Europol - Untersuchung der Europol-ImmunitätenregelungenDie Arbeit beschäftigt sich mit Immunitätenregelungen zugunsten internationaler Organisationen und europäischer Einrichtungen und ihrer Bediensteten. Zentraler Untersuchungsgegenstand ist die strafrechtliche Immunität in Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol vom 19. Juni 1997 (Europol-IP). Danach wird Europol-Bediensteten Immunität von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen mündlichen und schriftlichen Äusserungen und Handlungen gewährt. Europol nimmt als Einrichtung in der intergouvernementalen polizeilichen Zusammenarbeit grundrechtsrelevante Eingriffe vor, und zwar insbesondere durch die sog. Intelligence-Arbeit, bei der personenbezogene Daten für Analysezwecke verarbeitet werden. |
| Projektkategorie: | Dissertation |
| Organisatorischer Status: | Einzelprojekt |
| Projektlaufzeit: | Projektbeginn: 1998 Projektende: 2001 |
| Projektstatus: | abgeschlossen |
Leiter(in):
Ziel der Arbeit war, die Europol-Immunitätenregelungen im Zwischenbereich zwischen Völkerrecht, Europarecht und nationalem Recht auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit, ihre Rechtfertigung und auf ihre verfahrensrechtlichen Auswirkungen zu untersuchen. Dabei gelangte auch die Frage in den Blick, ob eine Erweiterung der Kompetenzen von Europol eine Änderung der Immunitätenregelungen zur Folge haben müsse.
In einem ersten Teil werden die Grundlagen von Immunitätenregelungen bei internationalen Organisationen (Vereinte Nationen und ihre Sonderorganisationen, IKPO/Interpol) und europäischen Einrich-tungen (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung [OLAF], Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht [EMCDDA], Europäische Beobachtungsstelle von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit [EUMC]) dargestellt. Nach deutschem Recht besteht mit der Immunität für ein laufendes Strafverfahren ein Verfahrenshindernis, das entfällt, wenn die Immunität aufgehoben wird. Das Ziel von Immunitätenregelungen wird darin gesehen, die Unabhängigkeit der internationalen Organisationen von den jeweils betroffenen Mitgliedstaaten zu sichern und die Funktionsfähigkeit der Organisationen, ihrer Mitglieder und Organe zu gewährleisten. In der historischen Entwicklung hat sich zum einen eine Differenzierung der Immunitätenregelungen nach bestimmten Gruppen von Bediensteten gezeigt, und zum anderen ist die Tendenz zu verzeichnen, die "Privilegiengewährung" von der Erfüllung bestimmter Funktionen abhängig zu machen. So wurden die traditionellen Immunitätenkonzepte (Vereinte Nationen) auf der Ebene der supranationalen Organisationen weiterentwickelt und zeichnen heute im Vergleich zu klassischen internationalen Organisationen ein "niedrigeres Privilegienniveau" auf.
Im zweiten Teil werden die Immunitätenregelungen von Europol dargestellt und in den Gesamtzusammenhang der international-rechtlichen Immunitätenregelungen gestellt. Die Europol und seinen Mitgliedern eingeräumten Immunitäten entsprechen zwar weitgehend denen anderer internationaler Organisationen. Der Ausgleich zwischen dem Schutz von betroffenen Bürgern einerseits und der Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit von Europol andererseits hat aber zu gewissen Einschränkungen bzw. Modifizierungen geführt. Zwar ist eine unmittelbare (straf)richterliche Kontrolle des Tätigwerdens von Europol-Mitgliedern im Einzelfall nur in dem von der Immunisierung ausgesparten Teil möglich. Allerdings ist ein Großteil der Strafvorschriften des deutschen Strafgesetzbuchs bei einer restriktiven Auslegung des Tatbestandsmerkmals "in Ausübung ihres Amtes" von der Immunität nicht erfasst. Ferner ist die (straf)richterliche Kontrolle auf tatbestandlicher Ebene insoweit erweitert worden, als die meisten Europol-Mitglieder den Amtsträgern im deutschen Strafrecht gleichgestellt wurden. Im Gegensatz zu den Immunitätenregelungen der supranationalen Europäischen Gemeinschaften besteht bei Europol jedoch (derzeit) keine Möglichkeit, die Aufhebungsentscheidung des Direktors gerichtlich zu überprüfen.
Im dritten Teil wird nach der Kontrolle der Tätigkeit von Europol als Ausgleich einer partiellen Immunität gefragt. Dabei werden die exekutivischen, parlamentarischen und justiziellen Kontrollmechanismen untersucht. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass einem Übergewicht der Exekutive keine effektive parlamentarische und justizielle Kontrolle auf nationaler oder supranationaler Ebene gegenübergestellt ist. Eine gerichtliche Kontrolle ist zum Beispiel nur bei der Datenerhebung und -verarbeitung der von den nationalen Stellen der Mitgliedstaaten angelieferten Daten möglich und auch nur bis zu dem Moment, bis sie bei Europol eingespeichert und mit Zusätzen versehen oder mit anderen Daten vermischt werden. Rechtsschutz gegen das Tätigwerden von Europol gewährt eine mit judikativen Befugnissen ausgestattete unabhängige Kontrollinstanz, die den Anforderungen von Artikel 23 Abs. 1 GG und den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) noch genügt.
Insgesamt hat sich gezeigt, dass die pauschale Kritik am Europol-IP nicht gerechtfertigt ist. Im dritten Pfeiler der Europäischen Union, der strukturell näher bei traditionellen zwischenstaatlichen Organisationen angesiedelt ist, besteht nach wie vor ein Bedürfnis für Immunitätenregelungen. Sie sind vor dem Hintergrund einer potentiellen Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Funktionsausübung von Europol noch erforderlich. Je grundrechtsrelevanter die Befugnisse einer mit Hoheitsbefugnissen ausgestatteten Organisation jedoch sind, desto schwieriger wird es, Immunitätenregelungen zu rechtfertigen. Regelungs- bzw. Änderungsbedarf besteht bei der Ausgestaltung der Europol-Immunitätenregelungen, insbesondere beim Aufhebungsverfahren und der Justitiabilität der Aufhebungsentscheidung. Die Arbeit endet daher mit rechtspolitischen Vorschlägen, die zum einen Änderungen des Europol-IP zum Gegenstand haben und zum anderen "Immunitätenregelungen" bei der bevorstehenden Erweiterung der Befugnisse Europols formulieren.
Publikationen (Auswahl):
-
Voß, Th.: Europol: Polizei ohne Grenzen?
Strafrechtliche Immunitätenregelungen und Kontrolle von Europol. Interdisziplinäre Forschungsberichte aus Strafrecht und Kriminologie, Freiburg i. Br. 2003, 367 S.