Beweisrechtsgrundsätze einer grenzüberschreitenden StrafverfolgungDie EU-Mitgliedstaaten haben in den letzten Jahren die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch zwischen EG-Organen und nationalen Behörden intensiviert. Dadurch wurden auch neue Möglichkeiten einer grenzüberschreitenden Beweissammlung eröffnet. Deshalb stellt sich heute in ganz verschiedenen Konstellationen die Frage, ob und wie ein Beweistransfer ohne Legitimationsverlust erfolgen kann. Diese Frage war Gegenstand des vorliegenden Habilitationsprojektes, das durch ein Lise-Meitner-Habilitiationsstipendium des Landes Nordrhein-Westfalen sowie im Rahmen des Programms zur Förderung hervorragender Wissenschaftlerinnen der Max-Planck-Gesellschaft unterstützt wurde. |
| Projektkategorie: | Habilitation |
| Organisatorischer Status: | Einzelprojekt |
| Projektlaufzeit: | Projektbeginn: 2000 Projektende: 2004 |
| Projektstatus: | abgeschlossen |
Leiter(in):
In den letzten Jahren wurde die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung zwischen den EU-Mitgliedstaaten auf ganz unterschiedlichen Ebenen erheblich ausgebaut. Damit wurden viele Möglichkeiten eines grenzüberschreitenden Beweistransfers geschaffen. Doch sind Erkenntnisse, die im Rahmen dieser Kooperation gewonnen werden, für die nationalen Strafverfolgungsbehörden nur dann praktisch verwertbar, wenn sie im nationalen Strafverfahren auch als Beweismittel genutzt werden können. Die Verwertung solcher Informationen als Beweismittel stößt aber auf Bedenken, wenn und weil die Informationen unter der Geltung einer fremden Rechtsordnung gewonnen wurden: denn dann werden die nationalen Beweisgewinnungsvorschriften normalerweise nicht eingehalten. Diese sichern die Verwertbarkeit eines empirisch wahrnehmbaren Informationsträgers – eines "Wahrnehmungsobjektes" – als Beweismittel, indem sie eine aus Sicht der Rechtsgemeinschaft zuverlässige Sachverhaltsfeststellung garantieren. Darüber hinaus berücksichtigt die Beweiserhebung im Ausland oft nicht die Verfahrensstandards, die aus Sicht der Rechtsgemeinschaft, in deren Namen später das Urteil ergeht, für ein "faires Verfahren" bürgen. In allen Bereichen grenzüberschreitender Beweissammlung stellt sich damit die Frage, ob ein grenzüberschreitender Beweistransfer überhaupt ohne Legitimationsverlust erfolgen kann – und wenn ja, welche Bedingungen dafür eingehalten werden müssen.
Diesen Fragen ging das Habilitationsprojekt ausgehend von der Beweisführung im deutschen, französischen und englischen Strafverfahren nach. Es untersuchte auch bereits vorhandene Lösungskonzepte in der (traditionellen) Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten, im Rahmen der grenzüberschreitenden Schengen-Zusammenarbeit sowie in Zusammenhang mit Informationssammlungen durch EG-Bedienstete des Europäischen Betrugsbekämpfungsamts OLAF. Die erste Fragestellung war, ob der Prozess der förmlichen Feststellung der Tatsachengrundlage in einem nationalen Strafverfahren dadurch gestört wird, dass ein Wahrnehmungsobjekt, das unter der Geltung einer Rechtsordnung gewonnen wurde, unter der Geltung einer anderen Prozessordnung als Beweismittel verwertet wird. Nur wenn eine solche Störung zu befürchten ist, bedarf es besonderer Regelungen für einen Beweistransfer. Daran stellte sich dann die Anschlussfrage, ob und wie eine Störung der Beweisführung im nationalen Strafprozess durch einen Beweistransfer wieder behoben werden kann.
Im methodischen Ansatz lag der Arbeit eine Normanalyse der (Beweis-)Rechtsordnungen Deutschlands, Frankreichs und Englands sowie des bereits vorhandenen Rechtsbestandes europäischer Lösungen zugrunde. Die Analyse folgte – soweit rechtsvergleichend gearbeitet wurde – der Methode des funktionalen Rechtsvergleichs: Danach müssen Rechtsinstitute – von einem "tertium comparationis" aus – in ihrer intendierten Funktion untersucht werden. Maßgebliche Funktion der relevanten Regelungen in der vorliegenden Untersuchung war die Gewährleistung einer zuverlässigen und fairen Beweisführung. Besondere Berücksichtigung fanden dabei Regelungen zur Sicherung der Fairness im Verfahren und zur Gewährleistung eines förmlichen Verfahrens, das von der Rechtsgemeinschaft legitimiert und kontrolliert wird, sowie Normen, welche im strafprozessualen Beweisverfahren die unmittelbare und kontradiktorische Beweisaufnahme absichern. Das sind nicht nur Regelungen zur "Unmittelbarkeit" und "Mündlichkeit" sowie zu den Partizipationsrechten der Beteiligten, sondern ferner auch Vorgaben zum Gesetzlichkeitsprinzip, zur Beweisbedürftigkeit von Tatsachen (in einem bestimmten Verfahrensstadium), zur "generellen" und „konkreten“ Eignung von Beweismitteln sowie Regelungen über die Sanktionierbarkeit von Verfahrensverstößen im Strengbeweisverfahren.
Als Ergebnis des Projektes wurden aus dem Rechtsvergleich gewonnene gemeinsame Prinzipien für ein zuverlässiges und faires Beweisverfahren formuliert, die auch als Grundsätze für einen grenzüberschreitenden Beweistransfer gelten können. Sie gehen mit Blick auf die Vorgaben der nationalen Rechtsordnungen grundsätzlich von der Situation der Beweisverwertung aus und beziehen sich im einzelnen u.a. auf die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung des Beweismitteltransfers, auf den Ausgleich widerstreitender Interessen der am Verfahren Beteiligten und auf die Absicherung der Förmlichkeit eines Verfahrens, das den inhaltlichen Anforderungen an eine "zuverlässige" und "faire" Beweisführung entspricht. Die Arbeit schloss mit Überlegungen zur Implementierung dieser Regelungen durch nationale oder europäische Rechtsvorgaben sowie mit einem eigenen Gesetzgebungsvorschlag für eine europäische Rahmenvorgabe, die einen Mindeststandard für ein Beweiszulassungsverfahren vorgibt. Mit dessen Hilfe könnte Beweismaterial von einer Rechtsordnung in eine andere Rechtsordnung transferiert werden.
Das Habilitationsprojekt wurde vom Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Lise-Meitner-Programms von 2001 bis 2004 gefördert und von Frau Prof. Dr. Ursula Nelles, Westfälische Wilhelms-Universität Münster, betreut. Die Habilitationsschrift wurde im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung hervorragender Wissenschaftlerinnen durch die Max-Planck-Gesellschaft fertig gestellt und im Dezember 2004 von der Juristischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster als Habilitation angenommen.