1. Stufe: Informationssystem zu den nationalen Strafrechtsordnungen
Inhalt
Die Basis des geplanten Systems bildet auf einer ersten Funktions- und Ausbaustufe zunächst eine umfassende Datenbank mit Landesinformationen, die auf der Grundlage einer universalen Metaebene einheitlich strukturiert sind. Dies entspricht der klassischen strukturierten Bestandsaufnahme des nationalen Rechts als der ersten Stufe der Rechtsvergleichung. Eine solche umfassende Darstellung des ausländischen Rechts wurde in Deutschland zuletzt in der Zeit von 1954 bis 1959 von der Großen Strafrechtskommission im Auftrag des Bundesjustizministeriums erstellt. In englischer Sprache wird ein beeindruckendes strafrechtsvergleichendes Werk zurzeit von Dupont und Fijnaut herausgegeben. Roxin hat auf der Berliner Tagung "Die deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende" im Jahr 1999 eine Gesamtdarstellung des Auslandsrechts als wünschenswert bezeichnet. Aufgrund der Fülle, der Schnelllebigkeit und der Komplexität der einzubeziehenden Regelungen bietet sich für eine solche Darstellung heute vor allem auch eine computergestützte Umsetzung an.
Die Notwendigkeit einer gleichartigen Gliederung der Landesberichte beruht zum einen auf den oben dargestellten Erfordernissen der Rechtsvergleichung, die bei der Analyse von gemeinsamen Rechtsprinzipien oder bei der Entwicklung von Modellgesetzen eine universal taugliche Strukturierung des Stoffes benötigt. Im Rahmen des vorliegenden Projekts ist diese Strukturierung vor allem aber auch für die Programmierung von vergleichbaren Datenfeldern zum Zwecke einer systematischen Suche in der zukünftigen Datenbank erforderlich. Strukturierungs- und Gliederungsfragen spielen daher in dem neuen System eine sehr viel größere Rolle, als dies bei der Gliederung von Landesberichten im Rahmen der klassischen Rechtsvergleichung der Fall ist. Dies erzwingt die Suche nach der oben dargestellten universalen "Metaebene", die für die gemeinsame Systematisierung aller Rechtsordnungen tauglich ist.
Die Landesinformationen beschränken sich dabei – ebenso wie klassische rechtsvergleichende Darstellungen – nicht auf die Wiedergabe der Gesetzeslage und der Rechtsprechung, sondern beziehen in wichtigen Fragen die wissenschaftliche Lehre ein, vor allem bei Problemstellungen, die in den verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich geregelt sind. Grundlagenfragen, wie etwa strafrechtstheoretischer und verfassungsrechtlicher Hintergrund sowie historische Entwicklung, sind dabei von besonderer Bedeutung, da sie Unterschiede zwischen verschiedenen Rechtsordnungen erklären können. Landesberichte in der ersten Stufe des Informationssystems sind daher nicht bloße Ansammlungen von Informationen, sondern bilden eigenständige und verständliche Texte, die sich mit den jeweiligen Fragen der Metaebene auseinandersetzen.
Um den Rechtsstoff für alle einbezogenen Rechtsordnungen nach den gleichen Sachfragen detailliert strukturieren zu können, ist eine gemeinsame tabellenartige Struktur notwendig, in deren Rahmen die einzelnen Berichte eingeordnet werden können. Das Institut hat deswegen zunächst in einem Pilotprojekt mit 12 repräsentativ ausgewählten Rechtsordnungen (China, Côte d'Ivoire, England und Wales, Frankreich, Italien, Korea, Österreich, Polen, Schottland, Schweden, Spanien und Türkei) diese universell gültige Struktur zur Darstellung des Allgemeinen Teils des Strafrechts entwickelt und dazu auch die entsprechenden Landesberichte erstellt. Die in ihrem Kern aus zwölf Personen bestehende Projektgruppe – alle betreuten ein Länderreferat am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht – traf sich unter der Leitung von Sieber und Cornils regelmäßig zur Diskussion der Inhalte und der für die einheitliche Darstellung erforderlichen Gliederung. Da die Mitglieder der Projektgruppe über tiefgreifende Kenntnisse der Besonderheiten ihrer Landesrechte verfügten, waren diese Diskussionen ebenso kontrovers wie fruchtbar. Sie führten bereits in diesem frühen Stadium zu wichtigen Weichenstellungen bei der Entwicklung der Metaebene. In der Folge wurde mit Hilfe von weiteren Referentinnen und Referenten des Instituts sowie von externen Kooperationspartnern eine zweite Gruppe gebildet, die derzeit – nunmehr in englischer Sprache – Landesberichte zu weiteren 12 Rechtsordnungen (Australien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Indien, Iran, Japan, Rumänien, Russland, Schweiz, Ungarn, Uruguay und USA) erstellen. Dies macht es der Projektleitung (Sieber, Forster, Jarvers und Silverman) möglich, die Struktur nochmals auf ihr Funktionieren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Außerdem stellen sich neue Herausforderungen an die Terminologie. Weitere Rechtsordnungen können nun problemlos aufgenommen werden.
