NS-Gedankengut und Strafrecht

Die §§ 86, 86a und 130 StGB zwischen der Abwehr neonazistischer Gefahren und symbolischem Strafrecht

Strafvorschriften, die auf die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts reagieren, wie §§ 86 Abs. 1 Nr. 4, 86 a und 130 Abs. 3 StGB, haben heute eine neue Aktualität gewonnen, weil sie zunehmend im neuen Medium Internet begangen werden. So hat etwa der BGH im Dezember 2000 sein erstes Urteil in Internetstrafsachen gefällt und entschieden, dass auch das Einspeisen holocaustleugnender Äußerungen in englischer Sprache über einen australischen Server die deutsche Strafnorm des § 130 Abs. 3 StGB verletzt.

Die Arbeit, die von Prof. Dr. Detlef Krauß (Humboldt-Universität zu Berlin) betreut wird, soll zunächst die Entwicklungsgeschichte von NS-Propagandaverboten nachzeichnen (Teil 1). Ausgehend von den zur Verfügung stehenden strafrechtsdogmatischen Kategorien sind die Delikte in einem zweiten Teil auf ihre Eigenart hin zu untersuchen (Teil 2). Schließlich sollen die Delikte daraufhin untersucht werden, ob sie symbolisches Strafrecht darstellen (Teil 3).

Projektkategorie: Dissertation
Organisatorischer Status: Einzelprojekt
Projektlaufzeit: Projektbeginn: 2001
Projektende: 2004
Projektstatus: abgeschlossen

Leiter(in):

In der Entwicklungsgeschichte soll untersucht werden, wie die Gesetzgebung im Bereich von NS-Fortsetzungspropaganda auf neu entstehende Probleme reagiert hat. Anlass und Motive für die jeweilige Gesetzgebung sollen herausgearbeitet werden. Die Darstellung der Entwicklungsgeschichte soll dabei die nachfolgende dogmatische Analyse des zweiten Teils vorbereiten.

Im zweiten Teil sollen vor allem die durch die NS-Bezugsdelikte geschützten Rechtsgüter näher unter-sucht werden. Dabei sind die herkömmlich als die geschützten Rechtsgüter bezeichneten Schutzgüter wie der “öffentliche Friede” im Falle des § 130 Abs. 3 StGB und die “freiheitlich-demokratische Grundordnung” und der “Gedanke der Völkerverständigung” bei den §§ 86 Abs. 1 Nr. 4, 86a StGB kritisch zu beleuchten. Da es sich dabei nicht um Individualrechtsgüter handelt, die das System des StGB ansonsten prägen, ist auf die Besonderheit dieser Rechtsgüter insgesamt näher einzugehen. Ergänzend sollen die verfassungsrechtlichen Probleme der NS-Propagandaverbote untersucht werden. Es soll gezeigt werden, dass die Besonderheiten, die die strafrechtsdogmatische Ausgestaltung dieser Delikte prägen, sich auch in ihrem Verhältnis zu verfassungsrechtlichen Vorgaben widerspiegeln. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der NS-Propagandaverbote bestehen in Bezug auf zwei Fragen: Erstens ist schon fraglich, ob solche Äußerungen überhaupt vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst werden. Fallen die entsprechenden Äußerungen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, so ist zweitens problematisch, ob Einschränkungen von der Schranke der allgemeinen Gesetze in Art. 5 Abs. 2 GG gedeckt sind. Daran anschließen soll sich die Frage, ob die neue Form der Begehung - die §§ 86 Abs. 1 Nr. 4, 86a StGB und § 130 StGB werden heute hauptsächlich mittels Internet begangen - Probleme verdeutlichen, die bereits in ihnen angelegt waren. Es soll der innere Zusammenhang zwischen der generellen Problematik der Delikte einerseits und der Problematik, die sich durch eine Internetbegehung andererseits ergibt, untersucht werden. Schwerpunkt dabei wird die Frage nach der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf im Internet begangene NS-Bezugsdelikte sein. Schwierigkeiten bereiten hier die Fälle, in denen der Täter rechtswidrige Inhalte von einem ausländischen Server aus ins Netz einspeist. Eine mögliche Strafbarkeit nach deutschem Recht setzt nach § 3 i.V.m. § 9 StGB voraus, dass entweder der Handlungsort oder aber der Erfolgsort im Inland liegt. Probleme ergeben sich insbesondere bei abstrakten Gefährdungsdelikten, da diese gerade keinen Erfolgsort als klaren Anknüpfungspunkt aufweisen. Als abstrakte Gefährdungsdelikte eignen sich die §§ 86 Abs. 1 Nr. 4, 86a und 130 Abs. 3 StGB in besonderem Maße, die Diskussion um eine Anwendbarkeit deutschen Strafrechts darzustellen und schließlich zu hinterfragen. Schließlich soll in einem dritten Teil der Frage nachgegangen werden, inwieweit die NS-Propagandaverbote symbolisches Strafrecht darstellen.

Publikationen (Auswahl):

  • Geändert am: 05.10.2011
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