Implementations- und Evaluationsprojekt zu Täter-Opfer-Ausgleich und Wiedergutmachung im allgemeinen Strafrecht im deutsch-österreichischen Vergleich

Täter-Opfer-Ausgleich und Wiedergutmachung beschäftigen die wissenschaftliche und kriminalpolitische Diskussion seit vielen Jahren. Dementsprechend ist mittlerweile auch eine Vielzahl an Forschungsergebnissen, vor allem aus dem Bereich der Begleitforschung zur Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs, verfügbar. Diese beschränken sich freilich zumeist auf die Binnenperspektive des Ausgleichs und auf dessen Anwendung im Jugendstrafrecht. Größere Evaluationen zur Praxis bei Erwachsenen gibt es bislang hingegen nur vereinzelt. Darüber hinaus fehlte es lange Zeit an einer systematischen Analyse der Zuweisungs- und Erledigungsprozesse aus der justiziellen Perspektive. Diese Lücken sollten mit der vorliegenden rechtsvergleichenden Implementations- und Evaluationsstudie zum Täter-Opfer-Ausgleich im allgemeinen Strafrecht in Österreich (ATA-E) und Deutschland (TOA – eigentlich TOA-E) geschlossen werden, die in Kooperation mit dem Institut für Strafrecht, Strafprozeßrecht und Kriminologie der Universität Graz durchgeführt wurde.

Projektkategorie: Forschungsprojekt
Organisatorischer Status: Institutsprojekt
Projektlaufzeit: Projektbeginn: 1997
Projektende: 2005
Projektstatus: abgeschlossen
Projektsprache(n): Deutsch

Leiter(in):

Mit der Untersuchung zum Täter-Opfer-Ausgleich wurde ein Bereich strafjustizieller Verfahrenserledigung, der sowohl durch unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen als auch durch ein gerade im Erwachsenenbereich evidentes Gefälle in der Anwendungshäufigkeit – diese liegt in Österreich deutlich höher als in Deutschland – gekennzeichnet ist, einer ausführlichen vergleichenden Analyse unterzogen. Auf der Grundlage einer umfangreichen Aktenauswertung (Justiz bzw. Ausgleichsstellen) wurde nicht nur die justizielle Verfahrenspraxis untersucht. Darüber hinaus galt das Forschungsinteresse auch der Frage, ob die unterschiedlichen Anwendungszahlen lediglich ein rein quantitatives Phänomen darstellen oder ob sich die Ausgleichsfälle auch in qualitativer Hinsicht unterscheiden.

Das Erhebungsinstrument für die Aktenanalyse wurde auf die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen in beiden Ländern abgestimmt und kam simultan in beiden Ländern zum Einsatz. Ingesamt wurden 161 Variablen erhoben; davon entfallen 82 auf die detaillierte Fallanalyse (44 zum Täter, 12 zum Opfer sowie 26 zum Tatbild), 27 auf die inhaltliche Analyse des Ausgleichs (bzw. seiner Substitute) und 52 auf die Feststellung des Verfahrensgangs von der staatsanwaltlichen Kenntnisnahme bis zum rechtskräftigen (justiziellen) Verfahrensabschluss. In Baden-Württemberg wurden 907 Fälle untersucht, in der Steiermark 1.118 Fälle.

Die Ergebnisse der Studie zeigen hinsichtlich aller wesentlichen Vergleichskriterien, insbesondere der Fallstruktur, der Ausgleichspraxis wie auch des justiziellen Zuweisungs- und Erledigungsverhaltens, deutliche Unterschiede. So wurden in Österreich deutlich mehr Straftaten gegen Leib und Leben sowie Vermögensdelikte zugewiesen als in Deutschland. Diese machen zusammen mit den Straftaten gegen die persönliche Freiheit in der Steiermark knapp 95 Prozent aller Fälle aus, in Baden-Württemberg drei Viertel. Hingegen werden Ehrdelikte, die in Deutschland einen Anteil von mehr als 15 % ausmachen, infolge ihrer Eigenschaft als Privatanklagedelikte in Österreich überhaupt nicht zugewiesen. Was die situativen Fallmerkmale betrifft, so gelangen in der Steiermark deutlich mehr Mehrpersonen- bzw. Gruppensachverhalte in den Ausgleich als in Baden-Württemberg; im Durchschnitt ergab sich für die Steiermark eine Beteiligung von 1,57 Tätern pro ATA-E-Fall gegenüber 1,16 beim TOA-E. Ähnliches gilt auch im Hinblick auf die Opferzahl. Die Unterschiede setzen sich bei der Art der zugrundeliegenden Täter-Opfer-Beziehungen fort. Etwa gleich groß ist mit jeweils etwa einem Drittel der Anteil der Fälle, in denen sich Täter und Opfer zum Zeitpunkt der Tat überhaupt nicht kennen; allen anderen Sachverhalten liegen Konflikte zwischen Personen zugrunde, die sich zuvor schon kannten. Innerhalb dieser Fälle dominieren in der Steiermark Konflikte im familiären oder näheren verwandtschaftlichen Umfeld, in Baden-Württemberg berufliche, geschäftliche, nachbarschaftliche oder weitere Bekanntschaftsverhältnisse. Trennungssituationen zwischen (ehemaligen) Lebens- bzw. Ehepartnern spielen in beiden Ländern nur eine untergeordnete Rolle.

