Pirateriebekämpfung im Golf von AdenDas Projekt untersucht, inwiefern die Sicherheitsratsresolutionen 1816, 1846 und 1851 die Zwangsmaßnahmenbefugnisse des UN-Seerechtsübereinkommens gegen Piraten ratione loci, personae und materiae erweitern und welchen rechtlichen Schranken diese unterliegen. Neben möglichen Strafverfolgungsanknüpfungspunkten werden sogenannte "Überstellungen" und "shiprider agreements" analysiert, die eingesetzt werden, um "Piraten" in die Gerichtsbarkeit von strafverfolgungswilligen Staaten zu verbringen. |
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| Projektkategorie: | Forschungsprojekt |
| Organisatorischer Status: | Institutsprojekt |
| Projektlaufzeit: | Projektbeginn: 2009 Projektende: 2010 |
| Projektstatus: | laufend |
| Projektsprache(n): | Englisch |
| Rechtsordnung(en): | Internationales Strafrecht, Völkerrecht, Menschenrechte, Seerecht, Polizeirecht |
Leiter(in):
Mitarbeiter(innen):
- Justin Bachmann, LL.B. / B.A. (seit März 2010)
- Tilman Rodenhäuser (September - November 2009)
Pirateriebekämpfung im Golf von Aden
Piraterie ist sicherlich nicht Somalias schwerwiegendstes Problem. Sie ist jedoch symptomatisch für die weitreichenden Konsequenzen des Zusammenbruchs des somalischen Staates und beispielhaft für die zahlreichen rechtlichen Fragen, welche multilaterale Polizeiaktionen aufwerfen. Alarmiert durch die sprunghafte Zunahme von Piratenangriffen im Golf von Aden, hat der UNO-Sicherheitsrat mittlerweile mehrere Kapitel-VII Resolutionen erlassen.
Im Hinblick auf die Zwangsmaßnahmenbefugnisse haben diese Resolutionen ein dreigeteiltes Regelungsregime geschaffen, je nach dem ob "Piraten" auf Hoher See, in somalischen Küstengewässern oder an Land verfolgt werden. Soweit es um Verfolgungsmaßnahmen auf Hoher See geht, gilt das Regime des SRÜ unverändert fort. Mit Resolution 1846 werden Staaten ermächtigt, die Zwangsmassnahmen des SRÜ auch in Somalias Küstengewässern zu ergreifen. Da Piraterie per definitionem nur auf Hoher See begangen werden kann, wurde mit Resolution 1846 der Tatbestand des "bewaffneten Raubüberfalles auf See" eingeführt. Mit Resolution 1851 wurde darüber hinaus der Weg für militärische Operationen auf somalischem Festland geebnet. Die Ermächtigung, "all necessary means" zu gebrauchen, weitet dabei im Vergleich zum SRÜ und Resolution 1846 sowohl den Adressatenkreis möglicher Zwangsmaßnahmen als auch die anzuwendenden Zwangsmittel erheblich aus. Das neue Regime scheint im Interesse einereffektiven Pirateriebekämpfung erforderlich, ist jedoch insofern bedenklich als es keine expliziten Schranken für die Ausübung der Zwangsmaßnahmen vorsieht. Diese müssen deshalb aus Menschenrechtsbestimmungen abgeleitet werden, deren extraterritoriale Geltung jedoch nicht unbestritten ist.
Im Gegensatz zu den Zwangsmassnahmenbefugnissen lassen die Resolutionen das völkerrechtliche Strafverfolgungsregime weitgehend unangetastet und verleihen insbesondere keine über das geltende Völkerrecht hinausgehende Strafgewalt zur Verfolgung von "Piraten". Die Resolutionen enthalten jedoch verschiedene Appelle. Namentlich werden an Pirateriebekämpfungsmissionen teilnehmende Staaten aufgefordert, mit strafverfolgungswilligen Ländern der Region sogenannte "shiprider agreements" abzuschließen.