Methodenfragen
Bei den Methodenfragen erweist sich die Entwicklung der universal einsetzbaren Gliederungsebene sowohl in praktischer als auch in theoretischer Hinsicht als schwierig. Die Probleme beruhen auf der oben genannten Erkenntnis, dass als Bezugssystem für die Ordnung des Stoffes nicht mehr das eigene nationale Recht dienen kann. Dies zeigt sich vor allem dann, wenn durch andere Rechtsordnungen auch Selbstverständlichkeiten des deutschen Strafrechts in Frage gestellt werden, wie etwa die kategoriale Unterscheidung von Rechtswidrigkeit und Schuld, die Zuordnung der Zurechnungsfähigkeit zur Schuld oder das dualistische Teilnahmesystem. Die praktische Arbeit an dem Projekt führt dabei zu neuen Einsichten im Hinblick auf die Bestimmung einer universalen Metaebene. Bei der Bildung der relevanten Problemstellungen erwies sich ein Abstellen auf einen konkreten Sachverhalt als wichtig und hilfreich. Für die Bestimmung der zu bildenden Sachverhaltsausschnitte sind jedoch aufgrund der Zielsetzung einer systematisierenden Rechtsvergleichung auch normative Kriterien notwendig, die in einem iterativen Verfahren unter Berücksichtigung aller untersuchten Rechtsordnungen gebildet werden. Bei der Lösung von schwierigen Ordnungsproblemen erwies es sich bei den bisherigen Arbeiten auch als hilfreich, nicht nur die unterschiedlichen Regelungen zu vergleichen, sondern mehrere Analyseschichten zu unterscheiden und abzufragen: Welche Sachprobleme werden gelöst? Wo werden die entsprechenden Sachprobleme im jeweiligen Strafrechtssystem verankert? Welche Differenzierungen und Abgrenzungskategorien werden entwickelt? Welche Wertkategorien spielen dabei eine Rolle? Welche Ergebnisse werden für verschiedene Fallgruppen und Sachverhalte erzielt?
Bei dieser praktischen Arbeit an der Strukturierung des Stoffes wird verständlich, warum erfahrene Fachleute im Hinblick auf die Methode der Rechtsvergleichung nach der "exegetischen Arbeit am Auslandsrecht" als weitere gleichberechtigte Stufe die "systematische Ordnung und Darstellung des Materials" nennen. Die bisherige praktische Arbeit bestätigt allerdings, dass diese Strukturierung des Stoffes auf einer universalen Metaebene zwar nicht einfach, aber dennoch möglich ist.
