Der Schutz des Menschen in der biomedizinischen ForschungEin Vergleich der Bioethik-Konvention mit dem deutschen und dem griechischen RechtDieses Promotionsvorhaben aus dem Bereich des Referats “Recht und Medizin” befasst sich mit der Prüfung der biomedizinischen Forschung am Menschen einschließlich an Embryonen in vitro anhand ethischer Überlegungen und rechtlicher bzw. rechtsvergleichender Gesichtspunkte auf ihre prinzipielle Zulässigkeit sowie auf ihre Voraussetzungen, Grenzen, Durchführungs- und Kontrollbedingungen. |
| Projektkategorie: | Dissertation |
| Organisatorischer Status: | Einzelprojekt |
| Projektlaufzeit: | Projektbeginn: 1999 Projektende: 2004 |
| Projektstatus: | abgeschlossen |
Leiter(in):
Aktueller Anlass der Arbeit sind Forschungsprojekte mit embryonalen Stammzellen, die die Verwendung von überzähligen Embryonen in vitro oder gar die Herstellung von Embryonen in vitro auch mittels therapeutischen Klonens zur Gewinnung von embryonalen Stammzellen (ES-Zellen) notwendig machen und die anschließende Überprüfung der mit der Verwendung von ES-Zellen verbundenen Therapieansätze auf Menschen vor deren Einsatz in der klinischen Praxis fordern. Anhand dieser Ausgangskonstellation stellt sich die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit der Herstellung von Embryonen bzw. der Verwendung von Embryonen in vitro zu Forschungszwecken und des therapeutischen Klonens sowie deren Voraussetzungen. Außerdem sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Erprobung neuartiger Methoden mit embryonalen Stammzellen auf Menschen festzulegen.
Aus dem Bedarf an überstaatlichen Regelungen als Folge der Internationalisierung der Forschung ist das Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin (im Folgenden MRÜ-Biomedizin) des Europarates entstanden, das auf die Schaffung eines internationalen Rahmens abzielt. Da dies ein völkerrechtliches Übereinkommen ist, ist es auf die Ratifikation und die tatsächliche Umsetzung ins nationale Recht durch so viele Einzelstaaten wie möglich angewiesen. So wird die Verbindung zu den beiden Ländern hergestellt, die in diese Arbeit einbezogen werden. Für Deutschland wird die Frage nach der Unterzeichnung und Ratifizierung des Übereinkommens aufgeworfen, während bezüglich Griechenlands seine tatsächliche Umsetzung ins nationale Recht durch konkrete Maßnahmen nach der bereits erfolgten Ratifizierung zu untersuchen ist.
Ausgangspunkt der Untersuchung sind die Vorschriften zur Forschung am Menschen (Art. 16, 17) und zur Forschung an Embryonen in vitro (Art. 18) des am 1.1.2000 in Kraft getretenen MRÜ-Biomedizin. Im Anschluss an eine inhaltliche Erläuterung der allgemeinen Grundsätze und der forschungsrelevanten Bestimmungen des Übereinkommens und einer kritischen Auseinandersetzung mit der Problematik zur Forschung an Menschen und an Embryonen in vitro aus ethischer Sicht werden Reflexionen zur deutschen Rechtslage bezüglich der grundsätzlichen Zulässigkeit der medizinischen Forschung an Embryonen und am Menschen, und ihrer Voraussetzungen hinsichtlich einer künftigen Unterschreibung und Ratifizierung des MRÜ-Biomedizin angestellt.
Diesbezüglich werden zum einen die einschlägigen Bestimmungen des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) in Verbindung mit dem jüngsten Stammzellgesetz dargestellt. Das in den Straftatbeständen des ESchG enthaltene Verbot der Embryonenforschung soll dahingehend untersucht werden, ob im Hinblick auf eine adäquate Auslegung des Schutzzweckes, des Zeitpunkts der Befruchtung und der embryonalen Totipotenz (Entwicklungsfähigkeit) als Anknüpfungspunkte für den strafrechtlichen Schutz des Embryos in vitro und die neuesten naturwissenschaftlichen Entwicklungen (wie z.B. das therapeutische Klonen) zu novellieren sind. Für eine abschließende Betrachtung ist die systematische Herausarbeitung des dem Embryo zukommenden rechtlichen Status unter Heranziehung verfassungsrechtlicher Vorgaben erforderlich.
Hinsichtlich der Forschung am Menschen gilt das Hauptaugenmerk zunächst der strafrechtlichen Einordnung und Regelung der Durchführung von Forschungsmaßnahmen am Menschen einschließlich Einwilligungsunfähigen, erstmals geprüft anhand der spezialgesetzlichen Regelungen für bestimmte Forschungsbereiche (AMG, MPG). Außerhalb der spezialgesetzlich geregelten Anwendungsbereiche werden allgemeinstrafrechtliche, nicht auf konkrete Forschungssachverhalte zugeschnittene Grundsätze und Vorschriften auf Grundlage verfassungsrechtlicher Ausführungen zur Anwendung herangezogen, welche zwar Interpretationsspielräume zugunsten der Zulässigkeit nichttherapeutischer Forschung an Einwilligungsunfähigen lassen, andererseits aber keine hinreichende Sicherheit in Bezug auf die Voraussetzungen und die Grenzen ihrer Durchführung und die Überwachung und strafrechtliche Absicherung ihrer Einhaltung zum Schutz der Einwilligungsunfähigen gewährleisten.
In einem letzten Teil wird hinsichtlich des griechischen Rechts der rechtspolitischen Frage nachzugehen sein, inwieweit Griechenland, das durch das Gesetz N. 2619/1998 das MRÜ-Biomedizin ratifiziert hat, über genügende Bestimmungen zum Schutz des Menschen in jedem Stadium seiner Entwicklung bei der biomedizinischen Forschung verfügt, die den Schutzstandards des Übereinkommens entsprechen. In dieser Hinsicht wird - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben - geprüft, ob der griechische Gesetzgeber mit dem Gesetz 3089/2002 zur “medizinischen Assistierung bei der Humanreproduktion“ genügende Schutzmaßnahmen getroffen hat, um das im Übereinkommen und im Zusatzprotokoll zum Klonverbot festgehaltene Schutzniveau bezüglich der Herstellung von Embryonen (Art. 18 Abs. 1: Absolutes Verbot) bzw. Verwendung von überzähligen Embryonen in vitro zu Forschungszwecken (Art. 18 Abs. 2: Gewährleistung adäquaten Schutzes durchs nationale Recht) und des therapeutischen Klonen ins nationale Recht umzusetzen. Ausschlaggebend für die Beantwortung der Fragestellungen ist, die Form der rechtlichen Anerkennung und der Schutzwürdigkeit festzulegen, welche den Embryonen als menschlichen Wesen im Rahmen der griechischen Rechtsordnung zuerkannt wird oder zuerkannt werden muss.
Darüber hinaus werden die Regelungen zur Forschung am Menschen auf ihre Vereinbarkeit mit den Artikeln 16, 17 des MRÜ-Biomedizin untersucht.
Publikationen (Auswahl):
- Kiriakaki, Irini: Der Schutz des Menschen und des Embryos in vitro in der medizinischen Forschung. Eine rechtsvergleichende Untersuchung des Menschenrechtsübereinkommens zur Biomedizin des griechischen und des deutschen Rechts. Baden-Baden, Nomos, 757 S., 2007. Zusätzl.: Diss.