Der Begriff "shiprider" bezeichnet Sicherheitskräfte aus strafverfolgungswilligen Drittstaaten, die an Bord von Militärschiffen anstelle der Sicherheitskräfte des Flaggenstaates Zwangsmaßnahmen – insbesondere Verhaftungen – durchführen. Dadurch werden Verdächtige ab initio und ohne weitere Zwischenschritte wie Auslieferung oder Überstellung in die Gerichtsbarkeit von strafverfolgungswilligen Staaten gebracht. Was auf den ersten Blick nach einem effizienten Mechanismus aussieht, birgt mehrere Probleme in sich. Namentlich dürfen Schiffe gemäß SRÜ nur unter der Flagge eines einzigen Staates fahren, um zu verhindern, dass die Flagge und somit das geltende Recht beliebig und missbräuchlich ausgetauscht wird. Durch den Einsatz von "shipridern", die ihr eigenes Recht mit an Bord bringen, wird der Grundsatz "ein Schiff, ein Recht" jedoch durchbrochen. Weiter scheint mindestens eine indirekte Verletzung des refoulement Verbots vorzuliegen, wenn mutmaßliche Piraten durch "shiprider" eines Staates festgenommen werden, an den – wenn die Verhaftung durch den Flaggenstaat erfolgt wäre – eine Überstellung aufgrund des Risikos bestimmter Menschenrechtsverletzungen im Zielland ausgeschlossen wäre.
Das neu geschaffene Regime vermag wohl den Weg zur transnationalen Verbrechensbekämpfung zu ebnen und die Effektivität von Piraterieeinsätzen zu erhöhen - ein ideales Gleichgewicht zwischen der Verfolgung von Sicherheitsinteressen einerseits und der Achtung von Menschenrechten und Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit andererseits wurde dabei jedoch kaum erzielt.
Publikationen (Auswahl):
- Geiß, Robin / Petrig, Anna: UN-mandatierte Piraterie-Bekämpfung im Golf von Aden - Langfristige Lösungen müssen gefunden werden [UN-mandated Counter-Piracy Operations in the Gulf of Aden - Long-Term Solutions Have to Be Found]. In: Vereinte Nationen, 2010, Heft⁄Band 1, S. 3 - 8.
- Petrig, Anna: Pirateriebekämpfung im Golf von Aden. In: Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht (Hrsg.): Forschungsbericht 2008-2009. S. 63 - 67.
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Petrig, Anna: Ungelöste Probleme der Pirateriebekämpfung vor Somalia. In: Neue Zürcher Zeitung, 22.12.2009, S. 7/9.
Artikel auch online zugänglich. - Petrig, Anna: Pirateriebekämpfung vor den Küsten Somalias - Expertentreffen zum Thema "Multinational Law Enforcement & Sea Piracy", Tagungsbericht, Jusletter vom 11.1.2010.
Downloads und Links:
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Stipendienprogramm "Criminal Law & Sea Piracy"
Das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht vergab mehrere Forschungsstipendien an afrikanische Akademiker und Praktiker, um am Institut während zwei Monaten zum Thema "Piraterie und Strafrecht" zu forschen. Der Forschungsschwerpunkt lag dabei insbesondere auf der Darstellung der nationalen Bestimmungen zur Pirateriebekämpfung in den Staaten Kenia, Tanzania sowie Dschibuti.
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Expertentreffen "Multinational Law Enforcement & Sea Piracy"
Vom 27. bis 28. November 2009 fand am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht ein Expertentreffen zum Thema "Multinational Law Enforcement & Sea Piracy" statt. Experten aus Wissenschaft, Militär, Industrie und Verwaltung diskutierten Probleme und Herausforderungen, welche die Missionen zur Pirateriebekämpfung im Golf von Aden mit sich bringen.
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- Programm des Expertentreffens (172.3 KB)
- Pressemitteilung vom 24.11.2009: Ankündigung Expertentreffen ( 89.2 KB)
- Pressemitteilung vom 15.01.2010: Resultate Expertentreffen (Englisch) (145.5 KB)
- Pressemitteilung vom 11.12.2009: Resultate Expertentreffen (Deutsch) (103.7 KB)