Rechtsvergleichende Übersichten

Die Schengen-Zusammenarbeit und Rechtsintegration in der Europäischen Union

Gegenstand des Projektes waren Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Umsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) vom 19. Juni 1990. Ziel des Projektes war zum einen das Erstellen eines rechtsvergleichenden Leitfadens, der den mit den Fahndungsausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) betrauten Stellen der Schengen-Vertragsstaaten Hilfestellungen geben kann für die Anwendung des Rechts anderer Schengen-Staaten. Ein solcher Leitfaden wurde durch das Konzept des SDÜ notwendig, das eine Vereinfachung des innereuropäischen Rechtshilfeverkehrs unter anderem dadurch erzielen will, dass die zuständigen Stellen des ersuchenden Staates die Rechtmäßigkeit bestimmter Rechtshilfeersuchen selbst prüfen. So sollen beispielsweise Ausschreibungen zur Festnahme mit dem Zweck der Auslieferung im SIS direkt durch den ersuchenden Staat vorgenommen werden dürfen; die zuständigen Behörden sind verpflichtet, vor jeder Ausschreibung zu prüfen, ob die Festnahme nach dem Recht der ersuchten Staaten zulässig ist. Die Erkenntnisse aus der Arbeit für den Leitfaden dienten zum anderen als Grundlage für eine eingehendere rechtsvergleichende Untersuchung der neueren Entwicklungen des Auslieferungsrechts der Schengen-Vertragsstaaten, die insbesondere durch die Schengener Übereinkommen und die beiden EU-Auslieferungsübereinkommen (vom 10. März 1995 und vom 27. September 1996) in Gang gesetzt wurden.

Projektkategorie: Forschungsprojekt
Organisatorischer Status: Institutsprojekt
Projektlaufzeit: Projektbeginn: 1998
Projektende: 2001
Projektstatus: abgeschlossen

Leiter(in):

Mitarbeiter(innen):

  • Dr. Anke Biehler
  • sowie Expertinnen und Experten von Universitäten und Forschungsinstituten der Schengen-Vertragsstaaten

Arbeitsbericht 1999:

Anhand eines durch das hiesige Institut ausgearbeiteten Fragebogenkatalogs haben Kooperationspartner aus allen Schengen-Vertragsstaaten Landesberichte erarbeitet, welche Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Ausschreibung zum Zwecke der Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung gem. Art. 95 SDÜ wegen Betrugsdelikten und ausgewählter anderer Straftaten gegen fremdes Eigentum und Vermögen behandeln.

Bei der Auswahl der Arbeitskomplexe wurde besonderer Wert darauf gelegt, solche Fragen des materiellen Rechts wie auch des Verfahrensrechts zu untersuchen, die es den mit der Umsetzung betrauten Stellen erlauben, einen ersten Zugang zu dem jeweils fremden Recht zu finden, und die gleichzeitig ein Ansatzpunkt für weitergehende, grundlegendere Studien zu der Rechtsvereinheitlichung durch grenzüberschreitende Zusammenarbeit bieten können. Ausgesucht wurden im Allgemeinen Teil die Lehren zu der Abgrenzung der straflosen Vorbereitungshandlung vom strafbaren Versuch und vom Übergang zur Vollendung des Delikts, sowie Probleme der Täterschaft und Teilnahme. Im Besonderen Teil wurden die Straftatbestände zum Schutz des Vermögens vor Täuschung, vor Wegnahme bzw. Vertrauensbruch und der strafrechtliche Schutz der rechtmäßigen Amtsausübung untersucht. Des Weiteren wurden die Grundsätze des Auslieferungsrechts zwischen den Schengen-Vertragsstaaten analysiert.

Vorläufige Berichte der Landesberichterstatter waren Grundlage für einen Workshop am 23. und 24. April 1999 im hiesigen Institut. In diesem Rahmen haben die Teilnehmer einerseits erste Ergebnisse ihrer Berichte diskutiert.

Dabei fanden insbesondere die folgenden fünf Komplexe Beachtung:

    * Strafrechtlicher Schutz des Vermögens vor Täuschung, Vertrauensbruch und Wegnahme
    * Strafrechtliche Ahndung der Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation
    * Korruptionsbekämpfung - Schutz der rechtmäßigen Amtsausübung oder   Schutz vor unzulässiger Einflussnahme auch im Wirtschaftsbereich
    * Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von leitenden natürlichen Personen als Vertreter juristischer Personen
    * Das Auslieferungsrecht zwischen den Schengen-Vertragsstaaten


Arbeitsbericht 2000:

Auf der Grundlage der Landesberichte wurden die "Rechtsvergleichenden Übersichten" - als Vorlage für einen elektronischen Kommentar - ausgearbeitet. Die Übersichten sollen den mit der Ausschreibung im SIS betrauten nationalen Behörden als Orientierung für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit bestimmter Ausschreibungen dienen. Im September 2000 wurde dieser Kommentar für die Testphase in das Internet eingestellt.

Parallel dazu wurden von den Landesberichterstatter(innen) vorläufige Berichte für die rechtsvergleichende Studie zur "Entwicklung des Auslieferungsrechts zwischen den Schengen-Vertragsstaaten" vorbereitet, die insbesondere die neueren europäischen Konventionen (SDÜ, EU-AuslÜbereinkommen vom 27. September 1996, EU-VereinfAuslÜbereinkommen vom 10. März 1995) berücksichtigen. Die Studie war in der Weise konzipiert, dass einerseits die Auswirkungen dieser Abkommen auf das natio-nale Auslieferungsrecht (in der Praxis) illustrieren und andererseits auch der Wandel in der normativen Ausgestaltung des Auslieferungsrechts zwischen den Schengen-Vertragsstaaten und die besondere Problematik dieser Rechtsintegration auf der Grundlage intergouvernementaler Zusammenarbeit in der dritten Säule der Europäischen Union illustriert werden konnte.

