Das philosophische Projekt beschäftigt sich mit dem wechselseitigen Verhältnis von Rechts- und Moralnormen als historisch veränderlich aufgefassten Strukturen gesellschaftlichen Zusammenlebens. Menschliches Leben vollzieht sich immer in Vergesellschaftungen, die zugleich auch historisch geprägte Wertegemeinschaften sind. Die Gesamtheit solcher Werte lässt sich als normative Basis allen subjektiven Handelns von Mitgliedern einer Gesellschaft auffassen.
In den modernen Demokratien der westlichen Welt sind bei aller Pluralität der ethischen Überzeugungen vor allem die Menschenrechte konstitutiver Teil eines solchen gesellschaftlichen Wertekanons. Die Vorstellungen, die den Umgang mit Schuld auf der unmittelbar zwischenmenschlichen wie auf der kollektiven Ebene anleiten, begründen ebenfalls einen Teilaspekt des Wertekanons.
Wie die Menschenrechte zum einen durch ineinander greifende Rechtfertigungsfiguren moral- und rechtsphilosophischer Art begründet sind und zum anderen ihre faktische Durchsetzbarkeit sowohl an ihrer Kodifizierung in positives Recht als auch an der Akzeptanz der Menschen aus den sich auf sie berufenden Gesellschaften hängt, so lässt sich auch am Umgang mit Schuld und den auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichteten Ausgleich zwischen den aneinander schuldig gewordenen Menschen das Fundierungsverhältnis von Moral- und Rechtsnormen untersuchen - sei es eine mit den Möglichkeiten der Rechtsprechung zu erfassende und zu regelnde Schuld oder eine solche Schuld, die sich nur fern aller regelhaften Institutionen verhandeln lässt und für welche die Menschen etwa das schwieriger zu fassende Phänomen des Verzeihens oder Vergebens als eine Umgangsform mit der Unausweichlichkeit der Schuld in allem menschlichen Miteinander kennen, das ohne die Kategorien der Rechtsprechung und Strafzuteilung auskommt.
Moral- und Rechtsnormen stellen voneinander verschiedene Formen der Normativität dar. In Moralnormen, die sich auf das Gegenseitigkeitsverhältnis von Personen beziehen, kommen die ethischen Überzeugungen der Mitglieder einer Gesellschaft zum Ausdruck. Sie haben appellativen Charakter und formulieren Kriterien für die Legitimität des Handelns der Subjekte. Demgegenüber weisen Rechtsnormen einen deutlicher erkennbaren Grad an Institutionalisierung auf. Sie beziehen sich auf das äußere Verhalten, weniger auf das subjektive Selbstverhältnis, und benennen Kriterien der Legalität, die Zwangscharakter besitzen können. Moral- und Rechtsnormen bestimmen so im Zusammenspiel, ob das Handeln der Subjekte im Einklang mit den gesellschaftlich anerkannten Werten steht. Das an einen solchen Wertekanon gebundene Handeln drückt sich in den historisch veränderlichen kulturellen Lebensformen aus, die auf diese Weise für die Handlungssubjekte eine soziale Kontaktbasis sind und zugleich als subjektvorgängige wie gleichermaßen subjektabhängige normative Basis verstanden werden müssen.
Teilprojekt Gander
Hans-Helmuth Gander wird zu den genannten Problemaspekten mehrere Aufsätze verfassen. Zur Zeit arbeitet er eine im WS 2000/01 gehaltene Vorlesung zu einer selbständigen Buchpublikation um, die den Arbeitstitel "Toleranz - Anerkennung - Solidarität" trägt. Anhand dieser begrifflichen Leitlinien lässt sich u.a. zeigen, inwiefern und wie weit der gesellschaftliche Wandel auch einen Normwandel impliziert. Im Zusammenhang mit dieser Problematik hat Herr Gander im April 2004 an der Staatlichen Universität von Rio de Janeiro und im Mai 2004 an der Chinesischen Universität von Hong Kong Vorträge gehalten.
Im Herbst 2004 erscheint im ERGON-Verlag Würzburg ein von ihm herausgegebener Sammelband zum Thema "Anerkennung. Zu einer Kategorie gesellschaftlicher Praxis" . Ebenfalls im Herbst 2004 erscheinen in dem von Gisela Riescher herausgegebenen Band "Politische Theorie der Gegenwart" (Kröner Verlag Stuttgart) die Artikel "Otfried Höffe", "Wolfgang Kersting" und "Charles Taylor". Die Beschäftigung mit diesen Autoren gehört zum essentiellen Bestandteil der theoretischen Aufarbeitung der Projektgrundlagen.
Im Wintersemester 2004/2005 hält Herr Gander eine Vorlesung zur "Phänomenologie des sozialen Lebens" und ein Hauptseminar zu Thema "Theorien der Gerechtigkeit".
