Stand der Bearbeitung und Ergebnisse des Projekts

Stand der Bearbeitung

Die Konzeption des ersten Projekts wurde nach Eingang des Gutachtenauftrags der OTP Mitte 2005 in Zusammenarbeit mit der Projektgruppe „Max-Planck-Informationssystem für Strafrechtsvergleichung“ (sog. virtuelles Institut) erarbeitet. Vor dem Hintergrund der praktischen Probleme der OTP wurde das Forschungskonzept des Gesamtprojekts entwickelt und eine detaillierte Beschreibung des Konzepts für die Erfassung der nationalen Rechtslage durch die Landesberichte in deutscher und englischer Sprache erstellt. Dieses Konzept, einschließlich der Länderauswahl, wurde in einem Vortest durch Mitarbeiter der strafrechtlichen Forschungsgruppe überprüft.

Mehr als die Hälfte der über 40 Landesberichte erstellten auswärtige Autoren unter Betreuung der Ländesreferenten der Forschungsgruppe. Die meisten Beiträge lagen Ende 2005 als Entwurf vor. Im zweiten Halbjahr 2005 wurden parallel zur Erarbeitung der Landesberichte und auf der Grundlage der im Vortest angefertigten Berichte erste Konzepte für die Analyse und Einordnung der Informationen aus den Ländern zum systematischen Teil (Ulrich Sieber) und zum Fallteil (Hans-Georg Koch) entworfen. Die Gliederung der rechtsvergleichenden Analyse des systematischen Teils wurde sukzessive mit den eingehenden Landesberichten weiterentwickelt. Ein halbes Jahr nach Erhalt des Gutachtenauftrags konnten der OTP im Dezember 2005 als Zwischenbericht 36 redaktionell bearbeitete Landesberichte sowie eine ausführliche Auswertung des Fallteils – teils in tabellarischer Form – mit vergleichenden Stellungnahmen zu jeder Fallgruppe übersandt werden.

Die Landesberichte sind mehrheitlich in deutscher bzw. englischer sowie in Einzelfällen in französischer, spanischer bzw. portugiesischer Sprache verfasst. Im einzelnen handelt es sich um folgende Länder:

Westeuropa: Deutschland, Frankreich, Niederlande, Österreich, Schweiz; Südeuropa: Griechenland, Italien, Portugal, Spanien; Nordeuropa: Dänemark, Schweden; Osteuropa: Estland, Polen, Russland, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn; Südosteuropa: Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Makedonien, Serbien und Montenegro, Türkei; Common Law Länder (ohne Afrika): Australien, England, Kanada, Schottland, Vereinigte Staaten von Amerika; Afrika: Botswana, Cote d'Ivoire, Kamerun, Tansania, Südafrika; Naher Osten: Iran, Israel; Asien: China, Japan, Süd-Korea; Lateinamerika: Argentinien, Brasilien, Chile, Mexiko, Uruguay.


Erste Ergebnisse

Eine erste systematische Auswertung (Ulrich Sieber) ergibt das folgende vorläufige Bild: Die strafrechtlichen Beteiligungsregeln der 36 repräsentativ ausgewählten Rechtsordnungen weisen eine hohe Varianz auf. Sie zeigen nicht nur in ihrer jeweiligen Ausgestaltung, sondern bereits in ihren Ausgangspunkten und in ihrer Begründung fundamentale Unterschiede. Hinzu kommt die Schwierigkeit, dass identische Sachprobleme in einzelnen Rechtsordnungen z.B. auf der Tatbestandsebene und in anderen Rechtsordnungen auf der Strafzumessungsebene gelöst werden. Ein Vergleich der verschiedenen Beteiligungsregeln wirft daher alle methodischen Probleme der Systematisierung auf, welche die universale Strafrechtsvergleichung so schwierig, aber auch so reizvoll machen.

Als Vergleichsbasis war wegen der Vielzahl der einbezogenen Rechtsordnungen zunächst eine von den jeweiligen nationalen Regelungen unabhängige Metaebene zu entwickeln, auf der sich alle Rechtsordnungen abbilden lassen. Die Struktur dieser neuen universalen Metaebene ist stark von typisierten Sachverhalten bestimmt, deren Zuschnitt allerdings durch normative Gesichtspunkte beeinflusst wird. Dadurch konnte die vorliegende Stofffülle aus einer Vielzahl von Sachfragen und unterschiedlichen Rechtsordnungen in differenten Strafrechtssystemen überhaupt erst vergleichbar gemacht werden. Die auf dieser Grundlage vorgenommene systematische Analyse der einbezogenen Rechtsordnungen bestätigte die im Forschungsplan entwickelten Ansätze. Dabei hat die Orientierung an der universalen Metaebene neue Strukturprinzipien und Sachprobleme der strafrechtlichen Beteiligungslehre sichtbar gemacht. Dies gilt zunächst für die erstmals in dieser Form herausgearbeiteten Beurteilungsebenen der Unrechtsbegründung, der Tatbestandserfassung, der Stigmatisierung, der Strafzumessung und der Rechtsfolgenanknüpfung. Die neue Metaebene zeigt sich aber beispielsweise auch, wenn auf einer ersten Differenzierungsebene der Mitwirkungsformen zwischen der Bildung der Gesamttat, den Anforderungen an das Zusammenwirken der Beteiligten und Vorsatzfragen untergliedert und dann im Hinblick auf weitere Sachprobleme differenziert wird.

