert wird. Weitere Einrichtungen der Jugendhilfe nehmen zumindest eine kleine Anzahl Jugendlicher nach § 72 IV JGG auf. Als ein weiterer Weg der Haftvermeidung werden, nach Hamburger Vorbild, Heranwachsende im Wege der Haftverschonung in Jugendarrestanstalten untergebracht, statt sie in U-Haft zu behalten. Rechtsgrundlage der Unterbringung ist in diesen Fällen § 116 StPO. Diese Form der Haftvermeidung wird jedoch nur noch vereinzelt praktiziert.

Ziel der Arbeit war die Evaluation der Alternativen zur U-Haft für jugendliche und heranwachsende Straftäter in Baden-Württemberg durch eine Analyse vorhandener Alternativeinrichtungen und der Einschätzungen der im Bereich des Jugendstrafrechts tätigen Praktiker. Baden-Württemberg wurde ausgewählt, da sich hier sowohl geschlossene als auch teilgeschlossene und offene Einrichtungen finden.

Der erste Teil der Untersuchung befasst sich mit der Situation der U-Haft für Jugendliche. Nach der Analyse der normativ-theoretischen Grundlagen sowie der Hauptkritikpunkte der U-Haft schließt sich ein empirischer Teil an, in dem am Beispiel der Haftabteilung der Justizvollzugsanstalt Freiburg sowohl die Haftsituation hinsichtlich der Belegung und der sozialen Faktoren der Inhaftierten als auch der Haftalltag hinsichtlich der pädagogischen Angebote im Vollzug thematisiert wird. Anonymisierte Daten zur Belegungssituation sowie zu biographischen Merkmalen der Jugendlichen, von der JVA zur Verfügung gestellt, wurden statistisch aufbereitet und durch Interviews mit Mitarbeitern aus verschiedenen Bereichen des Justizvollzuges ergänzt.

Der zweite Teil befasst sich mit den Alternativen zur Haft in Einrichtungen der Jugendhilfe. Nach einer Aufbereitung des bisherigen Stands der Forschung werden folgende Fragen behandelt:

  1. Welche unterschiedlichen Konzepte zur Haftvermeidung gibt es in Baden-Württemberg und wie werden diese von den im Bereich des Jugendstrafrechts tätigen Praktikern angenommen?
  2. Welche Jugendlichen kommen zur Haftvermeidung in Betracht? Neben den Vorgaben der Jugendhilfeeinrichtungen (z.B. kein Drogenkonsum der Jugendlichen, ausreichende Deutschkenntnisse etc.) wird untersucht, ob Richter bestimmte Faktoren wie das dem Tatverdacht zugrundeliegende Delikt oder biographische Faktoren des Jugendlichen als bestimmend für die Entscheidung zugunsten einer alternativen Unterbringung ansehen.
  3. Welche Erfolge oder Defizite gibt es im Bereich der Zusammenarbeit von Justiz und Jugendhilfe?

Zur Klärung dieser Fragen wurden zunächst unterschiedliche Einrichtungen in Baden-Württemberg hinsichtlich ihrer Konzeption, Organisation und Insassenstruktur in den Jahren 2000/2001 untersucht. Da zahlreiche Jugendhilfeeinrichtungen lediglich zeitweilig Plätze zur Haftvermeidung anbieten, war eine Gesamterhebung nicht möglich; vielmehr galt es, möglichst viele unterschiedliche Konzeptionen exemplarisch zu untersuchen. Diese Untersuchungen basieren methodisch auf Materialien der Einrichtungen sowie problemorientierten Interviews mit den vor Ort tätigen Mitarbeitern. Darauf aufbauend wurden Jugendrichter und -staatsanwälte, Jugendgerichtshelfer und Strafverteidiger landesweit zu ihren Erfahrungen und Eindrücken von derartigen Einrichtungen befragt (schriftliche standardisierte Befragung, ergänzt um offene Interviews). Die unterschiedliche Akzeptanz geschlossener, teilgeschlossener und offener Konzepte durch die justizielle Praxis zeigt sich an den stark voneinander abweichenden Einweisungszahlen in die verschiedenen Häuser.

Durch die Analyse sollten mögliche Problemlagen im Bereich der U-Haftvermeidung aufgezeigt werden und Perspektiven für ihre zukünftige Gestaltung entwickelt werden. Die tatsächlichen Gegebenheiten in den Einrichtungen werden der Wahrnehmung durch die Praktiker gegenübergestellt. Entscheidendes Kriterium für den Erlass eines Unterbringungs- statt eines Haftbefehls ist nicht nur die häufig diskutierte (nicht selten kritisch bewertete) Zusammenarbeit der unterschiedlichen Berufsgruppen, sondern auch die grundsätzliche Haltung der Praktiker zu Einrichtungen zur U-Haftvermeidung.

Die Untersuchungsergebnisse lassen folgende Schlussfolgerungen zu.

  1. § 72a JGG sollte die Information eines Jugendhilfevertreters nicht erst bei Erlass eines Haftbefehls, sondern bereits bei der vorläufigen Festnahme vorsehen.
  2. Wegen der geringen Quote von Jugendstrafe nach U-Haft sollte in § 72 Abs. 1 JGG der Hinweis aufgenommen werden, dass die Verhängung von Untersuchungshaft nur bei Erwartung einer Jugendstrafe angemessen ist. Diese könnte auch dem Erlass von Haftbefehlen aus apokryphen Haftgründen entgegenwirken.
  3. § 68 Nr. 4 JGG sollte die Bestellung eines Pflichtverteidigers für den Jugendlichen nicht erst bei der Vollstreckung eines Haftbefehls, sondern für die Vorführung vor dem Haftrichter vorsehen. Bei der Auswahl des Rechtsbeistandes ist auf eine jugendrechtliche Qualifikation des Strafverteidigers zu achten.
  4. Die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe sollten weitestmöglich durch spezialisierte Dienste bzw. durch besonders im strafrechtlichen Bereich geschulte Mitarbeiter wahrgenommen werden.
  5. Zur Haftvermeidung sollten vermehrt kleine, ortsnahe Einrichtungen geschaffen werden.
  6. Dem apokryphen Haftgrund der Krisenintervention, dessen praktische Relevanz evident ist, kann durch eine vermehrte Anwendung des § 71 Abs. 2 JGG entgegengewirkt werden, der die Unterbringung Jugendlicher allein aufgrund einer befürchteten weiteren Gefährdung ihrer Entwicklung und mithin ohne die Feststellung von Haftgründen erlaubt. Auf diese Weise könnten auch Unklarheiten hinsichtlich der Finanzierung von Jugendhilfemaßnahmen zwischen Justiz und Jugendhilfe, wie sie nach dem Erlass eines Haftbefehls entstehen, vermieden werden.

Die Arbeit wurde im Jahr 2004 fertiggestellt. Die Drucklegung wurde unterstützt durch die Wissenschaftliche Gesellschaft in Freiburg.


Publikationen (Auswahl):

  • Geändert am: 21.09.2011
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