Es ist zudem beabsichtigt, mit den anderen Projektleitern Frau Fludernik und Herrn Albrecht interdisziplinäre Lehrveranstaltungen abzuhalten. Unter anderem ist mit Herrn Albrecht ein Seminar zu den philosophischen und juristischen Aspekten der Strafgerechtigkeit geplant und mit Frau Fludernik eines zu der medialen Vermittlung von Moralvorstellungen. Darüber hinaus werden monatliche Kolloquien der Mitarbeiter aller drei Projekte stattfinden. So wird ein intensiver Austausch zwischen den Projekten gewährleistet werden.
Teilprojekt Dürr
Das Verzeihen. Arendts Handlungstheorie und die Ambivalenzen der modernen Welt
Teil der in der Einführung genannten normativen Kontaktbasis sind auch diejenigen Vorstellungen, die den Umgang mit Schuld regeln. Kollektive treffen Vereinbarungen, handeln Verträge aus oder schaffen Einrichtungen, um erinnernd und zukünftig ein neues Miteinander zu ermöglichen. Auf der Ebene des Individuums kennen wir die Sündenvergebung, das Gerichtsverfahren und das Verzeihen oder das Vergessen als Reaktionsformen auf die Unausweichlichkeit des Phänomens der Schuld. Mit Hannah Arendts Begriff des Verzeihens als eines Geschehens, das sich auf die beteiligten Menschen, nicht auf deren Taten bezieht und auf die Eröffnung einer gemeinsamen Zukunft im Bewußtsein der schuldhaften Vergangenheit gerichtet ist, lassen sich Fragen aufwerfen, die das Verhältnis von Moral- und Rechtsnormen betreffen. Im positiven Recht verfügen wir über einen Maßstab, der über Schuldhaftigkeit und Strafzumessung auf Seiten des Täters entscheiden kann. Die neueren Formen eines gerichtlich angeregten, aber nicht zum Gerichtsverfahren selbst gehörigen Täter-Opfer-Ausgleiches lenken die Aufmerksamkeit auf die notwendige Orientierung an der Tat und dem Täter, über den zu Gericht gesessen wird. Sie weisen aber auch darauf hin, daß im Unterschied (nicht im Gegensatz) der philosophische Begriff des Verzeihens den Akzent auf die Gegenseitigkeit, auf den Ausgleich zwischen aneinander schuldig gewordener Menschen richtet. Sündenvergebung wiederum macht das Geschehen zu einem Gespräch zwischen Mensch und Gott, sieht im Kern von der Zwischenmenschlichkeit aller Schuld ab und will so eine gemeinsamee Zukunft ermöglichen. In Frage steht an den Phänomenen der Schuld und des Verzeihens, auf welche Weise die Vorstellungen der Lebenswelt über das Zulässige und das Unzulässige in wechselseitigem Verhältnis zum Rechtmäßigen und Unrechtmäßigen im Sinne des kodifizierten Rechtes stehen. Zu bestimmen sind die sachlichen Verwandtschaften und Entsprechungen wie die charakteristischen Unterschiede des richterlichen und des alltäglichen Umgangs mit Schuld. Gleiches gilt auch für das Zusammenspiel von Recht und Moral betreff der herrschenden Vorstellungen über das Verzeihbare und das Unverzeihbare. Zuletzt ist für das Verhältnis von Recht und Moral auch an den ebenfalls wechselseitig aufzufassenden Einfluß eines theologischen Verständnisses von Sündenvergebung zu denken. Das Zusammenwirken von Rechtsprechung und philosophisch ausgewiesenem Verzeihen in Erweiterung durch die religiöse Praxis der Sündenvergebung gibt so an einem Grundtatbestand menschlichen Lebens, der Schuld, Einblick in das wechselseitige Verhältnis von Rechts- und Moralnormen.
Wesen, Möglichkeiten und Grenzen des von Hannah Arendts philosophisch aufgefaßten Phänomens des Verzeihens sollen in diesem Projekt untersucht werden. Im werkgeschichtlichen Durchgang, der zugleich das sachliche Gespräch mit anderen Denkern der Verzeihung pflegt, macht es sich zur Aufgabe, die begrifflichen Fundamente, die tragenden Kerngedanken, die zentralen Schlußsteine (nämlich Verzeihen und Versprechen) und die systematischen Anbauten Arendtscher Handlungstheorie jeweils als Teile eines spezifischen Begriffsgefüges und Argumentationsgefälles mit ihren je eigenen Schwierigkeiten zu erklären. Dabei ist der Bezugsrahmen Handlungstheorie im kleinen und ihr gesamtes Denken im großen. Letztgenannter Punkt verweist darauf, daß eine Grundannahme des Projektes der systematische Zusammenhang von Arendts Diagnose der Moderne und ihrer praktischen Philosophie ist, den es also zu erhellen gilt - insbesondere, um Reichweite und Beschränkungen ihres Begriffes des Verzeihens im größeren Kontext einer prinzipiell als ambivalent erfahrenen modernen Gesellschaft bestimmen zu können.
