Beschuldigtenrechte im argentinischen Bundesstrafverfahren nach 1992

Ziel der Dissertation war es zu klären, inwieweit seit 1992 geltende argentinische Bundesstrafverfahrensgesetz (CPPN) den Anforderungen der argentinischen Verfassung (CN) bzw. der Amerikanischen Menschenrechtskonvention (AMRK) gerecht wird. Maßgeblicher war angesichts der verfahrensentscheidenden Bedeutung, die dem Ermittlungsverfahren in der argentinischen Rechtspraxis zukommt, inwieweit die untersuchungsrichterlichen Befugnisse eingedämmt und die Rechtsstellung des Beschuldigten verbessert wurden.

Projektkategorie: Dissertation
Organisatorischer Status: Einzelprojekt
Projektlaufzeit: Projektbeginn: 1997
Projektende: 2000
Projektstatus: abgeschlossen

Leiter(in):

In den letzten Jahren hat der Demokratisierungsprozess in Lateinamerika dadurch, dass auf dem ganzen Kontinent die Strafjustiz reformiert wird, neuen Auftrieb erfahren. Auf dem Gebiet des Strafprozessrechts ist tendenziell die Verdrängung des traditionellen schriftlichen "Inquisitionsprozesses" durch rechtsstaatlichere, mündliche Prozesstypen zu beobachten. Die ausgeprägte Machtstellung des Richters wird reduziert, die Rechtsstellung des Beschuldigten im Gegenzug verbessert. War letzterer bislang im Wesentlichen nur Objekt eines gegen ihn initiierten Verfahrens, wird er nunmehr als Prozesssubjekt angesehen, dem bestimmte Rechte garantiert sind. Allerdings lösten bzw. lösen sich die Gesetzgeber der verschiedenen Länder in recht unterschiedlicher Art und Intensität von den überkommenen Strukturen.

Ziel der Dissertation war es, diesen Prozess am Beispiel Argentiniens darzustellen und zu klären, inwieweit das dort seit 1992 geltende Bundesstrafverfahrensgesetz (CPPN) den Anforderungen der argentinischen Verfassung (CN) bzw. der Amerikanischen Menschenrechtskonvention (AMRK) gerecht wird. Maßgeblicher Aspekt für die Beantwortung dieser Frage war angesichts der verfahrensentscheidenden Bedeutung, die dem Ermittlungsverfahren in der argentinischen Rechtspraxis regelmäßig noch immer zukommt, inwieweit die bislang ausufernden untersuchungsrichterlichen Befugnisse tatsächlich eingedämmt und die Rechtsstellung des Beschuldigten im Gegenzug verbessert wurden. Auf die deutsche Rechtslage wurde in diesem Zusammenhang Bezug genommen, soweit der Vergleich für das Verständnis des argentinischen Rechts erforderlich schien.

Im Jahr 1998 konnte zunächst eine allgemeine Darstellung des neuen Strafverfahrensrechts, insbesondere der Verfahrensbeteiligten sowie des Verfahrensgangs fertiggestellt werden. Als besonders ertragreich hat sich in diesem Zusammenhang ein zweimonatiger Forschungsaufenthalt des Verf. in Buenos Aires, dem Hauptanwendungsgebiet des CPPN, erwiesen. Zahlreiche Gespräche mit führenden Rechtslehrern sowie mit erfahrenen Richtern, Staatsanwälten und Verteidigern sowie die Lektüre von Ermittlungsakten und der Besuch der entsprechenden Hauptverhandlungen haben einen umfassenden Einblick in die tatsächliche Umsetzung des neuen Rechts und die spezifischen Implementationsprobleme vermittelt.

In der zweiten Hälfte des Jahres 1998 wurden die historischen Wurzeln des argentinischen Strafprozessrechts untersucht. Der vorliegenden Fragestellung entsprechend stand dabei die Entwicklung der Beschuldigtenrechte im Mittelpunkt. Ausgehend von der Kolonialzeit, in der der spanische Inquisitionsprozess Einzug nach Argentinien hielt, wurde der Weg bis zur grundlegenden Reform von 1992 nachgezeichnet. Die dabei erlangten Erkenntnisse ermöglichten die im weiteren Verlauf der Studie erforderliche Einschätzung, ob bestimmte Regelungen bzw. Strukturen des CPPN tatsächlich systembedingt motiviert sind oder aber lediglich der Tradition wegen beibehalten wurden. Einige Aspekte des CPPN konnten zudem erst vor ihrem geschichtlichen Hintergrund verständlich werden.

Im Jahr 1999 wurde der analytische Teil der Dissertation erarbeitet. Um ein abgerundetes Bild von der Machtstellung des Untersuchungsrichters zu erhalten, musste zum einen auf seine allgemeine Rolle als Herr des Vorverfahrens und deren Bedeutung für die Rechtsstellung des Beschuldigten eingegangen werden. Zum anderen war anhand ausgewählter Eingriffsermächtigungen des Untersuchungsrichters zu klären, ob dessen historisch begründete Machtstellung und die damit einhergehende Möglichkeit staatlicher Willkür durch die Reformgesetzgebung von 1992 ausreichend eingedämmt wurde, oder ob er bei der Anordnung von strafprozessualen Grundrechtseingriffen nach wie vor weitgehend freie Hand hat.

Zur Klärung dieser Fragen wurden zunächst die für den jeweiligen Aspekt maßgeblichen Vorgaben von CN und AMRK dargestellt und daraufhin herausgearbeitet, welche Befugnisse der CPPN dem Richter einräumt und wie dadurch die Beschuldigtenrechte beschränkt werden. Anschließend wurde jeweils dazu Stellung genommen, ob der CPPN den verfassungs- und menschenrechtlichen Vorgaben genügt.

Während eines einmonatigen Forschungsaufenthalts des Verf. in Buenos Aires Ende 1999 wurden letzte noch offene Fragen geklärt, Zweifel im persönlichen Gespräch mit argentinischen Wissenschaftlern und Praktikern ausgeräumt, fehlendes Material besorgt und das Schrifttum aktualisiert. Die Arbeit wurde Anfang 2000 abgegeben.

Publikationen (Auswahl):

  • Geändert am: 05.10.2011
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