Organisationsherrschaft als dogmatisches KonstruktThema der Arbeit ist die rechtliche Analyse der Diskussion um die Organisationsherrschaft als Zurechnungsnorm, also unabhängig davon, ob eine "Organisation" in Zukunft etwa auch als ganze strafbar sein kann. |
| Projektkategorie: | Dissertation |
| Organisatorischer Status: | Einzelprojekt |
| Projektlaufzeit: | Projektbeginn: 2000 Projektende: 2002 |
| Projektstatus: | abgeschlossen |
Leiter(in):
Thema der Arbeit ist die rechtliche Analyse der Diskussion um die Organisationsherrschaft als Zurechnungsnorm, also unabhängig davon, ob eine "Organisation" in Zukunft etwa auch als ganze strafbar sein kann. Danach soll das Handeln eines am Tatort tatsächlich Tätigwerdenden auch einem anderen individuell zugerechnet werden, weil der eigentlich Ausführende als Teil einer "Organisation" handelt, die maßgeblich von dem anderen beherrscht wird. Dabei ist umstritten, welche Anforderungen an eine "Organisation" in diesem Sinne zu stellen sind und welche Kriterien innerhalb dieser "Organisation" die Herrschaft über einen anderen begründen können.
Es werden die verschiedenen Ansätze untersucht, die eine dogmatische Absicherung der Organisationsherrschaft zum Ziel haben. Hiernach wird der, der mittels Organisationsherrschaft einen Deliktserfolg auslösen kann, entweder als mittelbarer Täter (§ 25 I Alt.2 StGB), als Mittäter (§ 25 II StGB), als Anstifter (§ 26 StGB) oder lediglich als Gehilfe (§ 27 StGB) zur Tat angesehen. Dabei ist fraglich, ob eine dogmatische Konstruktion der Organisationsherrschaft als Form von Täterschaft mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar ist und wie nach Verantwortungsbereichen abzugrenzen ist, da auch der Ausführende wegen der Tat strafbar ist.
Der BGH hat sich bei der Beurteilung der Delikte im Zusammenhang mit dem DDR-Grenzregime einer Lösung nach § 25 I Alt.2 StGB angeschlossen und so auch Funktionäre strafrechtlich als Täter qualifizieren können, die für den Schießbefehl an der Grenze mitverantwortlich waren und somit staat-liche Machtbefugnisse mißbraucht haben. Darüber hinaus deutet der BGH in diesem Urteil (BGHSt 40, 218 ff.) an, dass für ihn die Konstruktion der Organisationsherrschaft auch denkbar sei im Rahmen mafiaähnlich organisierter Verbrechen sowie zur Klärung von Verantwortlichkeiten beim Betrieb wirtschaftlicher Unternehmen, wenn es hier zu Delikten kommt. In der Arbeit wird geprüft, inwieweit die Beurteilung durch den BGH mit den gewonnenen Erkenntnissen über die dogmatische Konstruktion der Organisationsherrschaft zu vereinbaren ist bzw. - wenn das nicht der Fall sein sollte - wie ein existierendes Spannungsverhältnis zwischen rechtspolitischen Bedürfnissen und einer dogmatischen Einordnung in den allgemeinen Teil des StGB aufgelöst werden kann.
Schließlich soll untersucht werden, ob auf der Ebene des Völkerstrafrechts eine Weiterentwicklung zur Organisationsherrschaft festzustellen ist und ob sich daraus Schlussfolgerungen für die Situation nach deutschem Recht ziehen lassen.