Norbert Vossler
Strafprozessuale Zwangsmittel als Instrumente des beschleunigten Rechtsgüterschutzes
Ein Beitrag zur deutsch-spanischen Straf- und Zivilprozeßrechtsvergleichung
265 Seiten; Freiburg, 1998.
Dieses Buch ist erschienen in der Reihe Beiträge und Materialien aus dem Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg i. Br., herausgegeben von Albin Eser.
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ISBN: 978-3-86113-948-5 (Max-Planck-Institut)Preis: 17,50 EUR / 34 sFr
Bis ins frühe Mittelalter hinein bestand in weiten Teilen Europas für die Beilegung straf- und zivilrechtlicher Streitigkeiten ein einheitliches, akkusatorisch geprägtes Parteiverfahren. Erst mit dem Übergang vom Anklageverfahren zum Inquisitionsprozeß setzte eine rechtsgeschichtliche Entwicklung ein, die hierzulande schon bald zur Herausbildung eines autonomen, spezifisch strafrechtlich geprägten Verfahrenstypus führen sollte. Von der deutschen Rechtswissenschaft wurde das Auseinanderwachsen beider Materien in vollem Umfang nachvollzogen. Ganz anders die Situation in Spanien: Obgleich auf der iberischen Halbinsel eine ähnliche rechtsgeschichtliche Entwicklung zu verzeichnen war, entfernte sich das Strafverfahrensrecht dort nie in vergleichbarem Maße von seiner zivilrechtlichen Schwesterdisziplin.
Die vorliegende Untersuchung hat sich zum Ziel gesetzt, am Beispiel der prozessualen Zwangsmittel das beträchtliche Erkenntnispotential aufzuzeigen, welches die vergleichende Heranziehung der zivilprozessualen Dogmatik auch für die aktuelle strafverfahrensrechtliche Diskussion in Deutschland zu bieten vermag. Daneben versteht sich die Arbeit als Beitrag zur allgemeinen Auslandsrechtskunde. Die strafprozessualen Zwangsmaßnahmen stellen bekanntermaßen einen Schlüssel zum Verständnis des Ermittlungsverfahrens dar, was für sich allein genommen schon ihre Darstellung in deutscher Sprache rechtfertigen würde. Im Falle Spaniens kommt hinzu, daß im Zuge der politischen Umwälzungen der jüngeren Vergangenheit gerade auf dem hier interessierenden Gebiet ganz erhebliche Fortschritte im Sinne einer rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Strafverfahrens erzielt wurden, weshalb die spanischen Regelungen durchaus auch dem deutschen Gesetzgeber als Anstoß zu eigenen Reformüberlegungen dienen könnten.