Auch das Ausgleichsverfahren selbst weist deutliche Unterschiede auf. In den beiden Ländern startet das Ausgleichsverfahren, bedingt durch Unterschiede in der Mitwirkungsbereitschaft der Beteiligten, bereits unter verschiedenen Ausgangsbedingungen. Diese Unterschiede setzen sich in der Ausgleichsform, dem Ausgleichsergebnis wie auch in der Endbewertung fort. So erklärten sich in Österreich mehr als 90 % der Täter und Opfer bei der ersten Kontaktaufnahme durch die Vermittlungsstelle zur Mitwirkung bereit, in Deutschland jeweils nur etwa drei Viertel. Und während nur etwa 18 % aller Ausgleiche in der Steiermark indirekt, das heißt vermittelt, durchgeführt wurden, gab es in Baden-Württemberg in weit mehr als der Hälfte aller Fälle keine persönliche Begegnung und kein direktes Ausgleichsgespräch zwischen den Beteiligten. Am Ende konnte dann in der Steiermark lediglich in knapp 10 Prozent aller Fälle am Ende keine Einigung erzielt werden, in Baden-Württemberg war die Misserfolgsquote doppelt so hoch. Noch etwas ungünstiger ist das Verhältnis mit Blick auf die Zufriedenheit; in der Steiermark waren am Ende 10 % der Opfer nicht zufrieden, in Baden-Württemberg fast 30 %.

Was das justizielle Zuweisungs- und Entscheidungsverhalten betrifft, so zeigen die Daten zur Vorstrafenbelastung der Täter erkennbar strengere Anforderungen in Österreich. Dort waren mehr als 87 % aller Täter zum Zeitpunkt der Zuweisung noch ohne Registereintrag, in Deutschland 72 %. Auch unter den vorbelasteten Probanden selbst setzen sich die Unterschiede fort. In Österreich hatten fast 60 Prozent aller Vorbestraften nicht mehr als eine Registrierung, in Deutschland nur halb so viele. Bezogen auf alle Täter ergibt sich eine durchschnittliche Vorstrafenbelastung von 1,03 in Deutschland bzw. 0,30 in Österreich; und von den bereits vorbelasteten Probanden wiesen die deutschen im Durchschnitt je 3,78 Vorstrafen auf, die österreichischen lediglich 2,41. Eine unterschiedliche staatsanwaltliche Praxis findet sich auch im Hinblick auf die (inhaltliche und organisatorische) Autonomie der Konfliktregelung. Während in der Steiermark Vorgaben an die Ausgleichsstelle absolut unüblich sind, fand sich in etwa 30 Prozent aller baden-württembergischen Zuweisungen mindestens eine konkrete Vorgabe.
Verschiedenartig ist, kurz zusammengefasst, auch die endgültige Erledigungspraxis bei den Staatsanwaltschaften. Gemeinsam ist zunächst, dass nur eine ganz geringe Zahl von Fällen (etwa 5 %) am Ende angeklagt wird und damit unmittelbar in ein reguläres Strafverfahren mündet. Addiert man allerdings die Strafbefehle hinzu, so wurden in Baden-Württemberg dreimal so viele Fälle mit einer formellen Sanktion beendet als in der Steiermark. Dort dominiert mit einem Anteil von 83 % die diversionelle Erledigung, welche in Baden-Württemberg – verteilt auf mehrere unterschiedlich ausgestaltete prozessuale Varianten von der folgenlosen bis zur auflagenbegleiteten Einstellung – nur einen Anteil von zusammen 50 % erreicht (echte Diversion). Jeweils etwa 5 % werden, nach Rücknahme des Strafantrags, aus Rechtsgründen eingestellt (allg. Einstellung bzw. Zurücklegung). Knapp 20 % werden in Deutschland schließlich auf den Privatklageweg verwiesen – eine Variante, die in Österreich nicht existiert und die aus Opfersicht häufig eine wenig zufriedenstellende Entscheidungsform darstellt.

Insgesamt lassen die Befunde zu der staatsanwaltlichen Erledigungspraxis zwei Schlussfolgerungen zu: zum einen sind sie ein Spiegelbild der unterschiedlichen Erfolgsquoten in den beiden Ländern, zum einen reflektieren sie die Vielfalt der verfügbaren formellen Erledigungsalternativen; so existieren in Deutschland bis zu 6 verschiedene Varianten zur Opportunitätseinstellung, in Österreich nur eine einzige. Aber nicht nur bei der endgültigen Erledigung der Ausgleichsfälle haben sich so markante Unterschiede ergeben. Die Ergebnisse lassen sich zusammenfassend dahingehend bewerten, dass sich in den beiden Ländern jeweils eine eigene Routine bei der Handhabung von TOA- bzw. ATA-Fällen herausgebildet hat. Man könnte auch von unterschiedlichen Kulturen sprechen.


  • Geändert am: 31.08.2011
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