Das intertemporale Strafrecht und die deutsche Wiedervereinigung
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| Projektkategorie: | Dissertation |
| Organisatorischer Status: | Einzelprojekt |
| Projektlaufzeit: | Projektbeginn: 1997 Projektende: 1999 |
| Projektstatus: | abgeschlossen |
Leiter(in):
Die Arbeit analysiert das Strafanwendungsrecht des Einigungsvertrages zwischen der DDR und der Bundesrepublik. Ausgangspunkt ist die Herausarbeitung der grundlegenden Bedeutung von Art. 315 EGStGB. Dabei wird das Ergebnis erzielt, dass Art. 315 I S.1 EGStGB deklaratorisch auf das intertemporale Strafrecht der Bundesrepublik verweist. Insofern besteht der weitere Gang des Projekts in der Untersuchung des Regelungsmechanismus des intertemporalen Strafrechts. Schwerpunkt bildet hierbei das Verhältnis zwischen dem Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" und dem Rückwirkungsverbot. Zwischen beiden Grundsätzen wird ein Zusammenspiel gesehen. In der Folge wird sich dem Gebot des mildesten Gesetzes sowie der Unrechtskontinuität zugewandt. Als Ertrag des Projekts wird besonders herausgestellt, dass die Fragen des Strafrechtsübergangs der deutschen Wiedervereinigung in Anlehnung an das intertemporale Strafrecht der Bundesrepublik beantwortet werden sollten, wozu eine Prüfungsreihenfolge zur Feststellung der Strafbarkeit von DDR-Alttaten nach Wirksamwerden des Beitritts am 3.10.1990 entwickelt wird.
Die Dissertation, die unter der Betreuung von Priv.-Doz. Dr. Jörg Arnold stand, wurde an der Humboldt-Universität zu Berlin im Dezember 1999 mit dem Rigorosum erfolgreich abgeschlossen.