Arbeitsbericht 2001:

Bis zum Ende des Jahres 2000 haben die Landesberichterstatter ihre Berichte ausgearbeitet, die anschließend für die Veröffentlichung redigiert wurden. Der parallel dazu erstellte "Rechtsvergleichende Querschnitt" hält mit Blick auf die Auswirkungen der jüngeren europäischen Übereinkommen im Wesentlichen folgende Ergebnisse fest:

Der Auslieferungsverkehr zwischen den Schengen-Staaten wird verkürzt und vereinfacht. Dazu trägt zum einen die Vereinheitlichung der - in SDÜ und im EU-VereinfAuslÜbk - vorgesehenen verein-fachten Verfahren bei. Zum anderen wesentlicheren Teil wird in der Praxis eine Verkürzung der Dauer der Auslieferungsverfahren durch die Ausschreibungen im SIS erreicht.

Die drei neueren europäischen Übereinkommen nivellieren ferner verschiedenste Auslieferungsvorbehalte und zielen auf eine Einschränkung der Geltung des Spezialitätsprinzips im Rechtshilfeverkehr zwischen den EU-Staaten. Welche Auswirkungen die Neuregelungen in der Praxis des Auslie-ferungsverkehrs der EU-Staaten haben werden, bleibt jedoch abzuwarten. Denn die Unterschiede der verschiedenen nationalen Regelungen, scheinen oftmals eher in Gesetzesformulierungen als in der Praxis zu liegen. Deutlich wird an diesen Bestrebungen jedenfalls, dass die Länder des "integrierten Europas" trotz aller Verschiedenheiten heute anzuerkennen beginnen, dass ein Strafverfolgungsanspruch eines Vertragspartners legitimer Grund für ihre Mitwirkung an dessen Strafverfolgung bzw. Grenze für eine eigene Strafverfolgung sein kann, auch wenn die eigenen Gesetze eine andere Wertung treffen würden.

Sowohl auf europäischer Ebene wie auch in allen nationalen Rechtsordnungen gewinnen Menschenrechte, bzw. Rechte des von der Auslieferung betroffenen Individuums an Bedeutung und fließen in Auslieferungsentscheidungen ein. Insgesamt scheint dadurch in den nationalen Auslieferungsrechten fast eine Verschiebung stattzufinden: Während sich die Staaten früher vorrangig vorbehalten haben, nur für bestimmte Taten auszuliefern, findet jetzt die Einhaltung bestimmter (Verfahrens-)Rechtsgrundsätze große Beachtung - insbesondere unter Hinweis auf die durch die EMRK garantierten Rechte. Dieser Ansatz hat viele Überlegungen mit Blick auf die Rechtsstellung der gesuchten Person in Gang gesetzt, die sich vom Objekt des Auslieferungsverfahrens zu einem Subjekt entwickelt hat.

Der Rechtsvergleichende Querschnitt weist ferner auf folgende offenen Fragen hin:

    * Das "Chaos im Rechtshilferecht": Infolge der verschiedenen Initiativen, die alle darauf gerichtet sind, Auslieferungen im "integrierten Europa" zu vereinfachen, wird der Auslieferungsverkehr zwischen den EU-Staaten heute durch verschiedene, teilweise parallel geltende Übereinkommen geregelt. Dadurch wird es der Praxis, von der die Umsetzung - und damit der Erfolg - der Übereinkommen letztlich abhängt, schwer bis unmöglich gemacht, festzustellen, welche Regelung im Einzelfall durchgreift. Die Vertreter des Konzepts eines "Europas der verschiedenen Geschwindigkeiten", das hinter diesen Parallelübereinkommen steht, müssen sich fragen lassen, ob bzw. wie diese Probleme durch eine pragmatische Lösung aufgehoben werden können.

    * Die Probleme hinsichtlich der Vereinbarkeit unterschiedlicher nationaler Vorstellungen: Aus den bisherigen Erfahrungen mit der Harmonisierung des Auslieferungsrechts darf prognostiziert werden, dass eine weitere Vereinfachung des Auslieferungsverkehrs angesichts der immer noch zwischen den EU-Staaten bestehenden unterschiedlichen nationalen Vorstellungen über (Grenzen der) Strafverfolgung nicht einfach werden wird. Solche Unterschiede werden vor allem in Form von Auslieferungsvorbehalten manifest. Exemplarisch seien der portugiesische Vorbehalt gegenüber dem Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe oder auch die Differenzen über die Privilegierung bestimmter Handlungen als sog. politische Delikte genannt. Die Staaten sehen solche Vorbehalte als unverzichtbaren Ausdruck ihres Verständnis von gerechter Strafe an oder meinen an bestimmten Vorbehalten aus unverzichtbaren Souveränitätsgesichtspunkten - zunächst - weiter festhalten zu müssen, wie beispielsweise an dem - zeitlich begrenzten - Vorbehalt gegenüber der Auslieferung eigener Staatsangehöriger. Das Recht zu strafen bzw. nicht zu strafen, erweist sich somit auch im Auslieferungsrecht als Kristallisationspunkt nationaler Identität, in dem von unterschiedlichen Rechtstraditionen getragene Überzeugungen aufeinander prallen.


Publikationen (Auswahl):

  • Geändert am: 20.12.2007
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