Technik
Im Gegensatz zu traditionellen Informationssystemen auf Papier wird das neu entwickelte elektronische System es ermöglichen, anhand der ermittelten Metaebene eine computergestützte systematische Suche (mit Hilfe eines hierarchischen Gliederungssystems) und eine Wortlautsuche (sowohl als Volltextsuche als auch über einen kontrollierten Thesaurus mit den vom Systemersteller festgelegten juristischen Begriffen) durchzuführen. Dabei wird es beispielsweise Antworten auf Fragen wie diese ermöglichen: "Wie ist die Abgrenzung von Beteiligungsformen im französischen und im polnischen Strafrecht geregelt?" Oder: "Wo wird der Rechtsbegriff der juristischen Person im österreichischen Strafrecht verwandt?" Derartige Fragen können in beschränktem Umfang zwar auch noch durch ein klassisches Sammelwerk mit einem Registerband beantworten werden. Der weltweite Informationszugriff über das Internet, die Möglichkeit zur raschen Aktualisierung der Datenbanken, die systematische Stofferfassung anhand der ermittelten Metaebene, die effektiveren elektronischen Suchstrategien sowie das große verfügbare Datenvolumen werden jedoch schon in dieser ersten klassischen Funktionsstufe zu einem Qualitätssprung des informationstechnischen Systems gegenüber herkömmlichen Enzyklopädien führen. Dies wird eines der gravierenden Probleme der Strafrechtsvergleichung mildern können, das Jescheck als das "ziellose Schwimmen in dem weiten Meer des doch niemals überschaubaren Materials" treffend gekennzeichnet hat: Auf der Grundlage einer gemeinsamen Gliederungsstruktur kann bei der systematischen Suchfunktion für jede erfasste Rechtsordnung jedes vorher definierte Problemfeld gezielt abgefragt und dem entsprechenden Problemfeld eines anderen Landes gegenüber gestellt werden. Die übergreifende hierarchische Gliederung auf der Grundlage einer universalen Strafrechtssystematik ermöglicht es dabei auch, dass rechtliche Fragestellungen unabhängig von dem zugrunde liegenden Rechtssystem abgefragt werden können.
Die – in der klassischen Strafrechtsvergleichung oft schwierigen – Probleme der funktionalen Rechtsvergleichung im Hinblick auf unterschiedliche äquivalente Lösungen lassen sich dabei durch die in der Informatik vorhandenen Möglichkeiten zur Verbindung unstrukturierter Dokumente (z.B. der Hypertext-Technik im World Wide Web) gut lösen. Wird etwa die Differenzierung unterschiedlich schwerer Tatbeiträge in einer Rechtsordnung nicht im Tatbestand bei den Beteiligungsformen vorgenommen, sondern in der Strafzumessung mit Sentencing Guidelines, so wird bei der Darstellung der Beteiligungsformen eine Verweisung auf die Strafzumessungsregelungen gesetzt. Dabei kann entweder – wie beim klassischen Querverweis – nur ein Hinweis erfolgen, oder es kann der vollständige Text als neues Fenster oder im Wege des In-line-linking in die Darstellung mit einbezogen werden.
Die Ergebnisse des Pilotprojekts zum Allgemeinen Teil des Strafrechts sind zwischen 2008 und 2010 auch in gedruckter Form veröffentlicht worden, und zwar in insgesamt fünf Teilbänden: Band 1 enthält eine Einführung in die dargestellten Rechtsordnungen mit Kapiteln unter anderem über nationale Rahmenbedingungen, verfassungsrechtliche Vorgaben, strafrechtstheoretische Grundlagen und die historische Entwicklung des Strafrechts. Die Bände 2 und 3 leiten die Allgemeinen Lehren des Strafrechts ein und behandeln das Gesetzlichkeitsprinzip, den internationalen Geltungsbereich des Strafrechts, den Begriff und die Systematisierung der Straftat sowie die Anforderungen an die objektive Tatseite, die subjektive Tatseite und das strafbare Verhalten im Vorfeld der Tatvollendung. In Band 4 folgen Kapitel zur Tatbeteiligung und zur Verantwortlichkeit für Straftaten in Kollektiven. Band 5 umfasst die Gründe für den Ausschluss der Strafbarkeit, für die Aufhebung der Strafbarkeit sowie die Verjährung.
Auch die im Anschluss an das Pilotprojekt gebildete zweite Projektgruppe hat bereits erste Ergebnisse mit englischsprachigen Berichten zu weiteren 11 Ländern zur Veröffentlichung in zwei Bänden freigegeben. Weitere Kapitel befinden sich in Vorbereitung. Gleichzeitig werden die Berichte der Pilotgruppe unter der Leitung von Frau Dr. Teresa Manso inhaltlich aktualisiert und ins Englische übersetzt. Die Übersetzungsarbeiten werden am Institut von erfahrenen Übersetzerinnen durchgeführt. Dabei arbeiten sie eng – und in Rücksprache mit den Autorinnen und Autoren – mit Frau Manso und Frau Silverman zusammen, die für die Klärung begrifflicher Fragen zuständig sind. Die so entstehenden Berichte werden dann in eine gemeinsame Publikation integriert.