Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht


Im Fokus

Sozialkonstruktion und Verfolgung von
Hasskriminalität in Deutschland


Der Begriff „Hasskriminalität“ (engl. hate crime) beschreibt Straftaten, die Täter aufgrund der Zugehörigkeit ihrer Opfer zu einer bestimmten Nationalität, „Rasse“, ihrer Herkunft und Volkszugehörigkeit, ihrer sexuellen Orientierung, politischen Einstellung, wegen ihrer Behinderung, Hautfarbe, Religion, ihres gesellschaftlichen Status’ oder ihres äußeren Erscheinungsbildes begehen.


Als Hasskriminalität werden offiziell solche Straftaten bezeichnet, bei denen die Tathandlung nach Würdigung der subjektiven Tatumstände und der Einstellung des Täters mit einem oder mehreren dieser Merkmale in einem kausalen Zusammenhang steht (BKA, 2004).


Der Begriff wurde Mitte der 80er Jahre in der angloamerikanischen Kriminologie geprägt. Hasstäter handeln nicht allein aus persönlichen, situationsspezifischen Beweggründen. Sie setzen sich die Erniedrigung einer ganzen Gemeinschaft zum Ziel. Schneider (2003) stellt in diesem Zusammenhang fest, dass Hassverbrechen die Menschen- und Verfassungsrechte der Opfer verletzen, „die rechtsstaatliche, demokratische, pluralistische Ordnung“ untergraben, und „verheerende physische, psychische und soziale Schäden“ bei allen direkt und indirekt Betroffenen zur Folge haben.


Mit dem Ziel einer verbesserten Erfassung und Dokumentation, sowie einer Vereinheitlichung strafverfolgender Verfahrensweisen in diesem Kriminalitätsbereich, wurde in Deutschland im Jahr 2001 die Einführung eines reformierten polizeilichen Meldesystems beschlossen. Als bundesweit einheitliches Erfassungskriterium fungiert seither die „Politisch motivierte Kriminalität“ (PMK), die auch erstmals die Kategorie Hasskriminalität umfasst.


Alke Glets Studie mit dem Titel „Sozialkonstruktion und strafrechtliche Verfolgung von Hasskriminalität in Deutschland. Eine empirische Untersuchung polizeilicher und justizieller Definitions- und Selektionsprozesse bei der Bearbeitung vorurteilsmotivierter Straftaten“ zeigt, dass die Identifizierung und Erfassung von Hasskriminalität subjektiven Entstehungsprozessen unterliegt.


Im Mittelpunkt stehen demnach die Handlungsbedingungen und institutionellen Vorgänge ebenso wie die besonderen Tatbestandscharakteristiken, die bei der Identifizierung und statistischen Erfassung von vorurteilsmotivierten Straftaten eine Rolle spielen. Die empirische Untersuchung beschäftigt sich dabei primär mit dem Definitionsverhalten deutscher Strafverfolgungsbehörden und beleuchtet unter anderem die komplexen Herausforderungen, die bei der Ausforschung der Motivlage entstehen.


Glet entwickelt Strategien, um Voraussetzungen für transparente Bewertungs- und Erfassungsmaßstäbe, für effektive Strafverfolgung und die Entwicklung von Präventionsmaßnahmen in den unterschiedlichen Deliktsfeldern von Hasskriminalität zu schaffen.



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Instrumente der Terrorismusbekämpfung


Die Bedrohung durch den transnationalen Terrorismus hat die Gesetzgeber der westlichen Welt im vergangenen Jahrzehnt zu tiefen Einschnitten in die bürgerlichen Rechte veranlasst. Unter dem Paradigma der Prävention wurden auch in Deutschland hoheitliche Eingriffsbefugnisse mit dem Ziel der Terrorismusbekämpfung erheblich erweitert.

Die vorbeugende Inhaftierung von mutmaßlichen Terroristen stellt weltweit einen zentralen Baustein der neuen Sicherheitskonzepte dar. Tim Nikolas Müller bewertet diese in seiner Studie „Präventive Freiheitsentziehungen als Instrument der Terrorismusbekämpfung“ vor dem Hintergrund der Freiheitsgarantien des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Müller analysiert die gegenwärtige Tendenz zur Prävention durch Strafrecht. Er geht der Frage nach, inwiefern dieser rechtspolitische Trend durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte begünstigt wird. Er zeigt auf, welche Risiken die Expansion des Strafrechts in den klassischen Regelungsbereich des Gefahrenabwehrrechts für die Freiheitlichkeit und Kohärenz des Rechtssystems in sich trägt.


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  • Geändert am: 19.12.2011
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