Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung justizieller Entscheidungen in Strafsachen und seine Umsetzung in DeutschlandDer Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen ist das Paradebeispiel für die neuen Kooperationsmodelle in der Europäischen Union zur Überwindung der territorialen Grenzen des Strafrechts. Das Projekt erforscht durch eine Analyse der Gesetzgebung und |
| Projektkategorie: | Dissertation |
| Organisatorischer Status: | Einzelprojekt |
| Projektlaufzeit: | Projektbeginn: 2005 Projektende: 2011 |
| Projektstatus: | laufend |
| Projektsprache(n): | Deutsch |
| Rechtsordnung(en): | Deutschland; Europäisches Recht |
Leiter(in):
Die Europäische Union bereitet mit großen Schritten den Weg zur Schaffung eines einheitlichen "Strafjustizraums" vor. Ein Bündel von Maßnahmen basiert dabei auf dem 1999 als Leitlinie eingeführten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Strafentscheidungen, welcher zu einer empfundenen Umwälzung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den EU-Mitgliedstaaten geführt hat. Der ersuchte Staat soll seine Schutzfunktion gegenüber dem Beschuldigten verlieren und zum bloßen Vollzugsorgan werden, da er auf die Ordnungsgemäßheit der Entscheidung im ersuchenden Staat vertrauen könne. Fraglich ist jedoch, ob nach der Einpassung in die nationalen Rechtsordnungen die neuen Instrumente wirklich zu einer revolutionären Umwälzung des bisherigen Systems geführt haben.
Gegenstand sind zunächst die verschiedenen bisher auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung basierenden EU-Instrumente. Im Wege einer "Salamitaktik" versucht die EU gegenwärtig, das als schwerfällig betrachtete "Europaratssystem" in den drei klassischen Feldern der Rechtshilfe abzulösen. Dies geschieht durch Rahmenbeschlüsse, deren Vorgaben von den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen. Für die Auslieferung geschah dies durch den Europäischen Haftbefehl, für die Vollstreckungshilfe z.B. durch die gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen und für die kleine Rechtshilfe durch die Europäische Beweisanordnung. Diesen Instrumenten liegen Gemeinsamkeiten zugrunde, insbesondere die Zurückdrängung klassischer Rechtshilfehindernisse, wie die Abschaffung der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit für gewisse mehr oder weniger unbestimmt definierte Straftaten, oder die erhebliche Beschleunigung des Verfahrens. Aufgrund der neuen Kautelen ergaben sich jedoch, wie das Beispiel Deutschland zeigt, Umsetzungs-, Anwendungs- und Akzeptanzprobleme, die nicht zuletzt durch das Urteil des BVerfG zum ersten Europäischen HaftbefehlsG vor Augen geführt werden. Von wissenschaftlicher Seite wurde an dem neuen Prinzip bisher vielfach Fundamentalkritik geübt.
Bisher wurde jedoch kaum erforscht, was genau hinter dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von strafrechtlichen Entscheidungen steht. Ziel des Projekts ist es deshalb, zum einen die genauen Unterschiede im Vergleich zum früheren Recht herauszuarbeiten und die Grenzen des Prinzips in den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen aufzuzeigen. Zum anderen soll eine Bewertung des Systems danach vorgenommen werden, in welchen Bereichen der Grundsatz als neues Kooperationsmodell evtl. berechtigt ist und wo tatsächlich Änderungs- bzw. Verbesserungsbedarf besteht.
Die Untersuchung basiert auf einer normativen Analyse. In einem ersten Arbeitsschritt werden die klassischen Rechtshilfeprinzipien hinterfragt und mit den Änderungen durch die neuen EU-Instrumente verglichen. Dabei wird auf die Besonderheiten der einzelnen Felder der Rechtshilfe eingegangen und der Wandel systematisch erfasst. In einem zweiten Schritt werden die deutsche Gesetzgebung und Rechtsprechung (nach ersten Erfahrungen mit dem Europäischen Haftbefehl) analysiert und die tatsächlichen Probleme dargestellt. Die deutsche Rechtsordnung eignet sich hierfür besonders, da sich wegen ihrer verfassungsrechtlichen Durchdringung ein hoher Maßstab für rechtsstaatliche Prinzipien ergibt. In einem dritten Schritt werden das neue System der Rechtshilfe bewertet und Lösungsvorschläge aufgezeigt.
Erste Ergebnisse der Forschung zeigen, dass die geübte Kritik teilweise unberechtigt ist. Nicht dem Individualschutz abträglich ist die erfolgte Abschaffung der beiderseitigen Strafbarkeit, da Deutschland dem Prinzip schon früher ein weites Verständnis entgegenbrachte. Vielmehr sind kurze Fristen und starker Formalismus eher bedenklich für eine angemessene Verteidigung. Transparenz und Effektivität leiden ferner unter Ungereimtheiten im IRG. Am Ende soll deshalb ein Gesetzgebungsvorschlag unterbreitet werden, der den Rechtshilfeverkehr mit EU-Staaten auf eine neue systematische Grundlage stellt und noch bestehende Lücken bereinigt.
Das Projekt wird als Promotionsvorhaben von Prof. Dr. Werner Beulke, Universität Passau, betreut.