5. Stufe: Ermittlung von gemeinsamen Rechtsprinzipien und Erarbeitung von Modellgesetzen

Die Erfassung von unterschiedlichen rechtlichen Lösungen ermöglicht dann auf einer fünften Ausbaustufe, nach gemeinsamen Rechtsprinzipien in einer Mehrzahl von Staaten zu fragen. Dadurch wird die richterliche Rechtsschöpfung durch Feststellung von „allgemeinen Rechtprinzipien“ im Völkerstrafrecht oder durch „wertende Rechtsvergleichung“ im europäischen Recht nicht nur erleichtert, sondern auch besser kontrollierbar. Wenn die relevanten Datenfelder in der 3. Entwicklungsstufe erfasst sind, so werden die statistischen Aspekte von Fragen nach allgemeinen Rechtsprinzipien einfach zu bestimmen sein.

Durch eine Verknüpfung der Abfrage gemeinsamer Rechtsprinzipien mit Länderinformationen der ersten Funktionsebene kann für die Suche nach Übereinstimmungen ein Kreis relevanter Rechtsordnungen festgelegt werden. Dies ermöglicht z.B. die differenzierte Beantwortung der Frage, inwieweit gemeinsame Rechtsprinzipien in den Staaten der Europäischen Union, des Europarats oder weltweit bestehen.

In methodischer Hinsicht ist dabei wieder zu berücksichtigen, dass das Informationssystem – aufgrund von Vor-Wertungen der Landesberichterstatter bei der Dateneingabe – nur die statistischen Fragestellungen der wertenden Rechtsvergleichung entscheiden kann. Die darüber hinaus erforderlichen Wertungsfragen lassen sich nur als menschliche Wertentscheidungen im Rahmen der später erfolgenden Bewertungsstufe beantworten und müssen auch hier verantwortet werden. Diese Entscheidungsfindung wird jedoch durch die Sachinformationen und Begründungen der Landesberichte oder spezielle Datenfelder wesentlich unterstützt werden.

Wertungen sind auch dann erforderlich, wenn es um die Entwicklung von rechtspolitischen Vorschlägen und insbesondere um die Gestaltung von Modellgesetzen für die einzelnen – auf Grund der Stoffgliederung bereits strukturierten – Problemstellungen geht. Als Maßstäbe für die erforderlichen Wertungen auf der Stufe der Rechtspolitik vorgeschlagen werden dabei in der Strafrechtsvergleichung beispielsweise „die großen Wertkategorien der Gerechtigkeit, der kriminalpolitischen Zweckmäßigkeit, der Praktikabilität, der Tradition“. Diese Kriterien machen deutlich, wie wichtig auf dieser Stufe der Rechtspolitik eine Einbeziehung der Kriminologie werden kann.

Die Schaffung europäischer Modellstrafgesetze hat Sieber in einem Memorandum für den Europarat vorgeschlagen. Sie wurde bisher partiell im sog. Corpus Juris zum Schutz der EG-Finanzinteressen und in den von Tiedemann entwickelten Eurodelikten realisiert. Derartige Modellgesetze haben für die Integration unterschiedlicher Strafrechtsordnungen zahlreiche Vorteile: Europäische Modellgesetze sind „weiche“ und flexible Methoden der Rechtsharmonisierung, die jedoch kraft ihrer Autorität überaus wirksam sein können; ihre Entwicklung würde – anders als dies bei den primär an der Gesetzgebung und der Rechtsprechung orientierten „allgemeinen Rechtsprinzipien“ der Fall sein kann – den Einfluss der Rechtswissenschaft erhöhen; dies könnte auch die in der deutschen Literatur geforderte universelle Strafrechtsdogmatik und die Suche nach besseren strafrechtlichen Lösungen fördern.

Die Entwicklung von europäischen Modellgesetzen durch ein Netzwerk europäischer Strafrechtswissenschaftler auf der Grundlage eines computergestützten rechtsvergleichenden Systems würde – dank der reichen Tradition der europäischen Strafrechtsdogmatik – auch verhindern, dass sich bestimmte Lösungsmodelle im gegenwärtigen Wettlauf des Rechtsexports allein aufgrund wirtschaftlicher Machtverhältnisse durchsetzen. Europäische Modellstrafgesetze – und insbesondere ein europäisches Modellstrafgesetzbuch – auf der Grundlage einer systematischen Strafrechtsvergleichung, einer universellen Strafrechtswissenschaft und eines rationalen Diskurses der Strafrechtswissenschaftler könnten aufgrund der Vielfalt und der Tiefe der europäischen Strafrechtsdogmatik weltweit eine hohe Überzeugungskraft erlangen.


  • Geändert am: 17.03.2006
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