Jugendstrafe aufgrund schwerer KriminalitätEine Untersuchung zur Strafzumessung bei Jugendlichen, Heranwachsenden und jungen Erwachsenen im Hinblick auf den Erziehungsgedanken im JugendstrafrechtGegenstand des Projekts ist eine Analyse der Strafzumessungsfaktoren bei jungen Gewalttätern, die zu mehrjährigen Jugend-, oder Freiheitsstrafen verurteilt worden sind. |
| Projektkategorie: | Forschungsprojekt |
| Organisatorischer Status: | Forschungsgruppenprojekt |
| Projektlaufzeit: | Projektbeginn: 11/2004 Projektende: 03/2007 |
| Projektstatus: | abgeschlossen |
| Projektsprache(n): | Deutsch |
Leiter(in):
Mitarbeiter(innen):
- Ingo Bott
Forschungsgegenstand:
Vor dem Hintergrund der seit Jahren immer wieder aufflammenden Diskussion über eine Verschärfung der Sanktionspraxis gegenüber heranwachsenden Delinquenten, verfolgt die Arbeit vor allem zwei Fragestellungen:
- Wie lässt sich die Verhängung von langen Haftstrafen mit dem im Jugendstrafrecht vorherrschenden Erziehungsgedanken dogmatisch vereinbaren?
- Wie wird in der aktuellen Justizpraxis auf schwere Kriminalität junger Täter reagiert?
Zur Beantwortung der letzten Frage werden Verurteilungen der Jahre 2001-2003 aus Baden-Württemberg herangezogen, in denen 14-24 Jahre alten Täter wegen Vergewaltigung, Raub oder vorsätzlichen Tötungsdelikten zu mindestens 24 Monaten Jugend- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Insgesamt werden die Verfahren von über 300 Delinquenten analysiert.
Projektziel/Problemstellung:
Ziel des Forschungsprojektes ist die Ermittlung des Einflusses, den der Erziehungsgedanke auf die Strafzumessung bei schwerer Gewaltkriminalität junger Täter ausübt. Hierfür werden ein rechtstheoretischer und ein empirischer Zugang verfolgt.
Der erste Teil der Arbeit beschäftigt sich mit dem theoretischen Verständnis des Erziehungsgedankens im Rahmen der Strafmaßbestimmung. Trotz der in den letzten Jahren wieder verstärkt geführten Diskussion um eine Reform des Jugendstrafrechts, fehlen Ausführungen zur Strafzumessung bei (schwerer) Jugendkriminalität. Das Verhältnis zwischen Schuld und Erziehung im Rahmen der Strafmaßbestimmung ist keineswegs geklärt. Die Rechtsprechung führt im Wesentlichen an, dass der Erziehungsgedanken stets im Vordergrund stehe, die Tat aber durchaus Beachtung finden dürfe. Ihr komme allerdings keine selbstständige Bedeutung zu. Der Erziehungsbegriff selbst wird kaum inhaltlich bestimmt.
Daher zeigen sich auch in der Rechtsprechung des BGH deutliche Unsicherheiten. In einigen Entscheidungen wurde, in Übereinstimmung mit kriminologischen Forschungsergebnissen, die Verhängung einer Jugendstrafe von mehr als fünf Jahren Dauer als nicht mehr durch erzieherische Gesichtspunkte gerechtfertigt angesehen. Ein so lange andauernder Freiheitsentzug könne nur mit schwerer Tatschuld begründet werden. Ein anderer Senat des Gerichts hat dagegen entschieden, dass auch die Höchststrafe des JGG sehr wohl mit erzieherischen Bedürfnissen zu rechtfertigen sei. Denn der Erziehungsgedanke sei Basis aller Regelungen des Jugendstrafrechts, und begründe damit auch die bis zu zehn Jahre andauernde Jugendstrafe.
Auch die aktuellen Bestrebungen zu einer Verschärfung des Jugendstrafrechts sind von Widersprüchen geprägt. Die Dauer der Jugendstrafe für Heranwachsende soll nach aktuellen Vorschlägen einiger Bundesländer auf nunmehr 15 Jahre angehoben werden. Begründet wird dies mit dem hohen Schuldgehalt einiger Gewaltdelikte, die von dieser Tätergruppe in den letzten Jahren verstärkt begangen wurden. Zwar soll die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende grundsätzlich eingeschränkt werden, kommt es aber zu dessen Anwendung, wird der Erziehungsgedanke weiterhin für unverzichtbar gehalten. Damit wird unter Schuldgesichtpunkten eine Erhöhung der Jugendstrafe vorgeschlagen, die aber erzieherisch bemessen werden soll.
Ziel des Projekts ist es daher zunächst, das Verständnis des Erziehungsgedankens im Hinblick auf die Strafmaßbestimmung bei jungen Delinquenten darzustellen.
Im zweiten Teil erfolgt eine Strafverfahrensanalyse. Es wird versucht anhand der Verfahrensakten ein Bild der Tat und des Täters zu erlangen, um dadurch die Entscheidung über die Strafe nachvollziehen und Gemeinsamkeiten sowie Unterschiede zwischen den Delikts- und Tätergruppen herausarbeiten zu können. Anhand der gewonnen Daten soll insbesondere ermittelt werden, wie sich das Verständnis der Rechtsprechung von dem im JGG verankerten Erziehungsgedanken auf Verurteilungen zu hohen Haftstrafen konkret auswirkt.Da Voraussetzung für die Verhängung einer Jugendstrafe gem. § 17 Abs.2 JGG auch die "Schwere der Schuld" des Täters sein kann, dessen Erziehungsbedürftigkeit bei der Strafzumessung jedoch stets im Vordergrund stehen soll, bieten sich gerade die genannten Verbrechen für eine diesbezügliche Untersuchung an.