Die Ablösung der universalen Rechtsvergleichung von der nationalen Betrachtungsebene wirkt sich auch auf die Ebene der Terminologie aus. Da identische Rechtsbegriffe in natio-nalen Rechtsordnungen häufig sehr unterschiedlich definiert sind, können sie auf einer rechtsvergleichenden Metaebene oft nicht ohne Friktionen und Missverständnisse benutzt werden. So gehören etwa Beteiligungsformen, die in einem Land als Anstiftung erfasst werden, in einem anderen Land zur Täterschaft. Für die Strukturierung des zu vergleichenden Stoffes mussten daher sachorientierte neutrale Begriffe gewählt werden, so z.B., wenn die verschiedenen Modelle als Unterstützungsmodell, Verursachungsmodell, Beherrschungsmodell und Verabredungsmodell bezeichnet und entsprechend weiter differenziert werden. Unter solchen sachorientierten (und nicht anhand einer nationalen Rechtsordnung definierten) Begriffen können die entsprechenden nationalen Figuren dann zusammengebracht und verglichen werden, auch wenn sie in den verschiedenen Rechtsordnungen (z.B. als Mittäterschaft, Pluraltäterschaft oder Anstiftung) unterschiedlich bezeichnet werden.

Die Rechtsvergleichung beschränkt sich nicht auf den Vergleich von speziellen Institutionen der verschiedenen Strafrechtssysteme. Sie ist vielmehr auf eine umfassende Analyse der verschiedenen Gesamtsysteme angelegt. In die Vergleichung einbezogen werden deswegen – vor allem im Hinblick auf das Ergebnis der konkreten Strafbemessung – auch funktionelle Äquivalente, welche die jeweiligen Probleme in anderen Rechtsordnungen lösen. In die Untersuchung waren deshalb nicht nur die tatbestandlichen Beteiligungsformen der jeweiligen Rechtsordnungen aufzunehmen, sondern auch deren Strafrahmen sowie entsprechende Regelungen auf der Strafzumessungsebene einzubeziehen. Dadurch wird insbesondere deutlich, dass einzelne Sachprobleme in den verschiedenen Rechtsordnungen zwar auf der Tatbestandsebene unterschiedlich gelöst werden, es dann jedoch bei einer Einbeziehung von Strafzumessungsregelungen häufig zu funktional weitgehend gleichwertigen Ergebnissen kommt. Aufgrund der Komplexität der einschlägigen Regelungen sowie der Vielzahl und Varianz der einbezogenen Rechtsordnungen ist diese funktionale Äquivalenz bei einem allgemeinen Vergleich der normativen Systemzusammenhänge allerdings oft schwer erkennbar.

Die vergleichende Analyse der Fallgruppen (Hans-Georg Koch) in den beiden Fällen bringt denn auch im Ergebnis in wesentlichen Punkten mehr Gemeinsamkeiten zum Vorschein als zunächst zu vermuten war. Unabhängig vom jeweiligen Regelungsmodell wird typischerweise der Organisator bzw. Leiter einer kriminellen Unternehmung als am strafwürdigsten angesehen, auch wenn er sich selbst am eigentlichen Tatgeschehen gar nicht beteiligt. Umgekehrt werden Mitwirkungshandlungen, die für das Tatgeschehen und den Taterfolg nur von untergeordneter Bedeutung sind, typischerweise als vergleichsweise weniger strafwürdig erachtet. Das Anwerben eines (weiteren) Hauptbeteiligten (in deutscher Terminologie: Anstiftung) fällt ganz überwiegend unter den gleichen Strafrahmen wie für den (hypothetischen) Alleintäter. Schwierigkeiten bei der Identifikation des konkreten Täters einer aus der Gruppe heraus begangenen tatplangemäßen Straftat stehen der Verantwortung des Anführers in den meisten Ländern nicht entgegen. Die Art der Organisation, aus der heraus die Straftaten begangen werden (Militär, Polizei, zivile Einrichtung), erweist sich als weitgehend unerheblich. Auch dem Umstand, ob die ein kriminelles Netzwerk bildenden Organisationseinheiten nur die organisierte Begehung von Straftaten zum Ziel haben oder ob sie auch, wenn nicht sogar vorrangig, gesetzeskonforme Aufgaben erfüllen, wird nur selten Relevanz beigemessen. Ebenso steht es der tätergleichen Verantwortung des steuernden „Hintermannes“ praktisch durchgehend nicht entgegen, wenn der Tatausführende den Charakter bzw. das Ausmaß der von ihm begangenen Tat nicht erkennt.

Ein bereits in den Jahren 2003/04 vom Institut für das Jugoslawien-Tribunal erstelltes umfangreiches Gutachten zur Strafzumessung bei schweren Delikten hat inzwischen an zahlreichen Stellen Eingang in die Rechtsprechung des Gerichts gefunden. Es ist zu erwarten, dass auch die in diesem Projekt gewonnenen Erkenntnisse nicht nur die vergleichende Strafrechtswissenschaft bereichern, sondern darüber hinaus für die Praxis des Völkerstrafrechts erhebliche Bedeutung erlangen werden. Mit dem Projekt wurden aber auch neue Erkenntnisse über die Methodik der Strafrechtsvergleichung gewonnen, die operativen Fähigkeiten der Forschungsgruppe zur Bewältigung eines sehr komplexen Themas innerhalb einer außerordentlich kurzen Bearbeitungszeit gesteigert, die Effektivität ihrer Landesreferate optimiert und das weltweite Netzwerk des Instituts aus exzellenten Forschungseinrichtungen und Forschern ausgebaut.


  • Geändert am: 25.07.2011
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