Strafrechtliche Verantwortlichkeit für Hyperlinks im InternetIm Worldwide Web kann ein Informationsanbieter Verknüpfungen (Hyperlinks) zu jeder anderen Information weltweit herstellen, auch zu strafbaren Inhalten. Das Projekt untersucht die dadurch aufgeworfenen Fragen aus dem Allgemeinen und dem Besonderen Teil des Strafrechts, und dabei vor allem, wann die Verlinkung strafbarer Inhalte straflos bleibt. Hiervon sind auch die territorialen und die funktionalen Grenzen des Strafrechts im Verhältnis zur Meinungsfreiheit betroffen. |
| Projektkategorie: | Dissertation |
| Organisatorischer Status: | Einzelprojekt |
| Projektlaufzeit: | Projektbeginn: 2005 Projektende: |
| Projektstatus: | ruhend |
| Projektsprache(n): | Deutsch |
| Rechtsordnung(en): | Deutschland |
| Systematische Gliederungspunkte: | Hyperlinks; Hypertext; Links |
Leiter(in):
Das Projekt untersucht die medienstrafrechtlichen Probleme, die der Einsatz von Hyperlinks im Worldwide Web aufwirft. Für den Nutzer einer WWW-Seite sind externe Verweisziele prinzipiell ebenso unmittelbar zugänglich wie die verweisende WWW-Seite selbst und werden damit gleichsam zur Fortsetzung des ursprünglichen Informationsangebots. Weil hierdurch Inhalte weltweit miteinander verknüpft werden können, sind manuell gesetzte Hyperlinks gleichermaßen wie automatisch zusammengestellte Hyperlinks in den Trefferlisten einer Suchmaschine das zentrale Mittel zur Erschließung der Informationsfülle im Internet. Eine Strafbarkeit für das Verweisen auf strafbare Inhalte steht somit im Spannungsfeld zwischen Meinungs- und Informationsfreiheit der Internetnutzer einerseits und dem staatlichen Interesse an der Kontrolle missbilligter Inhalte anderseits. Da die verknüpften Inhalte unter Umständen nach dem Strafrecht verschiedener Länder unterschiedlich bewertet werden, sind auch die territorialen Grenzen des Strafrechts berührt.
Ziel des Projekts ist es, die strafrechtliche Bewertung von Hyperlinks systematisch zu analysieren. Auf der Grundlage der dogmatischen Analyse soll auch zu der rechtspolitischen Frage Stellung bezogen werden, ob sich aus Gründen der Rechtssicherheit spezielle gesetzliche Normierungen der (strafrechtlichen) Haftung für Hyperlinks und Suchmaschinen empfehlen, wie sie im Kontext der Haftungsregelungen für Internet-Provider in einigen Ländern bestehen und auch in Deutschland bei der Novellierung der Provider-Haftung in den Jahren 2001 und 2007 von manchen gefordert wurden.
Dazu werden zum einen die Äußerungsdelikte und Tatbestände, welche die Verbreitung extremistischer, pornographischer oder urheberrechtsverletzender Inhalte erfassen, untersucht. Bei den einzelnen Tatbeständen muss geklärt werden, inwieweit die gesetzlich umschriebenen Tathandlungen durch das Einrichten eines Hyperlinks täterschaftlich begangen werden können und wann lediglich Beihilfe zu einer fremden Tat anzunehmen ist. Es schließen sich Fragen zu den allgemeinen Lehren des Strafrechts an. Hier steht die Zurechnung fremder Inhalte im Vordergrund, die den Bereich strafbaren Verhaltens von der grundrechtlich geschützten Verbreitung von Information abgrenzt. Dabei müssen die zu beachtenden Sorgfaltspflichten bei der Prüfung des Verweisziels bestimmt werden, vor allem im Hinblick auf die Ordnungswidrigkeitentatbestände des Jugendschutzrechts, die auch fahrlässig begehbar sind. Zentral ist hier der Gesichtspunkt der Sozialadäquanz bzw. des erlaubten Risikos, der auch die Beihilfestrafbarkeit modifizieren kann. Im Rahmen der Dogmatik der unechten Unterlassungsdelikte muss geklärt werden, wer für die Gefahr zuständig ist, dass ein ursprünglich nicht zu beanstandender Verweis nach einer Änderung des Verweisziels zu einem rechtswidrigen Inhalt führt.
Hyperlinks und die Verantwortlichkeit für die von ihnen in Bezug genommenen Inhalte sind für das Internet zentral. Aufgrund der Globalität des Internets handelt es sich dabei um Fragen, die weltweit gelöst werden müssen. Die dogmatische Analyse des deutschen Rechts ist hierzu der erste Schritt. Nach Abschluss des Projekts, das als Promotionsvorhaben an der Universität München von Prof. Dr. Ulrich Sieber betreut wird, soll deswegen eine rechtsvergleichende Weiterführung geprüft werden.