Anthropologie der Menschenrechte - Hermeneutische Untersuchungen rechtlicher Texte
Teil einer normativen Kontaktbasis westlicher Demokratien sind die Menschenrechte, die sich vollends weder der moralischen noch der rechtlichen Sphäre zuordnen lassen noch in einer derselben aufgehen. Moralisch sind sie in ihrem Geltungsanspruch allgemeingültig und im Blick auf die Handlungsbefolgung besitzen sie individuelle Unbedingtheit im mitmenschlichen Kontext. Im Verhältnis zwischen Individuum und Staat bestehen die Menschenrechte zum Schutz der Individuen vor staatlicher Willkür. Durch Positivierung der Menschenrechte in Grundrechte verpflichten Staaten sich selbst zu Abwehr- und Leistungsrechten. Somit wird klar, dass sich Grundrechte von Menschenrechten in der Regel dadurch unterscheiden, dass sie im Individualrechtsverfahren juristisch einklagbar sind, dem Anspruch nach nicht universal sondern auf den Geltungsbereich der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt sind. Daraus erhellt, dass Menschenrechte zwischen Moralnormen (werthafte Vorstellungen über den Menschen, das Menschenbild) und Rechtsnormen (gesetzlich positivierter Grundrechtskatalog) vermitteln. Im Rechtsbereich erweist sich für die Normsetzung der Umstand als entscheidend, dass sich im historisch-dynamischen Prozess immer auch gesellschaftliche Machtverhältnisse repräsentieren, aufgrund derer sich innerhalb der sozialen Einheiten Widerstreit von Nom und Normvorstellungen, mögliche Entscheidungskonflikte aber auch Gegennormen und Marginalisierungen organisieren. Die Positivität von Rechtsnormen besteht daher wesentlich darin, dass sie durch normative Akte im Blick auf die Normadressaten in Kraft treten und auch wieder außer Kraft gesetzt werden können, das heißt historisch veränderlich sind. Aus dem Zusammenspiel von Moralvorstellungen und Grundrechten wird das wechselseitige Begründungsverhältnis von Rechts- und Moralnormen in seiner historischen Relativität ersichtlich. Deswegen muss positives Recht seinen Grund finden in einer Rechtsmoral, in diesem Fall den Menschenrechten, welche Geltungsansprüche formuliert, bei deren Missachtung Handlungen als unrechtmäßige bestimmt werden können und deren Kodifizierung in geltendes Recht die Ahndung dieser Missachtungen mit den Mitteln der Rechtsprechung ermöglicht.
Diese Unterscheidung zwischen Menschen- und Grundrechten ist für das Promotionsvorhaben entscheidend. Es orientiert sich an der Konzeption der Menschenrechte durch Kant, der die Unterscheidung des “Rechts der Menschen” auf rechtlicher Ebene und des “Rechts der Menschheit” auf moralischer Ebene vornahm. In der Dissertation wird mittels eines interdisziplinären Ansatzes, die Frage nach einer Wandlung des hinter den menschenrechtlichen Dokumenten stehenden Menschenbildes durch eine Untersuchung der Entwicklungen im Menschenrechtsstandard zu beantworten gesucht.
Durch Gegenüberstellung von vier menschenrechtlichen Proklamationen soll eine empirische Analyse der Änderungen im Menschenrechtssystem nach bestimmten Kriterien dabei helfen, positivierte rechtliche Grundlagentexte auf ihre moralischen Ursprünge zurückzuführen. Es werden hierbei vier verschiedene Quellen herangezogen: Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, die Europäische Menschenrechtskonvention und die Europäische Grundrechtscharta. Diese werden auf ihre anthropologische Konzeption hin untersucht. Mit verschiedenen empirischen Methoden soll hierbei das Bild des Menschen eruiert werden, der Adressat der jeweiligen Dokumente ist. Dieses Menschenbild wird jedoch nicht synthetisch erstellt oder ideologisch überfrachtet, sondern durch penible Auslegung der Quellen aus den Texten selbst extrahiert. Im Vordergrund steht hierbei eine Analyse der gesellschaftlichen Wertvorstellungen, die zur spezifischen Ausarbeitung eben jener festgeschriebenen Rechte führte. Es liegt hierbei der Analyse die Überzeugung der Wandelbarkeit sozialer Werte und somit auch der positivierten Rechte zugrunde. Die einzelnen verbürgten Rechte geben Aufschluss über die zeitgenössische anthropologische Vorstellung, so dass eine rückwärtige Aufklärung der moralischen Vorlagen des Rechtstextes möglich wird. Das Bedingungsverhältnis von Moral und Recht wird hierbei aufgezeigt.
Fragen wie der Zusammenhang von Sein und Sollen, von Konzeptionen der Idee des Guten und anthropologische Modelle auf der philosophischen Seite, aber ebenso Fragen nach der Universalität und Positivierungsbedürftigkeit der Menschenrechte auf der rechtlichen Ebene werden im Kontext der Arbeit behandelt werden.
Die Arbeit wurde im Wintersemester 2006/2007 eingereicht; die mündliche Prüfung wird im Sommersemester 2007 stattfinden.