Durch einen Vergleich von gleichartigen Delikten, begangen durch Jugendliche, Heranwachsende und junge Erwachsene kann der Frage nachgegangen werden, inwieweit die Strafzumessungsentscheidungen Unterschiede erkennen lassen und worauf diese zurückzuführen sind. Insbesondere soll ermittelt werden, wie das Spannungsverhältnis zwischen gerechtem Schuldausgleich und dem Erfordernis nach spezialpräventiver Einwirkung aufgelöst wird und ob diesbezüglich unterschiedliche Schwerpunktsetzungen innerhalb der Täter- oder Deliktsgruppen zu erkennen sind.
Verurteilungen Heranwachsender sind dabei von besonderem Interesse, da die Anwendung des Jugendstrafrechts bei ihnen den Regelfall darstellt, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt werden. Insofern ist zu überprüfen, ob die Prinzipen des JGG, insbesondere die Bemessung der Jugendstrafe mit dem Ziel der Einwirkung auf den Täter, konsequent Beachtung finden, oder ob eine Annährung der Strafzumessungsentscheidung an § 46 StGB festzustellen ist.
Denn andere Vorschläge zu einer Reform des JGG gehen dahin, die Strafzumessung an der Tatschuld der Delinquenten zu orientieren, fordern also eine Übernahme der Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Dennoch soll der geltende Strafrahmen beibehalten werden.
Neben der Strafmaßanalyse erfolgt auch eine Analyse der erzieherisch begründeten Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens, wie z.B. der Grundsätze des beschleunigten Verfahrens, der Anforderungen an die Begründung der Untersuchungshaft oder der frühzeitigen Beteiligung der Jugendgerichtshilfe. Die jugendstrafrechtlichen Abweichungen werden mit den nach allgemeinem Strafverfahrensrecht behandelten Fällen verglichen.
Methode/Ansatz:Im ersten Teil der Arbeit wird zunächst eine bisher wenig verfolgte Analyse der historischen Quellen zur Begründung der Jugendstrafe vorgenommen. Ausgehend von der Gründung der ersten Zuchthäuser gegen Ende des 16. Jahrhunderts wird die Entwicklung des Freiheitsentzuges als Reaktionsmittel auf die Delinquenz (junger) Täter skizziert. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt auf den im Schulenstreit gegen Ende des 19. Jahrhunderts vorgetragenen Auffassungen, und deren Entwicklung in den Jugendgerichtsgesetzten von 1923, 1943 und 1953.
Vor diesem Hintergrund erfolgt dann eine Bestandsaufnahme der aktuellen Rechtsprechung zu Voraussetzungen und Bemessung der Jugendstrafe.
In dem empirischen Teil wird dann der gesamte Inhalt der Strafverfahrensakten untersucht und im Hinblick auf das Projektziel ausgewertet.
Dazu werden aus den Akten alle relevanten Informationen zusammengetragen, die ein Bild von den Modalitäten der Tatausführung, der Vorstrafenbelastung sowie dem Lebenslauf des Täters geben. Neben dem Urteil gehören dazu auch die (Jugend)Gerichtshilfeberichte, Gutachten von Sachverständigen sowie protokollierten Aussagen. Die sich daraus ergebenden Informationen werden anschließend auf ihren möglichen Einfluss im Hinblick auf die Strafhöhe untersucht. Von besonderem Interesse sind dabei die Prädiktoren, die die Tatschuld kennzeichnen, sowie die, aus denen sich u.U. erzieherische Defizite ablesen lassen.
Anschließend wird die Berücksichtigung dieser Informationen in der Strafmaßbegründung des Urteils analysiert. Dadurch kann überprüft werden, in welchem Ausmaß die von den Gerichten in der Urteilsbegründung herangezogenen Faktoren mit den aus der Akte ersichtlichen identisch sind.
Die Stichprobe besteht aus Verfahren gegen 67 Jugendliche, 131 nach JGG verurteilte Heranwachsende sowie 115 nach StGB verurteilte Heranwachsende und Erwachsene. Diese werden überwiegend getrennt analysiert, um die zwischen den einzelnen Gruppen bestehenden Unterschiede herausarbeiten zu können.
Förderung/Finanzierung:
Das Projekt wird durch den Haushalt des Instituts finanziert.
Ergebnisse/Stand:
Nach Erstellung des ersten Teils und Erfassung der Strafverfahrensdaten hat die Analyse der Datensätze im August 2006 begonnen. Die Arbeit wird im März 2007 abgeschlossen.
Publikationen (Auswahl):
-
Kurzberg, Benjamin: Jugendstrafe aufgrund schwerer Kriminalität.
Eine Untersuchung zur Strafzumessung bei Jugendlichen, Heranwachsenden und jungen Erwachsenen im Hinblick auf den Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht. Kriminologische Forschungsberichte, Berlin 2009, 278 S.