3. Stufe: Komplexe Suchstrategien auf Grund der Datenerfassung von speziellen Querschnittsinformationen

Inhalt

In der dritten Ausbaustufe können auf einer weiteren – technischen – Systemebene die bei der Querschnittsanalyse ermittelten Unterschiede in speziellen Feldern registriert und damit zum Gegenstand spezieller Abfragen gemacht werden. Auf dieser Ebene kann in spezifischen Datenfeldern beispielsweise erfasst werden, ob der jeweiligen Rechtsordnung das Einheitstäterprinzip zugrunde liegt oder ein dualistisches System. In anderen Datenfeldern können numerische Informationen angegeben werden, z.B. zum Schutzalter von Tatopfern in bestimmten Strafbestimmungen oder zu Strafrahmen.

Die Definition der erfassten Datenfelder kann dabei nur im Zuge der Querschnittsauswertung der Landesbeichte erfolgen, nachdem festgestellt wurde, wo Rechtsordnungen sich unterscheiden und welche Parameter deswegen für eine Rechtsvergleichung besondere Bedeutung haben können. Diese spezifische Querschnittsauswertung hat dabei wiederum Rückwirkungen auf die Erstellung der Landesberichte, in denen die Probleme vollständig und exakt (weil informationstechnisch eindeutig erfassbar) dargestellt werden müssen. Diese Stufe dient daher zugleich auch der Qualitätskontrolle des Querschnittes, da die erfassten Informationen von den Landesberichterstattern wiederum überprüft und ggf. korrigiert werden können.

Methodische Fragen

Auf dieser dritten Funktionsstufe erfolgen bei der Systemkonzeption Wertungen, die später nicht mehr ohne weiteres erkennbar sein werden. Wenn das System bei den – durch diese Zuordnungen ermöglichten – komplexeren Analysestrategien auf eine entsprechende Abfrage etwa zu dem Ergebnis kommt, dass ein bestimmter Prozentssatz der Common Law Länder ein Einheitstätersystem hat, so beruht die Einordnung dieser Länder als Common Law Länder und die Beurteilung der entsprechenden rechtlichen Regelungen als Einheitstätersysteme auf Wertungen bei der Datenaufbereitung und -eingabe in der hier dargestellten 3. Entwicklungsstufe des Systems. Das Informationssystem kann deswegen bei der Beantwortung entsprechender Fragen zwar den Eindruck hervorrufen, dass es Wertungen vornimmt. Insoweit ist jedoch festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um (automatisch generierte) Wertungen des Systems selbst handelt, sondern um Wertungen des dahinter stehenden Bearbeiters.

Die bereits erwähnten Erfahrungen mit computergestützter juristischer Subsumtion zeigen im übrigen, dass juristische Wertungen meist hoch komplex und (wie z.B. der Auslegungsprozess) oft auch sehr offen sind, so dass eine Übertragung der entsprechenden Prozesse auf Computersysteme deswegen in der Regel nicht praktikabel ist. Computer selbst führen deswegen in dem neuen Informationssystem keinerlei Wertungsvorgänge durch, sondern beschränken sich auf streng logische Funktionen, bei denen sie auch in anderen Bereichen der Rechtsinformatik – z.B. bei Rechtsprechungsdatenbanken – überaus erfolgreich sind und sich bewährt haben. Die entsprechenden „wertenden“ Datenfelder werden daher von den Verfassern des jeweiligen Landesberichts oder vom Ersteller des rechtsvergleichenden Querschnitts bestimmt und verantwortet. Damit vermeidet das geplante Max-Planck-Informationssystem für Strafrechtsvergleichung Mängel, die zum Scheitern von Systemen der elektronischen Subsumtion geführt haben. Diese Überlegungen machen deutlich, dass bei der Entwicklung derartiger Rechtsinformatiksystem nicht nur die Methodenfragen des jeweiligen Rechtsgebiets, sondern auch die Grundlagen der Rechtsinformatik und die Erfahrungen mit vergleichbaren Projekten berücksichtigt werden müssen.

Technik

Die Erfassung der unterschiedlichen oder übereinstimmenden nationalen Regelungen in gezielt ansprechbaren Datenfeldern wird im Rahmen der Auswertung nicht nur die Beantwortung neuer Forschungsfragen und die Vornahme neuartiger Analysen ermöglichen, die für eine universale Rechtsvergleichung vor allem bei der Ermittlung gemeinsamer Rechtsprinzipien und der Entwicklung von Modellgesetzen erforderlich sind. Die datenmäßige Erfassung der wichtigsten Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen wird es bei späteren Suchabfragen auch ermöglichen, die rechtlichen Lösungen verschiedener Sachprobleme miteinander in Bezug zu setzen. Dies gilt z.B. im Hinblick auf die Beantwortung der folgenden Fragen, die jeweils zwei rechtliche Problemstellungen kombinieren: „Welche Common Law Systeme haben ein Einheitstätersystem und welche ein dualistisches Tätersystem?“ Oder: „In welchen Mitgliedstaaten des Europarats liegt das Schutzalter von Kindern im Bereich der Kinderpornographie bei 14 Jahren?“ Oder: „In welchen Rechtsordnungen mit einer Unterscheidung von Täterschaft und Teilnahme sind die Strafdrohungen für Täterschaft und Anstiftung oder für Täterschaft und Beihilfe gleich?


  • Geändert am: 29.04.2009
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